Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104803/8/Fra/Ka

Linz, 07.11.1997

VwSen-104803/8/Fra/Ka Linz, am 7. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.6.1997, III/S 10.860/97-1, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 27.3.1997 um 19.45 Uhr in Linz, auf dem Hausleitnerweg nächst dem Hause Nr. den PKW mit Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Wenngleich der Bw die Lenkereigenschaft bestreitet, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, daß der Meldungsleger Insp. E den Bw zu Recht zum Alkotest aufforderte, weil er aufgrund der Aussage des Herrn M mit Grund annehmen konnte, daß der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Laut Anzeige und Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung vom 29.3.1997 gab der Bw auch den Konsum von 3 Bieren zu. Die am 27.3.1997 um 20.30 Uhr und um 20.32 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung erbrachte jedoch kein Ergebnis, weil laut Protokoll wegen Probendifferenz die Messung nicht verwertbar war. Dennoch nahm die Behörde an, daß der Bw alkoholbeeinträchtigt war und zwar ausschließlich aufgrund dessen eigenen Angaben, wonach er im Zuge der geführten Amtshandlung den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber angab, vor Antritt der Fahrt zunächst ein Bier, dann zwei Bier und schließlich drei Bier getrunken zu haben. Dazu wird seitens des O.ö. Verwaltungssenates festgestellt: Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann nicht entnommen werden, in welchem Zeitraum der Bw Alkohol konsumiert hat. Die Anzeige vom 29.3.1997, Wachzimmer Neue Heimat/A1, ist diesbezüglich wenig aussagekräftig deshalb, weil aus dieser lediglich hervorgeht, daß der Bw zunächst angab, ein Bier getrunken zu haben, später jedoch den Konsum von drei Bieren zugestand. Hinsichtlich der Zeit gab der Bw zunächst an, die Getränke vor der Fahrt getrunken zu haben, kurze Zeit später jedoch gab er an, die Getränke zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr zu Hause getrunken zu haben. In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 15.4.1997 gestand der Beschuldigte zu, etwa drei Halbe Bier konsumiert zu haben, eine Zeitangabe fehlt jedoch. Im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab der Bw an, nach Dienstschluß um 16.15 Uhr zu Hause ca. drei Bier getrunken zu haben. Im Lokal habe er dann noch eine Cola getrunken. Nachdem er wieder zu Hause war, habe er dann ein oder zwei Bier getrunken. Mangels genauerer Beweise geht daher der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Bw am Tattage um ca. 16.30 Uhr bis ca. 19.30 Uhr ca. drei Halbe Bier konsumiert hat (die Tatzeit laut Straferkenntnis war um 19.45 Uhr). Das Körpergewicht des Bw betrug zur Tatzeit laut aktenkundigen Aufzeichnungen (siehe Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung) 65 kg. Bei dieser Beweislage kann jedoch aufgrund nachstehender Berechnung nicht als erwiesen festgestellt werden, daß der Bw alkoholbeeinträchtigt war: Grundlage für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist die Widmark-Formel, welche lautet:

Blutalkoholgehalt in Promille = Alkoholmenge in Gramm ----------------------------------------------------------------------------Kilogramm Körpergewicht x Reduktionsfaktor 0,7 Der Alkoholgehalt einer Halben Bier beträgt durchschnittlich 20 g, in drei Halben Bier sind somit durchschnittlich 60 g Alkohol enthalten. Die Gesamtalkoholmenge von 60 g kann bei einer Person mit 65 kg Körpergewicht und einem Reduktionsfaktor 0,7 eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille hervorrufen (60 g: 60 kg x 0,7 = 60 g : 45,5 = 1,3 Promille). Von diesen 1,3 Promille muß das generell vorhandene Resorptionsdefizit, welches für niedrigprozentige alkoholische Getränke etwa 20 % beträgt, abgezogen werden und es rechnet sich somit eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille. Bei einer 65 kg schweren Person kann somit eine Konsumation von drei Halben Bier eine maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 1,04 Promille bewirken.

Da Alkohol bereits ab Trinkbeginn abgebaut bzw eliminiert wird, muß im vorliegenden Fall die etwa ab 16.30 Uhr (Trinkbeginn) bis zur Tatzeit um 19.45 Uhr abgebaute Alkoholmenge von den errechneten 1,04 Promille abgezogen werden. Nimmt man im vorliegenden Fall eine maximale stündliche Elimination von 0,2 Promille an, wurden über einen Zeitraum von 3 Stunden maximal 0,6 Promille abgebaut. Vom Wert 1,04 Promille werden nun 0,6 Promille in Abzug gebracht, sodaß sich für die Tatzeit um 19.45 Uhr ein - wenig realistischer - Mindestwert von 0,44 Promille errechnen läßt. Berechnet man den wahrscheinlichen Wert, wird eine stündliche Elimination von 0,15 Promille angenommen und somit müssen für drei Stunden 0,45 Promille von den 1,04 Promille in Abzug gebracht werden. Es errechnet sich dann eine wahrscheinliche Tatzeit - Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille. Ausgehend von den vorliegenden Trinkangaben errechnet sich sowohl unter der Annahme eines extremen stündlichen Abbauwertes als auch unter der Annahme des wahrscheinlichen Eliminationswertes eine Tatzeit - Blutalkoholkonzentration deutlich unter 0,8 Promille.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da dies aufgrund der obigen Ausführungen gegenständlich der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß noch auf die vom Beschuldigten bestrittene Lenkereigenschaft einzugehen war. Ob im vorliegenden Fall seitens des Beschuldigten der Tatbestand der "Verweigerung des Alkotests" verwirklicht wurde, war - weil nicht Berufungssache - nicht zu beurteilen. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum