Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130452/2/Ste

Linz, 10.10.2005

 

 

 

VwSen-130452/2/Ste Linz, am 10. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des O K, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt, , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 1. September 2005, Zl. VerkR96-1368-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 1. September 2005, Zl. VerkR96-1368-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW BR-.. trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem 7. Jänner 2005, 9.15 Uhr, in Ried im Innkreis, Kirchenplatz Nr. 5 - 7, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass es offensichtlich sei, dass der nunmehrige Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Weiter setzt sie sich im Detail und unter Hinweis auf die Judikatur der Höchstgerichte mit der Rechtfertigung des Bw auseinander, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren sowie auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz behauptet hatte. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 5. September 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. September 2005 (Postaufgabe 16. September 2005) - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde, eingelangte Berufung. Darin rügt der Bw zunächst, dass seine Bestrafung deswegen rechtswidrig sei, weil das zugrunde liegende Lenkauskunftsersuchen von einer unzuständigen Behörde gestellt wurde. Dieses Ersuchen sei im Übrigen auch gesetzwidrig, weil es sich nicht am genauen Wortlaut des Gesetzes orientiere. Es liege ein fortgesetztes Delikt vor und die Behörde erster Instanz habe jegliche Ermittlung darüber unterlassen, ob die entsprechenden Grundlagen in der Form der notwendigen Verordnungen vorliegen würden. Weiters wiederholt der Bw im Wesentlichen jene - vor allem grundrechtlichen - Gesichtspunkte, die er schon im erstinstanzlichen Verfahren und zahlreichen gleichgelagerten Fällen ins Treffen geführt hat; er rügt auch die Strafbemessung durch die belangte Behörde. Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen hatte der - rechtsfreundlich vertretene - Bw in den vergleichbaren und von ihm in seinen Berufungen auch zitierten Vorverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zunächst die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, nach Anberaumung einer solchen allerdings mitgeteilt, dass in den Verfahren keine Sachverhalts- sondern nur Rechtsfragen zu klären sind und er deswegen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung verzichte.

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten" (vgl. dazu auch Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986).

 

Bezogen auf den Tatvorwurf hat der Bw im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt: Auch von ihm selbst wurde nicht bestritten, ja sogar ausdrücklich zugegeben, das Lenkauskunftsersuchen der Behörde erster Instanz nicht beantwortet zu haben.

 

Hinsichtlich des Schuldspruchs wird daher zunächst auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw hat durch Hinweis auf die Gesetzesauslegung, die seiner Ansicht nach klar und auch durch eindeutige Judikatur gesichert ist, versucht, sich zu entlasten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann er damit jedoch nicht glaubhaft machen, dass ihn tatsächlich kein Verschulden trifft. Entgegen seiner Annahme in der Berufung konnte er nicht zu Recht davon ausgehen, dass er das Lenkauskunftsersuchen nicht beantworten musste. Im Einzelnen wird dazu auf die folgenden Begründungspunkte verwiesen.

 

Letztlich ist wohl davon auszugehen, dass der Bw die Verwaltungsübertretung grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen hat.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.2. Der Einwand des Bw, wonach das Lenkauskunftsersuchen von einer unzuständigen Behörde ergangen sei, ist nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats nicht berechtigt. Der oben zitierte § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz spricht eindeutig von einem "Verlangen der Behörde". Behörde, insbesondere Verwaltungsstrafbehörde im Sinn des Oö. Parkgebührengesetzes ist jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 leg.cit.), der damit zumindest auch (und unter Umständen zusätzlich zu den Gemeindebehörden) die Befugnis nach § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz zukommt. Es kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Möglichkeit der Einholung einer Lenkauskunft ausschließlich den Gemeindebehörden einräumen wollte, stehen diese doch oftmals (quasi als "Vorfrage" und erster Schritt) im Zusammenhang mit Strafverfahren. Eine Konstruktion, wonach die auf Grund einer Verwaltungsstrafanzeige tätig werdende Bezirksverwaltungsbehörde zunächst die Gemeindebehörden um die Durchführung einer Lenkauskunft ersuchen müssten, würde wohl auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) widersprechen.

