Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104795/2/Sch/Rd

Linz, 22.07.1997

VwSen-104795/2/Sch/Rd Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. C vom 12. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 1997, VerkR96-11733-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der zweite Satz zu entfallen hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1997, VerkR96-11733-1996, über Herrn Dr. C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (am 29. Juli 1996 beim Postamt K hinterlegt) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW mit dem Kennzeichen am 10. Mai 1996 um 14.45 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 12. August 1996 (Eingangsdatum) die falsche Auskunft erteilt, daß der PKW am 10. Mai 1996 um 14.45 Uhr von Herrn C, gelenkt worden sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Entgegen den Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber anläßlich seiner Auskunftserteilung nicht behauptet, C habe das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt, vielmehr wurde angegeben, dieser könne die geforderte Auskunft erteilen. Wie die Erstbehörde zu der Auffassung gelangen konnte, der Rechtsmittelwerber habe einen falschen Lenker angegeben, kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Da es sich bei den entsprechenden unzutreffenden Ausführungen im Spruch des Straferkenntnisses um angesichts der Diktion des § 103 Abs.2 KFG 1967 entbehrliche Spruchteile handelt, konnte von der Berufungsbehörde eine entsprechende Korrektur des Bescheidspruches durchgeführt werden.

Dies ändert aber letztlich nichts daran, daß der Schuldspruch als rechtens anzusehen ist. Das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, daß der vom Berufungswerber als Auskunftsperson angegebene C im April 1996, also zu dem hier relevanten Zeitpunkt, nicht in Österreich aufhältig gewesen war. Er konnte daher auch nicht in der Verfügungsgewalt des auf den Berufungswerber zugelassenen Fahrzeuges gewesen sein. Entgegen der Ansicht desselben bedarf es hiezu keiner zeugenschaftlichen Einvernahme des C, vielmehr spricht das vorliegende Erhebungsergebnis hinreichend dafür. So wurde im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und der österreichischen Botschaft in Brasilia durch die entsprechende örtliche Behörde durch Befragung des C festgestellt, daß er im April 1996 nicht in Österreich gewesen ist. Auch sein Reisepaß mit entsprechenden in diesen Zeitraum fallenden Vermerken (Einreise nach Kanada am 17. April 1996) belegen die Angaben des Genannten. Des weiteren hat er sich anläßlich seiner Befragung verwundert gezeigt, wie man seinen Namen angeben könne, er habe zwar verschiedene Freunde in K, der Berufungswerber sei ihm aber unbekannt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist die Erstbehörde zu Recht zu der Ansicht gelangt, daß die Person, die vom Berufungswerber als zur entsprechenden Auskunft in der Lage genannt wurde, dies tatsächlich nicht war. Sohin ist ihm zutreffenderweise zur Last gelegt worden, trotz entsprechender Aufforderung die gewünschte Auskunft nicht erteilt zu haben, da die Angabe einer falschen Auskunftsperson mit der Nichterteilung der Auskunft, für die der Zulassungsbesitzer verantwortlich ist, gleichkommt.

Angesichts dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage braucht auf das als konstruiert anzusehende Berufungsvorbringen im Hinblick auf allfällige Einreisen des C über Drittstaaten nicht eingegangen zu werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht allerdings hervor, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung einen direkten Konnex zwischen der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 und der Schwere des Deliktes hergestellt hat, wegen dem die Anfrage erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und hat dieser Umstand offenkundig Eingang bei der Strafbemessung wegen der Verletzung der Auskunftspflicht gefunden. Jedes Delikt muß im Hinblick auf Unrechtsgehalt und Verschulden aber getrennt betrachtet werden. In bezug auf die möglichen Folgen der hier zu beurteilenden Tat wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zum Verschulden des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß die Annahme von Vorsatz gerechtfertigt erscheint. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis muß davon ausgegangen werden, daß bewußt eine falsche Auskunftsperson benannt wurde. Diese Tatsache hat bei der Strafbemessung entsprechend Eingang zu finden und stand trotz des Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe entgegen.

Vom Rechtsmittelwerber als R kann erwartet werden, daß er in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe ohne Einschränkung seiner Lebensführung bzw. allfälliger Sorgepflichten zu bezahlen. Im übrigen wurde den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers nicht entgegengetreten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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