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VwSen-104818/2/GU/Mm

Linz, 28.08.1997

VwSen-104818/2/GU/Mm Linz, am 28. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. V., vertreten durch RAe Dr. D.H. und Dr. H. G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 24. Juni 1997, Zl. III/S-7878/97-3, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.2, § 66 Abs.1 VStG, § 103 a Abs.1 Z3 KFG 1967, § 103 a Abs.2 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 24.6.1997 zur Zl. III/S-7878/97-3, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben als vom Zulassungsbesitzer der Firma E. Autovermietung GmbH. bekanntgegebener Mieter des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: .. auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 9.6.1997 bis zum 23.6.1997 dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 26.1.1997 um 19.11 Uhr gelenkt hat.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 103 a Abs.1 Zif.3 KFG iVm § 103 Abs.2 KFG Strafnorm: § 134 Abs.1 KFG verhängte Geldstrafe: S 1000,-Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden Verfahrenskosten § 64 VStG: S 100,-Gesamtbetrag: S 1.100,-Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." In seiner dagegen, von den rechtsfreundlichen Vertretern erhobenen Berufung, macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er deutscher Staatsangehöriger sei und keine genauen Kenntnisse der österreichischen Straf- und Verwaltungsübertretungsvorschriften besitze. Ihm sei daher nicht bekannt gewesen, daß er offensichtlich verpflichtet sei, Aufzeichnungen darüber zu führen, wer von mehreren Personen bei welcher Gelegenheit ein Kraftfahrzeug führe. Eine solche Verpflichtung bestehe in Deutschland nur dann, wenn ausnahmsweise die Behörde dem Halter eines Kraftfahrzeuges auftrage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Es treffe zu, daß der Arbeitgeber des Beschuldigten bei der Firma E. Autovermietungs GmbH. einen PKW gemietet habe, der auch vom Beschuldigten gefahren worden ist. Außer ihm hätten aber mehrere Kollegen während eines längeren Zeitraumes in Österreich das Fahrzeug benutzt. Da mehrere Personen als Fahrer in Betracht kämen und er im übrigen kooperativ gewesen sei, habe er um weitere Informationen gebeten, nach Möglichkeit ein Fahrerfoto vorzulegen, wonach der Fahrer hätte ermittelt werden können.

Aufgrund der Unkenntnis der Gesetzeslage und mangels Verschuldens beantragt er das Verfahren einzustellen.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg, der Rechtsmittelwerber eine gesonderte mündliche Verhandlung nicht begehrt hat und im übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und, wie zu zeigen sein wird, nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, die im Ergebnis eine sofortige Aufhebung des Bescheides erforderlich machten, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Nachdem das Straferkenntnis aufgrund der Berufung nicht rechtskräftig geworden ist, war vom O.ö. Verwaltungssenat von amtswegen zu bedenken:

Die Lenkeranfrage der BPD Linz vom 4.4.1997 war an die Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen .., (welcher am 26.1.1997 um 19.22 Uhr auf der A.. bei km 5,92 von einer Radaranlage erfaßt worden ist) nämlich an die E. Autovermietung GmbH., gerichtet. Diese Zulassungsbesitzerin gab auf die Anfrage rechtzeitig bekannt, daß sie das Fahrzeug an die M. Datenverarbeitung, zum fraglichen Zeitpunkt vermietet hatte.

Gleichzeitig gab die Zulassungsbesitzerin den ihr bekannten Lenker der Mieterin mit Namen W.V. - den Beschuldigten - bekannt.

Darauf erließ die erste Instanz gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung. Auf den Einspruch des Beschuldigten hin, wonach das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber gemietet war und als Fahrzeuglenker zwar sein Name notiert worden sei, tatsächlich der Wagen aber für mehrere Mitarbeiter während einer längeren Inbetriebnahme in Österreich eingesetzt war, erließ die Bundespolizeidirektion .. gegen den Beschuldigten eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, allerdings mit folgendem Text: "Sie werden als vom Zulassungsbesitzer der Firma E. Autovermietung GmbH. bekanntgegebener Mieter des KFZ mit dem Kennzeichen .., gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt am 26.1.1997 um 19.11 Uhr gelenkt hat. Ihre Auskunft muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, daß Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben." Dazu teilte der Beschuldigte mit, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, aus den bekannten Angaben den Fahrzeuglenker zu ermitteln und er ersucht um weitere Information, zur Klärung des Fahrzeuglenkers.

Schließlich erging das angefochtene Straferkenntnis womit dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wurde als der vom Zulassungsbesitzer der Firma E. Autovermietung GmbH. bekanntgegebene Mieter des KFZ, keinentsprechende Auskunft erteilt zu haben.

Hiezu war rechtlich zu bedenken: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ gelenkt oder verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welchen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er die Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Gemäß § 103 a Abs.1 Z3 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter unter anderem die in § 103 Abs.2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Gemäß § 103 a Abs.2 leg.cit. gilt der § 103 Abs.2 KFG 1967 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters.

Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, daß nicht der Beschuldigte, sondern sein Dienstgeber, die M. Datenverarbeitung, die Mieterin des in Rede stehenden Fahrzeuges war.

Die dem Beschuldigten von der BPD .. vorgeworfene Tat konnte daher von ihm nicht begangen werden. Im Berufungsverfahren durfte aber keine Auswechselung der Tat erfolgen. Aus diesem Grunde war mit der sofortigen Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Aus diesem Grunde blieb der Beschuldigte von der Pflicht befreit Kostenbeiträge zum Berufungsverfahren zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Die Strafnorm des § 103a Abs.1 Z3 KFG i.V. mit § 103 Abs.3 KFG bezieht sich nur auf den Mieter.

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