Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104779/5/Schi/Fb

Linz, 12.08.1997

VwSen-104779/5/Schi/Fb Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des B E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20.6.1997, VerkR96-1371-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem eingangs zitierten Straferkennntnis vom 20.6.1997, VerkR96-1371-1997, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO; 2) § 16 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960; 3) § 16 Abs.2 lit.b iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er am 2.3.1997 um ca 16.00 Uhr als Lenker des PKW auf der B143 im Bereich ca zwischen km 11,130 und 10,710 in Fahrtrichtung A 1) die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindig keit von 80 km/h deutlich überschritten habe, 2) eine Fahrzeugkolonne überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, weil die notwendige Überholsichtweite bei weitem nicht gegeben war, 3) eine Fahrzeugkolonne auf einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt habe, obwohl die Fahrbahn nur teilweise durch eine Sperrlinie geteilt war, wobei er diese zur Gänze überfahren habe und die notwendige Überholsichtweite bei weitem nicht gegeben war. Diese Verwaltungsübertretungen habe er unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, weil sich im Bereich der Überholstrecke mehrere Hausausfahrten sowie die ungeregelte Kreuzung der B143 mit dem Güterweg W und der Zufahrtsstraße M befinden sowie die erforderliche Überholsichtweite völlig unzureichend war.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schriftsatz (ohne Datum) das Rechtsmittel der Berufung (unrichtig als Einspruch bezeichnet) erhoben, wobei der Berufungsschriftsatz entsprechend dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis am 10. Juli 1997 dort persönlich überreicht worden ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch nur eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt diese als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, dem Bw am 23. Juni 1997 zugestellt (Übernahme des RSb durch seine Gattin). Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 7. Juli 1997.

4.3. Der vom Bw eingebrachte Berufungsschriftsatz wurde jedoch erst am 10. Juli 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis unmittelbar eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis auf dem Berufungsschriftsatz.

4.4. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und hat der Bw auch solches nicht behauptet. Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

4.5. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Bw mit Schreiben vom 20.7.1997 Parteiengehör, wobei ihm die entsprechenden Unterlagen (Kopie des Rückscheines zum Straferkenntnis und Kopie der zweiten Seite der Berufung mit dem amtlichen Eingangsvermerk) zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Schreiben vom 5.8.1997 hat der Bw eine schriftliche Äußerung erstattet und darauf hingewiesen, daß seine Frau am 23.6.1997 "den Brief der BH Ried" übernommen habe. Da er zwar österreichischer Staatsbürger sei, aber die Sprache leider nicht so gut beherrsche, habe er sich erst jemanden suchen müssen, der bereit gewesen sei, ihm beim schriftlichen Einspruch behilflich zu sein. Einen Rechtsvertreter hätte er sich nicht leisten können, weshalb er bitte, den schriftlichen Einspruch doch noch anzunehmen. 4.6. Wie bereits oben unter Punkt 4.1. und 4.2. ausgeführt, handelt es sich bei der zweiwöchigen Berufungsfrist um eine nicht verlängerbare Fallfrist, weshalb die schlechten Kenntnisse der deutschen Sprache des Bw daran nichts zu ändern vermochten. Es steht somit fest, daß im vorliegenden Fall die Berufung gegen das Straferkenntnis verspätet eingebracht worden war. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltunsgssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Rotlichkamera - angeblich langes Anhalten in der Kreuzung

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