Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104797/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104797/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.6.1997, VerkR96-2125-1997-Pc, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 24.4.1997, VerkR96-2125-1997 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er im Gemeindegebiet von Ansfelden, A1 (Westautobahn), km 168,525, in Richtung Salzburg am 7.12.1996 um 18.28 Uhr mit dem PKW, Kz.: die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hat. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 20.5.1997 zugestellt.

Der dagegen erhobene Einspruch wurde, wie aus dem Poststempel des entsprechenden Briefkuverts hervorgeht, am 5.6.1997 der Post zur Beförderung übergeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird dieser Einspruch zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist rechtzeitig.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 2. Der unter Ziffer 1 dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist stets die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Gegen die Entscheidung der Erstbehörde ist eine Berufung zulässig. Es ist unstrittig, daß - obwohl die beeinspruchte Strafverfügung eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält - der Einspruch um zwei Tage verspätet erhoben wurde. Der Bw bringt vor, daß diese Unachtsamkeit seinerseits geschah und er deshalb um Nachsicht bitte. Der Bw ist in diesem Zusammenhang jedoch auf die Bestimmung des § 33 Abs.4 AVG hinzuweisen, wonach durch Gesetz festgesetzte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert und somit auch nicht verlängert werden dürfen. Der Umstand, daß eine Rechtsmittelfrist versäumt wurde, kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG bilden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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