Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104791/9/Le/Ha

Linz, 02.12.1997

VwSen-104791/9/Le/Ha Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des Franz F, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.6.1997, III/S 10.721/ 97-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 11.000 S herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.100 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.6.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 21.3.1997 um 23.35 Uhr in T auf der I nächst der Firma H aus Richtung Nebenfahrbahn der S Straße kommend, in Richtung W den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die positive Alkomatmessung einwandfrei erwiesen ist. Der Beschuldigte wurde am Tatort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei die einschreitenden Gendarmeriebeamten deutliche Alkoholisierungssymptome feststellten. Die mittels Alkomat durchgeführte Untersuchung der Atemluft ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,58 Promille). Nach einer Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar. Dabei wurde als außerordentlich erschwerend einerseits der hohe Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l und andererseits eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1994 (damalige Geldstrafe 13.000 S) gewertet. Dieser Umstand zeige, daß der Beschuldigte keineswegs beabsichtige, vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen den Genuß von Alkohol zu meiden. Mildernde Umstände wurden nicht bekannt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.7.1997, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln.

In der Begründung brachte der Bw im wesentlichen vor, daß der Alkomattest nicht gültig sei, weil er fünf Minuten vorher noch sein Bier ausgetrunken habe und er sich den Mund nicht hätte ausspülen dürfen. (Das übrige Berufungsvorbringen hatte mit der Berufung im wesentlichen nichts zu tun, sondern bezog sich auf frühere Vorgänge). Weiters legte der Bw einen Erlagschein der Österreichischen Postsparkasse vor, aus dem hervorgeht, daß dieser zusammen mit einem Personalausweis als Pensionistenausweis Pens.Nr. gilt. Daraus ist ersichtlich, daß die monatliche Pension des Bw im Juni 1997 7.081,20 S betragen hat.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da der Sachverhalt bestritten und eine Geldstrafe von mehr als 3.000 S verhängt worden war, führte der unabhängige Verwaltungssenat am 27.11.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw persönlich teilnahm und bei der einer der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeuge vernommen wurde.

Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bw war am Tattag gegen Mitternacht in einem Lokal in T, welches er gegen 23.30 Uhr verließ. Er fuhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen weg und wurde bereits nach wenigen Metern Fahrt von der nachkommenden Gendarmariepatrouille gestoppt. Den einschreitenden Gendarmeriebeamten fiel die Alkoholisierung des Bw auf und sie brachten ihn mit seinem Einverständnis zum Gendarmerieposten nach Leonding, wo der Alkomattest durchgeführt wurde.

Aus den Angaben in der Anzeige sowie den Aussagen des Zeugen vergingen zwischen der Aufforderung zum Alkotest und der tatsächlichen Durchführung des Alkotestes etwa 25 Minuten, was sich daraus erklärt, daß der Bw zunächst versuchte, die Beamten in ein Gespräch zu verwickeln, um sie von ihrem Vorhaben, bei ihm eine Alkomatuntersuchung vorzunehmen, abzubringen. Daraufhin stellte einer der beiden Gendarmeriebeamten - mit Einverständnis des Bw - dessen PKW auf einem nahegelegenen, etwa 50 - 100 m entfernten Parkplatz ab; anschließend fuhren die Beamten mit dem Bw mit dem Dienst-PKW zum Gendarmerieposten L, der etwa fünf Kilometer entfernt ist. Wenn man die Zeit dazurechnet, die der Bw vom Verlassen des Gasthauses bis zu seinem PKW und sodann bis zum Anhalteort verbraucht hat, ergibt sich, daß der Alkomattest gut eine halbe Stunde nach dem Verlassen des Gasthauses durchgeführt wurde; die in der Berufung aufgestellte Behauptung, daß nicht einmal fünf Minuten zwischen dem letzten Schluck Bier und der Alkomatuntersuchung vergangen wären, ist sohin zweifelsfrei widerlegt. Damit ist die nach den Verwendungsbestimmungen für Alkomatmessungen erforderliche 15-minütige Wartepflicht zwischen dem letzten Alkoholkonsum und dem Beginn der Messung jedenfalls eingehalten worden, sodaß das Meßergebnis als gültig anzusehen ist. Die Alkomatuntersuchung ergab laut Meßstreifen einen Wert von 0,79 mg/l (und als zweites Ergebnis einen Wert von 0,81 mg/l), sodaß die Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 0,4 mg/l evident ist.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 99 Abs.1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 5 Abs.1 StVO ordnet an, daß der, der sich in einem durch Alkohol ... beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig fest, daß der Bw einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l aufwies, als er auf einer öffentlichen Straße in Traun seinen PKW lenkte, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung erwiesen ist.

Dadurch, daß zwischen dem letzten Alkoholgenuß und dem Alkomattest mehr als eine halbe Stunde vergangen ist, wurden auch die Verwendungsbestimmungen des Alkomates eingehalten; die gegenteilige Behauptung des Bw, daß lediglich fünf Minuten Zeitspanne eingehalten worden sei, wurde im Ermittlungsverfahren widerlegt.

Es ist daher dem Bw der Tatbestand in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

4.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Gesetzgeber hat somit für den Bereich der Ungehorsamsdelikte eine Beweislastumkehr angeordnet: da zur Verwirklichung des gegenständlichen Deliktes der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, sondern das bloße Nichtbefolgen des Verbotes, Fahrzeuge in alkoholisiertem Zustand zu lenken, zur Verwirklichung des Tatbestandes genügt, ist die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung anzunehmen. Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Bei der Strafbemessung war im Sinne des § 19 VStG als erschwerend zu berücksichtigen, daß der Bw bereits eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen hatte (die allerdings drei Jahre zurückliegt) sowie der Umstand, daß der gesetzlich vorgesehene Grenzwert erheblich überschritten worden war.

Als strafmildernd war jedoch das außergewöhnlich niedrige Einkommen des Bw von lediglich 7.000 S pro Monat, seine tristen Vermögensverhältnisse sowie der Umstand anzusehen, daß er sich bei der Verhandlung sehr reumütig zeigte.

Es konnte daher mit der reduzierten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Um dem Bw jedoch den hohen Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen, wurde die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Alkohol; Alkomatuntersuchung

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