 

3.3. Das Lenkauskunftsersuchen orientiert sich - entgegen dem Einwand des Bw - seinem Wortlaut nach auch eindeutig an § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz. Nach dem Gesetz sind die dort genannten Personen verpflichtet, sowohl über ("darüber") das Überlassen als auch über die Umstände und die Tatsache des Abstellens des Fahrzeuges ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr Auskunft zu geben. Damit ist jedoch zweifellos auch der von der Behörde erster Instanz gewählte Wortlaut ("wer das Fahrzeug zuletzt vor dem ... abgestellt hat") mit abgedeckt. Dass in den kleiner gedruckten Erläuterungen der Gesetzestext nicht exakt wiedergegeben wurde, ändert daran nichts.

 

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass dem rechtsfreundlich vertretenen Bw zweifellos klar war, welche Auskunft die Behörde von ihm wollte und wozu er nach dem Gesetz verpflichtet war. Dies auch deswegen, weil gegen ihn wegen des gleiches Delikts bereits zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurden.

 

3.4. Wenn der Bw damit argumentiert, dass er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug niemandem überlassen hätte und ihn daher deswegen keine Auskunftspflicht treffen würde, verkennt er, dass die Verpflichtung in erster Linie den Zulassungsbesitzer trifft. Da er - auch von ihm nicht bestritten - Zulassungsbesitzer des abgestellten Fahrzeugs war, traf ihn daher auch die Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkauskunft.

 

3.5. Der Oö. Verwaltungssenat kann dem Bw auch nicht folgen, wenn er damit argumentiert, dass wegen der von ihm selbst zugegebenen etwa 30 Verwaltungsübertretungen nur eine einzige Strafe verhängt hätte werden dürfen. Daran ändert auch die vom Bw zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts, weil diese sachlich und zeitlich nicht vergleichbare Fälle betrifft.

 

§ 22 Abs. 1 VStG sieht eindeutig vor, dass bei der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen durch verschiedene selbständige Taten auch die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dass das zeitlich (zumindest Tage) und zum Teil auch räumlich (verschiedene Abstellorte) auseinander liegende Parken eines Fahrzeugs als selbständige Tat (und nicht als Teile einer einheitlichen Tathandlung) anzusehen ist, scheint unzweifelhaft. Dies vor allem auch deshalb, weil dabei jeweils eine neuerliche Überlegung und Entscheidungen über die konkreten Umstände und auch auf der Ebene der Schuld zu treffen sind und waren.

 

3.6. Zu der allgemeinen und nicht spezifizierten Andeutung in der Berufung, wonach von der Behörde erster Instanz die Kurzparkzonenverordnung nicht geprüft worden wäre, ist festzustellen, dass - abgesehen davon, dass der Bw keine konkreten Bedenken geltend macht - der Oö. Verwaltungssenat nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Behörde und Einsicht in die Verordnung keinen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit hegt. Der Bw kann im Übrigen davon ausgehen, dass die Verwaltungs(straf)behörden die Grundlagen für ihr Handeln kennen und jeweils prüfen sowie - entsprechend § 25 Abs. 2 VStG - alle Umstände des Falls in gleicher Weise berücksichtigen.

 

3.7. Die verhängte Geldstrafe ist mit etwa 45 % der Höchststrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten; dies auch vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen (von ihm selbst mit etwa 30 angegebenen) vergleichbaren Fällen, eine niedrigere Geldstrafe den Bw dazu nicht bewegen konnte..........

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.8. Zum Vorbringen des Bw, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse seien verfassungs-(EMRK-)widrig (insbesondere, weil sie sich auf eine verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung stützen), wird ua. auf die Erkenntnisse

verwiesen. Beide Höchstgerichte führen darin im Ergebnis aus, dass die vergleichbare Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs. 2 B-VG und des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Für die vorliegenden Fälle wird nochmals (vgl. bereits die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis) auf die - dem § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG nachgebildete - Verfassungsbestimmung des Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986 hingewiesen. Nur ergänzend wird der Bw in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 9 des Schifffahrtsgesetzes und die dazu ergangene Literatur (Muzak, Binnenschifffahrtsrecht, 2004, 243 f mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen) aufmerksam gemacht (vgl. dazu bereits das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 5. April 2005, VwSen-160357/6).

 

Die Rechtsansicht des Bw, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei verfassungs-(EMRK-)widrig, wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt.

 

3.9. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom12.12.2005, Zl.: 2005/17/0248-5

 

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