Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104802/7/SCHI/Km

Linz, 15.01.1998

VwSen-104802/7/SCHI/Km Linz, am 15. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dr. W E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.5.1997, VerkR96-6298-96, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.5.1997, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe am 13.11.1996 von mindestens 08.30 Uhr bis mindestens 08.40 Uhr in Linz auf der Südseite der S auf Höhe des Objektes Nr. den Pkw , im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl er nicht dauernd stark gehbehindert ist; der Bw habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 500  S (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt worden war. Gemäß § 64 VStG wurde der Bw zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig mit Schriftsatz vom 23.6.1997 Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verfahren einzustellen bzw. es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Bodenmarkierung (blauer Strich) nach Auskunft des Magistrates Linz erst am 11.3.1997 entfernt worden war. Weiters entsprächen die auf dem Verkehrsständer angebrachten "Hinweisschilder" weder in ihrer Plazierung noch aufgrund der Anzahl der kundgemachten Verordnungen den gesetzlichen Vorschriften; die Anzahl sei zu hoch und die Ausführung zu unübersichtlich. Weiters habe bei der Höhe der Strafe keine Berücksichtigung gefunden, daß er ihm bekannte Behindertenparkplätze immer respektiere und keine entsprechende Vorstrafe vorliege.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. 3.3. Die Bundespolizeidirektion Linz erstattete über Aufforderung einen weiteren detaillierten Bericht vom 12.9.1997, in dem die gegenständlichen Verkehrszeichen und deren Aufstellung eingehend dargelegt wurden. Dieser Bericht wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht und er gab mit Schreiben vom 30.10.1997 eine abschließende Stellungnahme dazu ab.

3.4. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt des Abstellens des Kfz unbestritten geblieben ist bzw. die Ausführungen des Bw im Ergebnis Fragen der rechtlichen Beurteilung darstellen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

4.2. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

4.3. Im Hinblick auf die Berufungsausführungen betreffend die Anbringung der Verkehrszeichen wurde nochmals eine Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz eingeholt. In diesem Bericht vom 12.9.1997 wurde ausgeführt, daß lediglich an der fraglichen Standsäule die Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie "Kurzparkzone" angebracht worden sind; der Abstand zwischen dem unteren Rand des ersten Verkehrszeichens ("Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen") und dem Asphalt des Gehsteiges beträgt 2,30 m. Unmittelbar unterhalb des angeführten Verkehrszeichens sind der Reihe nach die Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" und die Tafel mit dem Pfeil und der Meterbezeichnung der Verbotszone angebracht. Die Verkehrszeichen sind übersichtliche und, abgesehen von der geringfügigen Abweichung der Höhenabmessung (2,30 m anstelle 2,20 m) sind sie im Sinne der Vorgaben des § 48 Abs.5 StVO angebracht.

4.4. Diese Stellungnahme wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, der mit Schriftsatz vom 30.10.1997 eine abschließende Äußerung abgab, in der er wiederum darauf hinwies, daß sich an der Standsäule insgesamt "vier Tafeln" befänden (eine schon immer vorhandene Tafel mit Kurzparkzone samt Zusatzinformationen, eine Halteverbotstafel sowie zwei weitere Zusatztafeln). Drei dieser Tafeln seien in Richtung Osten und eine in Richtung Süden ausgerichtet. Die Anzahl und die Anordnung sei nicht übersichtlich. 5. Dazu ist folgendes festzustellen:

5.1. Übersichtlichkeit:

Gemäß § 48 Abs.4 StVO 1960 dürfen auf "Vorrichtungen" nicht mehr als zwei Verkehrszeichen angebracht werden; dies gilt für die Kundmachung einer Kurzparkzone (§ 25 Abs.2 StVO 1960) sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen Wegweiser oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht.

Zu den Aufgaben des Kfz-Lenkers gehört auch die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen, er darf sich nicht darauf verlassen, daß seit seiner letzten Fahrt hinsichtlich der Verkehrszeichen keine Änderung eingetreten ist (OGH 18.6.1975, ZVR 1976/45).

5.2. Abweichung der Höhenabmessung (von 2,20 m auf 2,30 m):

§ 48 Abs.5 StVO 1960 gebietet keine zentimetergenaue Aufstellung, sodaß eine allenfalls zutreffende geringfügige Abweichung die Kundmachung die betreffende Verordnung nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet (VwGH 13.12.1985, ZfVB. 5/1839 ua).

5.3. Drei Tafeln Richtung Osten und eine Richtung Süden:

Verkehrszeichen sind so anzubringen, daß sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können; daraus ist keineswegs abzuleiten, daß sie ausschließlich im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, und nicht auch parallel zu diesem aufgestellt werden dürfen (VwGH 19.10.1988, ZVR 1989/206 ua).

5.4. Kein Hinweis auf das Ende des Halte- und Parkverbotes:

Durch die Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 ist der Bereich innerhalb dem das Halteverbot gelten soll, in einer dem Gesetz und der Verordnung entsprechenden Weise gekennzeichnet (vgl. dazu VwGH 9.5.1975, 1081/74).

Gemäß § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 gibt eine solche Zusatztafel die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa die Länge einer Verbotsstrecke.

Gemäß § 54 Abs.2 StVO 1960 müssen die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Zustandes gewiesen werden.

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob an einer bestimmten Stelle das Halten und Parken erlaubt oder verboten ist, ist dieses jedenfalls zu unterlassen (VwGH 22.10.1982, ZVR 1984/117).

5.5. Die blaue Bodenmarkierung reichte bis zur Tafel:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gelten Halte- und Parkverbote auch dann, wenn gegenteilige Bodenmarkierungen vorhanden sind (VwGH 1.7.1987, 86/03/0246).

Dem Bw war somit auch hinsichtlich seines Vorbringens betreffend einen Kundmachungsmangel kein Erfolg beschieden.

6. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Bw im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts relevantes vorgebracht hat, war im Sinne des zitierten § 5 Abs.1 VStG von seinem Verschulden auszugehen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Der bloße Hinweis, daß er erklärt habe, "ihm bekannte Behindertenparkplätze immer zu respektieren" stellt keinen immer wie gearteten Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund dar.

7. Zur Straffrage:

7.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

7.2. Aufgrund der geschilderten Umstände kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß das Verschulden des Bw so geringfügig ist und die Folgen der Übertretung so unbedeutend waren, daß der Ausspruch einer Ermahnung bzw. das Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre. Der Hinweis, daß er wegen einer persönlichen Bekanntschaft mit einem Behinderten ihm bekannte Behindertenparkplätze immer respektiere, kann das Verschulden ebensowenig vermindern, zumal Behindertenparkplätze regelmäßig nicht für bestimmte behinderte Menschen reserviert sind.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Bei Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (Freihaltung von Parkplätzen für Behinderte) und des Umstandes, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, erscheint die von der Erstbehörde verhängte niedrige Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend, schuldangemessen und keinesfalls überhöht.

9. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 500 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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