Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104773/2/Fra/Ka

Linz, 16.09.1997

VwSen-104773/2/Fra/Ka Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.6.1997, III/8817/97-3, betreffend Übertretung des § 9 Abs.7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.7 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 31.10.1996 um 13.09 Uhr in Linz, Uni-Parkplatz II, Parkzeile 13, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen: dieses zum Halten oder Parken nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.7 StVO 1960 haben, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bis zum Jahre 1993 in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, daß außerhalb der Bodenmarkierungen kein Platz für das Halten und Parken sei; das Halten und Parken außerhalb der Bodenmarkierungen sei verboten. In seinem Erkenntnis vom 8.6.1993, Zl.92/02/0263, ZVR. 1993/159, ist der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates von dieser Rechtsprechung abgegangen. Er führt in diesem Erkenntnis ua aus, daß dort, wo sich Bodenmarkierungen befinden, wenn die Bodenmarkierungen nicht nur das zum Ausdruck bringen, was gesetzlich angeordnet ist, sie somit rechtlich überflüssig sind und lediglich informativen Charakter besitzen, die Aufstellung von Fahrzeugen abweichend vom Gesetz in verbindlicher Weise geregelt wird. Es kann mit Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen verboten werden, wo es nach dem Gesetz erlaubt wäre. Umgekehrt kann mit Bodenmarkierungen das Halten und Parken erlaubt werden, wo es nach dem Gesetz verboten wäre. Es kann auch nur die Art der Aufstellung abweichend von der allgemeinen Regelung des § 23 Abs.2 StVO vorgeschrieben werden. Die normative Wirkung der Bodenmarkierungen - bzw der ihre Anbringung regelnden Verordnung - erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem § 9 Abs.7 StVO 1960 zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gestzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach § 24 Abs.1 und 3 StVO 1960, im übrigen die Absätze 1 und 2 des § 23.

Unter Zugrundelegung der oa Judikatur bedeutet das im vorliegenden Fall, daß in dem Bereich, in dem der Bw das Fahrzeug abgestellt hat, die angebrachten Bodenmarkierungen keine Rechtswirkungen entfalteten. Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkplatzteiles, verstieß demnach nicht gegen § 9 Abs.7 StVO 1960, weshalb - ohne daß auf die Argumente des Beschuldigten einzugehen war - spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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