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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104815/9/WEG/Ri

Linz, 20.05.1998

VwSen-104815/9/WEG/Ri Linz, am 20. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, vom 25. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 30. Juni 1997, VerkR96-69-1996-Mg/Atz, nach der am 30. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Aus Anlaß der Berufung wird jedoch die Geldstrafe auf 400 S, die Ersatzfrei- heitsstrafe auf 6 Stunden reduziert. Der Berufung zum Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 40 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1 (zum Faktum 2) § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1.) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2.) § 71 Abs.3 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 12 Stunden verhängt, weil dieser am 11. Dezember 1995 um 14.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von W auf der N Bundesstraße (Freilandstraße) bei Strkm. in Richtung E um 24 km/h schneller als 100 km/h gelenkt und 2.) als Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines - das eingetragene Geburtsdatum war nicht mehr lesbar - nicht unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 150 S in Vorschreibung gebracht.

Der Beschuldigte wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen sinngemäß ein, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Das Meßergebnis sei anzuzweifeln, weil er (offenbar gerade während der Messung) von einem anderen Fahrzeug überholt worden sei. Die Erstbehörde gehe in keiner Weise auf die Widersprüche in den Angaben der einvernommenen Gendarmeriebeamten ein. Der Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses sei im übrigen nicht hinreichend konkretisiert, da nicht einmal ein Tatzeitpunkt angegeben sei. Er beantragt das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, hilfsweise die Rechtswohltat des § 21 VStG, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt seien, zuzuerkennen.

Nach der am 30. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber fuhr mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten Kraftfahrzeug auf der N Bundesstraße von E in Richtung E und passierte dabei den Standort der Meßbeamten bei km. Aus dem aus der Sicht des ankommenden Verkehrs relativ versteckt abgestellten Patrouillenfahrzeug nahm der Meßbeamte Rev.Insp. A durch das geschlossene Fenster des Patrouillenfahrzeuges mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E Messungen des abfließenden Verkehrs vor und konnte dabei feststellen, daß bei Kilometer der vom Beschuldigten gelenkte PKW 124 km/h fuhr, obwohl (weil Freilandstraße) in diesem Bereich nur 100 km/h erlaubt sind. Dabei wurde die Verkehrsfehlergrenze von 3% bereits in Abzug gebracht. Die Verwendungsbestimmungen wurden - so die Aussage von Rev.Insp. A - eingehalten und vor allem wurden auch die Funktionstests entsprechend den Verwendungsbestimmungen von ihm durchgeführt. Die Durchführung der Kontrollen wurde jedoch mit keinem Protokoll belegt, weil ein solches nicht angefertigt wurde. Ein Überholmanöver fand lt. Zeugenaussage Bez. Insp. B vom 3.2.1997 nicht statt, sodaß eine Fehlmessung oder Verwechslung auszuschließen ist. Die Gendarmeriebeamten nahmen daraufhin mit dem Patrouillenfahrzeug die Verfolgung auf und war diese mit der Anhaltung einige Kilometer später auch erfolgreich. Der Lenker und nunmehrige Beschuldigte war bereit, die Angelegenheit im Wege eines Organmandates zu begleichen, die Gendarmeriebeamten allerdings zeigten diesen Vorfall - entgegen den Gepflogenheiten - bei der Bezirkshauptmannschaft S deshalb an, weil sich der angehaltene Lenker bei einer früheren Amtshandlung nicht entsprechend benommen hätte. Dies war jedoch - wie sich später herausstellte - ein Irrtum, der letztlich zum gegenständlichen die verwaltungsökonomischen Grenzen bei weitem sprengende Verfahren führte. Bei der Kontrolle wurde durch die Gendarmeriebeamten auch festgestellt, daß das Geburtsdatum im Führerschein nicht mehr lesbar war, weshalb auch dieses Faktum zur Anzeige gebracht wurde, auch wenn - so der Gendarmeriebeamte A - bei vergleichbaren Fällen der Führerscheininhaber lediglich aufgefordert wird, einen neuen Führerschein zu beantragen.

Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Es war zuerst zu prüfen, ob durch die Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen in der Form der Nichtanfertigung eines Meßprotokolls den Verwendungsbestimmungen in einer Form zuwidergehandelt wurde, welche die Fehlerhaftigkeit der Messung bzw die Nichtverwertbarkeit des Meßergebnisses nach sich ziehen würde. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil feststeht, daß das Meßorgan zumindest die in der Zulassung des verwendeten Gerätes (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/93 idF Nr.3/1994) unter Punkt F 2.7 vorgeschriebene Funktionsprobe (und nur darüber ist ein Protokoll zu führen) durchgeführt hat. Die Art dieser Funktionsüberprüfung hat der Meßbeamte schon bei der erstinstanzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme im Detail ausgeführt und deckt sich diese Aussage, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird, mit Punkt F 2.7 der Zulassungsurkunde. Durch die Nichtanfertigung des Meßprotokolles ist daher im gegenständlichen Fall lediglich eine Formvorschrift verletzt worden, die auf die Verwertbarkeit der Messung keinen Einfluß hat.

Es war in diesem Verfahren auch zu prüfen, ob bei einer Messung durch die Windschutzscheibe bzw durch das Fenster eines Streifenfahrzeuges Fehlerhaftigkeiten entstehen können, wo doch umgekehrt beim Anvisieren eines Fahrzeuges keinesfalls auf die Fensterflächen gezielt werden darf. Nach Einsichtnahme in die erwähnte Zulassung des verwendeten Meßgerätes LTI 20.20 TS/KM-E ist festzuhalten, daß (anders als beim Gerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM) dies zulässig ist, wie sich aus Punkt F 2.3 der Zulassungsurkunde ergibt. Sonstige Zweifel am Meßergebnis bestehen nicht, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Was die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs.3 KFG 1967 betrifft, war lediglich zu überprüfen, ob in Anbetracht der Geringfügigkeit mit einem Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG oder überhaupt mit einer Einstellung vorzugehen war. Die Berufungsbehörde entschloß sich deshalb zur zweiten Alternative, weil die Verpflichtung zur unverzüglichen Beantragung der Ausstellung eines neuen Führerscheines voraussetzt, daß dieser Führerschein ungültig geworden ist. Ab welchem Lesegrad oder welcher Unkenntlichkeit nunmehr ein Führerschein ungültig wird, ist ein fließender. Es bedürfte vor allem der eindeutigen Feststellung dieser Ungültigkeit, woran dann die Verpflichtung der Beantragung eines neuen Führerscheines knüpft. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Berufungswerber wußte, daß der Führerschein ungültig war (dies wurde in dubio pro reo erst anläßlich der Kontrolle am 11. Dezember 1995 festgestellt) hat der Berufungswerber unverzüglich einen neuen Führerschein beantragt und ist sohin seiner Verpflichtung nach Meinung der Berufungsbehörde nachgekommen. Bei diesem Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Berufungswerbers erübrigt es sich, den Spruch auf Unebenheiten gemäß § 44a Z1 VStG zu untersuchen, weshalb zum Faktum 2 spruchgemäß zu entscheiden war.

Was die Strafhöhe anlangt, ist die Berufungsbehörde zwar der Ansicht, daß die verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist, daß aber in ähnlichen Fällen mit der Verhängung eines Organmandates vorgegangen wird, deren Bezahlung die Gendarmeriebeamten aus Gründen verweigerten, die auf einem Irrtum beruhten. Es war daher aus Billigkeitsgründen jene Strafe zu verhängen, welche wahrscheinlich im Wege eines Organmandates zu bezahlen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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