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VwSen-104772/2/Gu/Mm

Linz, 21.07.1997

VwSen-104772/2/Gu/Mm Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. M. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 1. Juli 1997, Zl. VerkR96-.., wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort Straferkenntnis durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungs- verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 65 VStG, § 82 Abs.2 StVO 1960 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 4. April 1997 in der Zeit von 6.15 Uhr bis 16.30 Uhr das Sonderkraftfahrzeug Fiat IVECO weiß, amtliches Kennzeichen .. in P. auf Höhe G., Haus Nr. 24, ohne Kennzeichentafeln verbotenerweise ohne Bewilligung abgestellt zu haben.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Tatsache nicht, daß das Sonderkraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort aufgestellt war und daß es sich beim Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat sowie daß hiefür keine Bewilligung vorgelegen ist.

Er bekämpft jedoch die Feststellungen in der Begründung, daß das Wohnmobil bereits des öfteren auf der G.straße abgestellt gewesen sein soll und stellt entschieden in Abrede, daß er seitens der Gendarmerie P. mehrmals darauf hingewiesen worden sei, daß das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen bewilligungspflichtig wäre. Er sei weder darauf hingewiesen worden, daß im Wiederholungsfall Anzeige erstattet werde und es sei auch tatsächlich nie ein Organmandat ausgestellt worden. Im übrigen besitze er für das Wohmobil im 25 km entfernten A. eine Garage.

Seine Bemühungen vom Bürgermeister der Gemeinde P. eine Bewilligung gemäß § 82 Abs.2 StVO zum Abstellen seines Wohnmobiles in der Gemeinde P. zu erhalten, hätten mit dem Kompromiß geendet, daß der Bürgermeister ihn zur Zurückziehung seines Ansuchens bewogen habe, ihm aber die Möglichkeit eröffnete, am Parkplatz der N. beim SPAR-Markt, sein Wohnmobil abzustellen. Am 4. April 1996 seien jedoch die am letzteren Ort die vorhin beschriebenen, geeigneten Parkplätze alle besetzt gewesen. Weil er am 4. April 1996 einen dringenden Termin in L. habe wahrnehmen müssen, habe er das Wechselkennzeichen vom Wohnmobil abgenommen und am Kombinationskraftwagen Citroen XB-XV montiert, wobei er aufgrund der sich ergebenden Zwangslage keine andere Möglichkeit gesehen habe das Wohmobil auf die, den Verkehr nicht beeinträchtigende Stelle, G.straße auf Höhe des Hauses Nr. 24, aufzustellen.

Er sei der Ansicht, daß Notstand allenfalls Putativnotstand vorgelegen sei.

Aus diesem Grunde beantragt er das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe aufzuheben und von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. eine Ermahnung auszusprechen.

Da die verhängte Strafe unter der Grenze von 3.000 S liegt und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Demnach wird die objektive Tatseite - das ist das Aufstellen des Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Straßengrund ohne Bewilligung - nicht bestritten.

Daß dieses Abstellen Folgen - etwa eine Verkehrsbeeinträchtigung - gehabt hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht offenbar. Solche Folgen sind allerdings für das vorliegende Ungehorsamsdelikt nicht erforderlich.

Ein längeres oder ein mehrfaches konsensloses Aufstellen des Wohnmobiles kann aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nur der dort beschriebene Lebenssachverhalt stand zur Prüfung heran - nicht abgelesen werden.

Neben der Erfüllung der objektiven Tatseite ist dem Rechtsmittelwerber jedoch auch ein für die Strafbarkeit notwendiges Verschulden insoferne anzulasten, als er mit vorhersehbaren Unzukömmlichkeiten bei der Abstellung von Fahrzeugen, die auf Wechselkennzeichen gefahren werden, in der Nähe seines Wohnortes rechnen mußte und zwar unter den Umständen, daß eine nicht endgültig klare Abstellmöglichkeit eines der beiden Fahrzeuge außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen bei dringendem Bedarf nach Wechseln der Kennzeichen gegeben war.

Bei ganzheitlicher Betrachtungsweise hob sich jedoch sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite erheblich vom klassischen Erscheinungsbild des konsenslosen Aufstellens eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr insofern ab, als er sich die Verfügungsgewalt über eine Garage zur Abstellung des Wohnmobiles verschafft hatte und ihm auch das Schicksal des Abstellens des auf Wechselkennzeichen laufenden Wohnmobiles nicht gleichgültig war, indem er eine Lösung mit der Behörde gefunden zu haben schien, welche allerdings, wie es sich zeigte, mit einem Restrisiko behaftet war.

Das Vorliegen des Wissens über die Verbotsnorm zog demnach nicht denknotwendig ein schweres Verschulden nach sich, zumal das dann tatsächlich erfolgte Abstellen des Fahrzeuges nicht aus offenkundiger Sorglosigkeit, sondern wie vom Rechtsmittelwerber glaubhaft dargetan, aus einer vorübergehend respektablen Situation heraus erfolgt ist. Im übrigen hätten sich, anders als die Erstinstanz es vermeinte, zum Nachvollzug geeignete Abmahnungen durch die Straßenaufsichtsorgane im Sinn des § 21 Abs.2 VStG nicht als Erschwerungsgrund sondern allenfalls auf den Grad des Verschuldens auswirken können. Der unbescholtene Rechtsmittelwerber vermochte jedoch darzutun, daß ihm noch ein geringes Verschulden im Sinn des § 21 Abs.1 VStG zuzubilligen war.

Da aufgrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens ausgegangen werden kann, daß er das Zweitfahrzeug weiterhin besitzt, erschien es jedoch geboten eine Ermahnung auszusprechen und für die Zukunft die Aufmerksamkeit gegenüber einem konsenslosen Aufstellen eines kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Straßengrund zu schärfen bzw. die Vorsorgemaßnahme, daß solches nicht mehr geschieht, zu verstärken.

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Wissentlichkeit muß nicht denknotwendig schweres Verschulden bedeuten und schließt ein Absehen von einer Strafe nicht aus.

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