Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104812/4/BI/FB

Linz, 07.08.1997

VwSen-104812/4/BI/FB Linz, am 7. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M T, vom 12. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 1997, VerkR96-1596-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. .....

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt und von ihm am 29. April 1997 übernommen. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 13. Mai 1997 ablief. Das Rechtsmittel ist zwar mit 12. Mai 1997 datiert, wurde jedoch laut Poststempel am 14. Mai zur Post gegeben und langte am 15. Mai 1997 bei der Erstinstanz ein. Es war daher als verspätet eingebracht anzusehen, zumal Rechtsmittelfristen gesetzlich vorgegeben und daher nicht im Einzelfall erstreckbar sind. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde ausdrücklich auf die zweiwöchige Berufungsfrist ab Zustellung des Bescheides hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Rechtsmittelfrist endete mit 13. Mai, Berufung lt. Poststempel am 14. Mai eingebracht = verspätet

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