Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104787/2/Fra/Ka

Linz, 08.01.1998

VwSen-104787/2/Fra/Ka Linz, am 8. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.6.1997, VerkR96-1913-1997-SR/HA, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 im Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 6.5.1997 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung nach §§ 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12.5.1997 durch Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per Telefax am 27.5.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht. 2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird der unter Ziffer 1 angeführte Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung laut Zustellnachweis am 12.5.1997 rechtswirksam zugestellt wurde. Der Bw hätte daher den Einspruch spätestens am 26.5.1997 zur Post geben bzw bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überreichen müssen. Aus dem Eingangsvermerk sei aber ersichtlich, daß das Rechtsmittel erst am 27.5.1997 bei der Behörde eingebracht wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 4. Der Bw bringt vor, daß sein Einspruch gegen die oa. Strafverfügung einen Tag zu spät bei der Behörde eingelangt sei. Er möchte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, daß der Einspruch eine Woche vorher zwei Mal telefonisch erfolgt sei. Beim ersten Telefongespräch sei ihm von der Behörde zugesichert worden, daß die Fotos eingesehen werden und sein Einwand ebenso einer Überprüfung unterzogen werde. Gegen die ursprüngliche Strafverfügung möchte er daher nochmals Einspruch erheben, da die Summe der beiden Fahrzeuge 3,5 t nicht übersteigt. Es ist unbestritten, daß der oa Einspruch am 27.5.1997 bei der Behörde eingebracht wurde. Ein Mangel bei der Zustellung der oa Strafverfügung wurde vom Bw nicht behauptet und ist auch aufgrund der Aktenlage nicht evident. Der diesbezügliche Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 3.6.1997 an den Berufungswerber wurde von diesem nicht beantwortet. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung dieser Strafverfügung am 12.5.1997 auszugehen, weshalb der Einspruch im Hinblick auf die gemäß § 49 Abs.1 VStG betragende zweiwöchige Einspruchsfrist verspätet erhoben wurde. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche handelt, darf sie gemäß § 33 Abs.4 AVG von der Behörde nicht geändert - also auch nicht verlängert werden. Die belangte Behörde hatte daher den Einspruch zurückzuweisen. Zur behaupteten telefonischen Einspruchserhebung ist festzustellen, daß eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dieser gibt sich auch aus der korrekten Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung. Sache des Berufungsverfahrens ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Da dieser rechtens ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es aus den angeführten Gründen verwehrt, den eigentlichen Tatvorwurf einer Überprüfung zu unterziehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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