Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104789/2/Ki/Shn

Linz, 04.08.1997

VwSen-104789/2/Ki/Shn Linz, am 4. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L, vom 2. Juli 1997 gegen den Bescheid der BPD Linz vom 17. Juni 1997, GZ: 8582/97, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (AZ. Cst 8582/LZ/97 vom 4. April 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 9. April 1997 vom Bw persönlich übernommen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber am 5. Juni 1997 mündlich vor der Erstbehörde eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 17. Juni 1997, GZ 8582/97, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und inhaltliche Argumente gegen die Bestrafung vorgebracht. Die Verspätung des Einspruches begründet er damit, daß er gegen die Strafverfügung deshalb nicht sofort Einspruch erhoben habe, da er nach Erhalt dieser, mit einer anderen Strafverfügung völlig identen Strafe, der Meinung war, es hätten sich der Postweg und der Bankweg überschnitten. Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde der Bw angezeigt, am 11. Jänner 1997 zweimal, nämlich um 10.56 Uhr und um 11.04 Uhr die verfahrensgegenständliche Sperrlinie überfahren zu haben.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 9. April 1997 vom Bw persönlich übernommen. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gilt daher als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23. April 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 5. Juni 1997 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht.

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Was das Vorbringen anbelangt, der Bw sei der Meinung gewesen, es habe sich bei den beiden Strafverfügungen um völlig idente Strafen gehandelt und er habe gedacht, es hätten sich Postweg und Bankweg überschnitten, so ist zu entgegnen, daß der Bw diesbezüglich fahrlässig gehandelt hat. Von einer objektiv sorgfältigen Person ist zu erwarten, daß sie in so einem Fall zumindest eine Klärung des Sachverhaltes durch Rückfrage bei der Behörde versuchen wird. Nachdem der Bw nicht reagiert hat, vermag ihn der vorgetragene Umstand nicht zu entlasten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Fahrlässiges Verhalten, wenn bei Unklarheiten hinsichtlich Strafverfügung nicht zumindest Kontakt mit der Erstbehörde innerhalb der Einspruchsfrist aufgenommen wurde.

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