Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130455/2/Ste

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-130455/2/Ste Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. H L H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. August 2005, Zl. 933/10-203507, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (Punkt IV des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt) noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: §§ 64 bis 66 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. August 2005, Zl. 933/10-203507, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt, weil er am 20. August 2004 von 8.46 bis 9.00 Uhr in Linz, Coulinstraße gegenüber Haus Nummer 28 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde - nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen - im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen wird.

 

Die Bodenmarkierung sei nur eine zusätzliche Kennzeichnung einer Kurzparkzone und wäre laut StVO nicht verpflichtend, womit die ordnungsgemäße Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone gegeben gewesen wäre.

 

Obwohl weder im Gesetz noch in der Verordnung Toleranzgrenzen vorgesehen sind, wird eine zehnminütige Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder eine zehnminütige Überschreitung der bezahlten Parkzeit ohne jegliche Sanktion toleriert. Weitere "Toleranzen" sind jedoch nicht mehr vorgesehen.

 

Weiter dann wörtlich: "Sie stellten Ihr Fahrzeug in der Zeit von 8.46 Uhr bis zumindest 11.36 Uhr in der flächendeckend verordneten Kurzparkzone ab, ohne einen Parkschein zu lösen. Es handelt sich daher nicht mehr um ein geringfügiges Vergehen (= Grundvoraussetzung für ein Entgegenkommen), weshalb, wie schon erwähnt, der § 21 VStG nicht angewendet werden kann."

 

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, scheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 25. August 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 8. September 2005 (nach Ende der Amtstunden per Telefax) und somit rechtzeitig (vgl. § 13 Abs. 5 AVG) - eingebrachte Berufung. Darin wird der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften eingestanden und (ausschließlich) der Antrag gestellt, von einer Bestrafung abzusehen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Bw auf Grund verschiedener und näher dargestellter Umstände irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er sich nicht in einer Kurzparkzone befindet. Der Unrechtsgehalt der Tat sei so gering, dass eine Bestrafung nicht angebracht sei.

 

 

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, sich die Berufung inhaltlich auch nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen.

 

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

Einschlägige Vormerkungen sind keine bekannt. Besondere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001 (die Änderung des Gesetzes durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

3.2. Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans feststeht und vom Bw nicht bestritten wurde, hat er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist auf die Frage des Tatbestands der Sache nach nicht näher einzugehen.

 

3.3. Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw befand sich offenbar in einem Irrtum darüber, dass er sein Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann ihn aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, dem Bw klar sein musste, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Der (noch dazu in Linz wohnhafte) Bw hätte wissen müssen oder sich im Zweifel (vorher) informieren müssen, ob im fraglichen Ort gebührenpflichtige Kurzparkzonen bestehen und wie sie zu erkennen sind. Somit konnte der Bw mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.

 

3.4. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie oben dargelegt verweist die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses in diesem Zusammenhang darauf, dass die Voraussetzungen für ein Handeln nach § 21 VStG nicht gegeben wären, weil bei einer rechtswidrigen Abstelldauer von 8.46 bis zumindest 11.36 Uhr nicht mehr von einem geringfügigen Vergehen gesprochen werden könne.

 

In diesem Punkt widerspricht sich die belangte Behörde allerdings selbst, wenn sie noch im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit mit 8.46 bis 9.00 Uhr angibt. Das ist im Übrigen auch jene Tatzeit, die dem Bw bereits in der Strafverfügung vorgeworfen wurde. (Die Verlängerung der Tatzeit auf 11.36 Uhr ergab sich aus der Zeugeneinvernahme, wurde dem Bw so jedoch [wenn überhaupt], frühestens mit Einladung zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 9. Mai 2005 vorgeworfen.) Eine wie immer geartete Sanierung des Tatzeitraums im Spruch war dem Unabhängigen Verwaltungssenat schon im Hinblick auf die durch die eingeschränkte Berufung in diesem Umfang eingetretene Teilrechtskraft des Straferkenntnisses jedoch verwehrt, ohne dass die Frage der allfälligen Verfolgungsverjährung in diesem Punkt noch näher geprüft werden müsste.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats ist es aber nicht zulässig, bei der Frage der Strafbemessung und der Prüfung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 in der Begründung einen anderen Tatzeitraum heranzuziehen als jenen, mit dem die Tat im Spruch spezifiziert ist.

 

Vor diesem Hintergrund kann lediglich davon ausgegangen werden, dass der Bw die Parkgebühr für die Dauer von 14 Minuten nicht entrichtet hat; unter Berücksichtigung der (auch von der belangten Behörde) angenommenen und in Linz als allgemein als bekannt vorausgesetzten Toleranzgrenze von zehn Minuten ergibt sich daraus eine zeitliche Übertretung durch den Bw von lediglich vier Minuten. Damit liegt nach Ansicht des Unabhängige Verwaltungssenats aber zweifellos ein geringfügiges Vergehen vor und sind die Folgen unbedeutend. Dies auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht und schon insoweit nur bei Hinzutreten besonderer Umstände von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat liegt nämlich im zu beurteilenden Fall ein einem Schuldausschließungsgrund nahe kommender Umstand vor. Bei den vom Bw genannten Umständen in der Markierung und Beschilderung waren seine Zweifel wohl begründet und kann jedenfalls nicht von einem mehr als geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Davon abgesehen ist es auch für eine konkret ortskundige Lenkerin oder einen konkret ortskundigen Lenker nicht immer ohne Zweifel ersichtlich und nachvollziehbar, wo die Grenzen der flächendeckenden Gebührenzone in der Innenstadt tatsächlich verlaufen, weil die (zusätzliche) Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen und zusätzliche Vorschriftszeichen durchaus unterschiedlich gehandhabt wird.

 

Wie der Unabhängige Verwaltungssenat bereits früher angemerkt hat (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2005, VwSen-130415/4), dürfte abgesehen davon mit der Art und Weise der Kennzeichnung der Gebührenzone wohl eine Grenze der zumutbaren Erkenn- und Erfassbarkeit erreicht sein, mit der auch insoweit Umstände vorliegen dürften, die jedenfalls im konkreten Fall nahe an einen Schuldausschließungsgrund reichen.

 

Diese Umstände dürfen - jedenfalls in Strafverfahren - nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Sein Verschulden war daher als geringfügig iSd. § 21 VStG anzusehen.

 

Da damit beide kumulativ vorgesehen Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen, war im Sinn einer Rechtsentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. Oktober 1980, 263, 264/80, vom 21. Oktober 1998, 96/09/0163, vom 19. September 2001, 99/09/0264) von der Strafe abzusehen, der Bw jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, da dies erforderlich scheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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