Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104798/2/SCHI/Km

Linz, 03.09.1997

VwSen-104798/2/SCHI/Km Linz, am 3. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Mag. Dr. W E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juni 1997, III/CSt.40746/96, betreffend eine Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995; zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit dem umseits angeführten Straferkenntnis vom 20.6.1997 schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz: , auf Verlangen der BPD Linz vom 4.12.1996, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 30.1.1997, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 20.9.1996 um 09.34 Uhr auf der Westautobahn bei Km 160.400 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe. Der Bw habe § 103 Abs.2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt wurde; außerdem wurden ihm die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 7.7.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen bzw. in eventu die Geldstrafe erheblich herabzusetzen.

Begründend wird - nach Wiederholung der Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren - im wesentlichen ausgeführt, daß Text der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Spruch des Straferkenntnisses nicht deckungsgleich seien, weshalb der unter Hinweis auf Art.18 Abs.1 B-VG ihn aufgrund der fehlerhaften Aufforderung keine Pflicht treffe, darauf zu reagieren. Weiters verpflichte § 103 Abs.2 KFG den Bw nicht, "mittels des unteren Teil dieses Formulares" eine Auskunft zu erteilen. Es fehle dem Spruch die Konkretisierung der zwei Wochen, und zwar insbesondere, wann diese begännen oder endeten, wobei sich die Frage stellte, ob diese Zweiwochenfrist allenfalls noch offen sei. Dem Spruch fehle sohin die exakte Angabe der Tatzeit und somit ein obligatorischer Bestandteil. Weiters zieht der Bw die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel und wendet insbesondere ausdrücklich Unzuständigkeit der BPD Linz ein, da das Verfahren nach dem KFG in "unmitelbarer Bundesverwaltung" durchzuführen sei und für ihn auch als solches erkennbar sein müsse, insbesondere deshalb, weil er unter derselben Aktenzahl ursprünglich eine Strafverfügung wegen Übertretung der StVO erhalten habe. Damals habe die Behörde als erstinstanzliches Vollzugsorgan der mittelbaren Bundesverwaltung ein Verfahren nach der StVO eröffnet. Schließlich begehrt er noch die Herabsetzung der Geldstrafe, zumal der Einkommenssteuerbescheid noch nicht vorläge und er ein äußerst geringes Einkommen habe.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt, also die Nichterteilung der Auskunft, unbestritten geblieben ist.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Im vorliegenden Fall ist sohin unbestritten, daß der Bw die ihm von der Erstbehörde zugegangene Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft - aus welchen Gründen auch immer - jedenfalls objektiv unbeantwortet ließ. Ebenfalls war darin enthalten, an welchem Ort mit dem Fahrzeug des Bw eine Übertretung der StVO 1960 begangen wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

4.2. Hinsichtlich der Berufungsangaben verweist der O.ö. Verwaltungssenat zunächt - um Wiederholungen zu vermeiden - vollinhaltlich auf die eingehende und zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, zumal der Bw einerseits auf seine bisherigen Rechtfertigungsangaben verweist und andererseits wiederum dieselben Argumente vorbringt. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist an sich nichts mehr hinzuzufügen, zumal sie erschöpfend und eingehend die Einwendungen des Bw behandelt hat.

5. Ergänzend ist hinsichtlich der zusätzlichen Berufungsgründe folgendes festzuhalten:

5.1. Insoweit der Bw bemängelt, daß der Text der Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ganz deckungsgleich sei, ist zunächst festzuhalten, daß der Spruch des Straferkenntnisses auch den Tatort des Grunddeliktes nämlich "auf der Westautobahn bei Km 160.400 in Fahrtrichtung Salzburg" enthält, während diese Umstände in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.4.1997 nicht aufscheinen. Allerdings ist jedoch entgegen der Meinung des Bw hier keine Rechtswidrigkeit begründet, weil der oben zitierte § 103 Abs.2 erster Satz eindeutig nur eine Auskunft darüber verlangt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt hat und - im Gegensatz zur Auskunft bei einem verbotswidrigen Abstellen - keinen Ort verlangt. Es hätte daher auch im Spruch des Straferkenntnisses der Anführung des Straßenkilometers der Westautobahn nicht bedurft, schadet aber andererseits auch nicht (vgl. VwGH v. 17.11.1993, 93/03/0237).

5.2. Unerfindlich ist der Einwand des Bw, wenn er behauptet, dem Spruch fehle die Konkretisierung der zwei Wochen, und zwar insbesondere wann diese begännen oder endeten, da im Spruch eindeutig angeführt ist, daß die Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 30.1.1997 erfolgt ist, woraus sich zwingend Beginn und auch das Ende der Zweiwochenfrist ergibt.

5.3. Völlig verfehlt ist schließlich der Einwand des Bw, wonach er Unzuständigkeit der BPD Linz einwendet, weil das Verfahren nach dem KFG in unmittelbarer Bundesverwaltung durchzuführen sei und für den Beschuldigten auch als solches erkennbar sein müsse. Denn gemäß Art.102 Abs.1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art.20 Abs.1) gebunden.

Art. 102 Abs.2 B-VG zählt die Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung auf. Art.10 Abs.1 Z9 B-VG verweist die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes zu. Aus der Nichtanführung dieser Angelegenheit in Art.102 Abs.2 B-VG ergibt sich, daß der Kompetenztatbestand Kraftfahrwesen grundsätzlich durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Allerdings bestimmt Art.102 Abs.1 B-VG, daß, soweit in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (hier: KFG) Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann unterstehen und an dessen Weisungen gebunden sind.

Daraus ergibt sich, daß die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, jedoch im konkreten Fall, da eine Bundesbehörde in erster Instanz, nämlich die Bundespolizeidirektion Linz eingerichtet und mit der Vollziehung betraut ist, diese sehr wohl zur Erlassung des Straferkenntnisses bzw. zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig war.

Dabei ändert auch der Umstand nichts, daß die BPD Linz ursprünglich wegen der Geschwindigkeitsübertretung eine Strafverfügung nach der StVO 1960 erlassen hat; hier verkennt der Bw überdies, daß es sich diesfalls nicht um eine "mittelbare Bundesverwaltung" gehandelt hat sondern, wegen der Aufzählung der Angelegenheiten der Straßenpolizei in Art.11 Abs.1 Z4 B-VG um eine Angelegenheit der Landesvollziehung. Insoweit der Bw bemängelt, daß beide Verfahren unter dem gleichen Geschäftszeichen (derselben Aktenzahl) registriert wurden bzw. unter dieser behandelt wurden, so ist der Bw darauf zu verweisen, daß die Vergabe der Aktenzahl eine reine Angelegenheit des inneren Dienstes darstellt und dem Bw daher absolut kein subjektives Recht in irgendeiner Weise zusteht, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen zurückzuweisen waren.

5.4. Zur begehrten Herabsetzung der Geldstrafe wird darauf verwiesen, daß im vorliegenden Fall die verhängte Geldstrafe sehr wohl dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht; die diesbezüglichen Ausführungen des Bw in der Berufung lassen auch keine Milderung angezeigt erscheinen. Im übrigen wird auch diesbezüglich vollinhaltlich auf die Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zu II.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Auskunftspflicht; Vergabe der Aktenzahl ist innerer Dienst

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