Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104771/5/Weg/Km

Linz, 22.01.1998

VwSen-104771/5/Weg/Km Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. Ing. H K, vertreten durch die Z-W & Partner, vom 20. Juni 1997, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 1997, III/CSt.10340/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a, jeweils StVO 1960, eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 16. Jänner 1997, um 8.24 Uhr, in L, stadtauswärts, Kreuzung mit der M, mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen , das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht. 2. Der erstinstanzliche Schuldspruch basiert auf einem Foto der dort installierten automatischen Überwachungskamera einerseits und auf der Bekanntgabe des Lenkers durch die A C T GmbH, die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ist, andererseits. 3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe den Pkw am Ende der Rotphase und nachdem der Querverkehr schon angehalten hatte, deswegen in die Kreuzung hineinbewegt, um einem von hinten kommenden Einsatzfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Zu dieser Verhaltensweise sei er gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 gezwungen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, insbesondere in die einliegenden Lichtbilder, sowie durch Einholung eines Amtssachverständigengutachtens über die Funktionsweise der Lichtsignalanlage.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber noch bei Rotlicht (eine Sekunde vor dem Umschalten auf rot-gelb) mit sehr langsamer Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt schon angehalten. Der Sachverständige hat die Lichtbilder ausgewertet und unter anderem festgestellt, daß auch bei den übrigen Fahrzeugen, also bei den rechts vom Beschuldigten als auch links vom Beschuldigten befindlichen Pkw's leichte Vorwärtsbewegungen noch in der Rotphase feststellbar waren. Die Lichtbilder selbst geben keinen Aufschluß darüber, was hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten stattgefunden hat. Vor allem nicht, ob sich tatsächlich ein Einsatzfahrzeug genähert hat, welchem der Beschuldigte dadurch Platz machen wollte, daß er langsam in die Kreuzung einfuhr, nachdem er sich überzeugt hat, daß der Querverkehr angehalten hat und es somit zu keiner Gefährdung kommen kann.

Sinngemäß führt der Sachverständige zur Behauptung des Berufungswerbers betreffend das Einsatzfahrzeug aus, daß dies möglich sei, aber von der Behörde beurteilt werden müßte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter dem Blickwinkel des § 45 Abs.1 Z1 VStG, wonach im Zweifel der Beschuldigtenvariante beizutreten ist, wird als erwiesen angenommen, daß dem Einwand des Berufungswerbers, er habe einem Einsatzfahrzeug Platz machen wollen, nicht entgegengetreten werden kann. Dafür sprechen mehrere Argumente. Vor allem, daß dieses Verhalten am Ende der Rotphase gesetzt wurde und auch die übrigen Fahrzeuge noch bei Rot in Bewegung gesetzt werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden kann.

Dem Berufungswerber muß zwar objektiv zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, subjektiv jedoch ist dieses Verhalten nicht vorwerfbar, weil er nach einer Rechtsgüterabwägung einem Einsatzfahrzeug Platz machen wollte und auch Platz gemacht hat. Aus diesem Grund war in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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