Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104770/2/Sch/Rd

Linz, 21.07.1997

VwSen-104770/2/Sch/Rd Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 2. Juli 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19. Juni 1997, VerkR96-5595-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1997, VerkR96-5595-1996, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden verhängt, weil er am 30. Juni 1996 um 11.23 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der B 148, Gemeinde Reichersberg, bei Kilometer 4,4 in Fahrtrichtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen von 100 km/h um 37 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung sinngemäß mit der Begründung, daß diese nicht hinreichend erwiesen sei. Er konzediert allerdings, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit "geringfügig" überschritten zu haben. Die Tatsache, daß der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, auf dem ihm gereichten 1.000 S-Schein den Betrag von 500 S herauszugeben, sei kein Grund, die Geldstrafe auf 1.500 S zu erhöhen.

Zu letzterem ist zu bemerken, daß gemäß § 50 Abs.1 des österr. Verwaltungsstrafgesetzes Organe der öffentlichen Aufsicht sogenannte Organstrafverfügungen verhängen und einen von der Behörde im vorhinein einheitlich festgesetzten Betrag als Geldstrafe einheben können. Kommt es - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu, daß die Organstrafverfügung bezahlt wird, so wird diese gegenstandslos. Keinesfalls ist eine Behörde bei dem in der Folge abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren an die Höhe der für ein bestimmtes Delikt festgesetzten Organstrafverfügung gebunden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, stellt ein vorschriftsgemäß geeichtes Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Meßgerät grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeuglenker eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 16.3.1994, 93/03/0317).

Die Verpflichtung einer Behörde, Erhebungen im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit bzw. Fehlerfreiheit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines technischen Gerätes besteht erst dann, wenn ein hinreichendes entsprechend konkretisiertes Vorbringen eines Beschuldigten (zB Hindernis durch Buschwerk, Straßenkurve, reflektierende Gegenstände) vorliegt (VwGH 27.3.1985, 84/03/0358).

Ein solches Berufungsvorbringen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; abgesehen davon sind nach der Aktenlage nicht die geringsten Hinweise anzunehmen, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung hindeuteten.

Angesichts dieser Beweislage waren weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Einvernahme der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen, entbehrlich. Überdies wurde in diesem Zusammenhang vom Rechtsmittelwerber als Beweisthema nicht die gefahrene Fahrgeschwindigkeit, sondern das Verhalten des Meldungslegers anläßlich der Amtshandlung angegeben. Letzteres ist aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht von Entscheidungsrelevanz.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sehr häufig darüber hinaus sogar die Ursache von Verkehrsunfällen sind. Im vorliegenden Fall wurde die in Österreich auf Freilandstraßen erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 37 km/h, also um mehr als ein Drittel, überschritten. Es muß nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr versehentlich vorkommen, sondern vom Lenker bewußt in Kauf genommen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S, des Berufungswerbers, wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch für die Berufungsentscheidung herangezogen werden konnten. Die Bezahlung der Geldstrafe wird sohin für den Rechtsmittelwerber keine unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung bewirken. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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