Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104778/4/Ki/Shn

Linz, 19.08.1997

VwSen-104778/4/Ki/Shn Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L, vom 7. Mai 1997 gegen den Bescheid der BH Wels-Land vom 27. April 1997, VerkR96-30-5-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Wels-Land hat mit Bescheid über eine Sicherheitsleistung vom 27. April 1997, VerkR96-30-5-1997, dem Berufungswerber (Bw) wegen des begründeten Verdachtes, daß die Strafverfolgung aus Gründen, die in seiner Person liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, aufgetragen, als Sicherheit unverzüglich 20.000 ATS zu erlegen. Es wurden ihm Verwaltungsübertretungen nach §§ 99 Abs.1 lit.b, 99 Abs.2a, 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zur Last gelegt.

Begründend führte die Erstbehörde aus, daß er im Verdacht stehe, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, welche voraussichtlich mit einer Geldstrafe über 20.000 ATS geahndet werden wird. Er halte sich nur vorübergehend in Österreich auf, sodaß das Strafverfahren erst nach seiner Ausreise abgeschlossen werden wird. Es bestehe in Ermangelung eines Amts- und Rechtshilfeabkommens mit seinem Heimatstaat Dänemark die dringende Besorgnis, daß die Strafverfolgung im wesentlichen erschwert sein werde. 2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7. Mai 1997 Berufung mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens und Rückzahlung des Depositums. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde bei der Erstbehörde angefragt, ob gegen den Bw wegen der möglichen gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Verwaltungsstrafverfahren überhaupt eingeleitet wurde. Die Erstbehörde hat dieses Schreiben dahingehend beantwortet, daß die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgesehen sei.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Besteht begründeter Verdacht, daß sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann gemäß § 37 Abs.1 VStG ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

Anders als im Fall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG ist entsprechend der obzitierten Bestimmung der bescheidmäßige Auftrag zu einer Sicherheitsleistung nur gegenüber einem Beschuldigten im Sinne des VStG zulässig. Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs.1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.

Dies bedeutet, daß eine Person nur dann als Beschuldigter gilt, wenn eine Behörde gegen diese Person als Beschuldigten eine Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) gerichtet hat, dies auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs.2 VStG).

Gemäß dieser Rechtslage hat auch der VwGH ausgesprochen, daß die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs.1 VStG erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig ist (VwGH 22.2.1989, 88/03/0150).

Im gegenständlichen Fall ist aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich, daß gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits eine dem Gesetz entsprechende behördliche Verfolgungshandlung durchgeführt wurde. Im angefochtenen Bescheid über die Sicherheitsleistung werden zwar verschiedene Verwaltungsübertretungen dem Paragraphen nach bezeichnet, um welche konkreten Verwaltungsübertretungen es sich handelt, wurde jedoch nicht ausgeführt. Aus den Verfahrensunterlagen geht lediglich hervor, daß der zuständige Referent der Erstbehörde die Sicherheitsleistung angeordnet habe bzw von diesem im Bereich der Dienststelle des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Wels, der Bescheid über die Sicherheitsleistung ausgestellt wurde. Auf Anfrage hat die Erstbehörde überdies mitgeteilt, daß die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgesehen ist, dh, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Sicherheitsleistung noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet war und der Bw somit nicht als Beschuldigter iSd § 37 VStG anzusehen war. Aus diesem Grund war die Erlassung eines Bescheides über eine Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall unzulässig, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs.1 VstG ist nur gegen einen Beschuldigten, dh ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung, zulässig.

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