Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104821/2/Weg/Km

Linz, 23.09.1997

VwSen-104821/2/Weg/Km Linz, am 23. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G K vom 15. Juli 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juni 1997, VerkR96-1582-1997, womit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 30. Mai 1997 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Sie begründet dies im wesentlichen damit, daß die vom Berufungswerber geltend gemachten Gründe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen würden. Der Berufungswerber führte als Wiedereinsetzungsgrund an, er habe deshalb die Einspruchsfrist versäumt, weil er in seinem kleinen Betrieb (drei LKW) als Fahrer die gesamte Arbeitswoche unterwegs sei und niemanden für administrative Angelegenheiten habe, weshalb er gezwungen sei, die Büroarbeiten am Wochenende zu erledigen. Da er für die Erledigung des Einspruches zuerst Rücksprache mit seinem Fahrer halten habe müssen, habe sich die Erledigung um eine Woche verzögert, weshalb die Einspruchsfrist um zwei Tage überschritten worden sei. Dies stelle einen minderen Grad des Versehens dar.

2. In der als rechtzeitig zu wertenden und auch sonst zulässigen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß an, daß es zwar richtig sei, daß die von ihm angeführten Gründe kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellen würden, es hätte sich aber die Möglichkeit geboten, bei etwas wohlwollender Auslegung des AVG die Überschreitung der Einspruchsfrist als einen minderen Grad des Versehens anzuerkennen und somit den Einspruch zu behandeln. Sollte er in letzter Konsequenz die Strafverfügung bezahlen müssen, werde am Ende wohl ein bitterer Beigeschmack und Unverständnis überbleiben. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ergibt sich, daß die Verschuldensfrage, bzw. ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, nur dann zu prüfen ist, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist. Nachdem - wie der Berufungswerber selbst einbekennt - die Fristversäumung auf kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen war, erübrigte sich, darauf einzugehen, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Es mag durchaus sein, daß durch diese Entscheidung beim Berufungswerber ein bitterer Beigeschmack übrigbleibt. Es ist aber auch der Berufungsbehörde nicht möglich, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und gegen die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu judizieren. Die vom Berufungswerber gewünschte Revision der Angelegenheit zu seinen Gunsten würde einen klaren Amtsmißbrauch des entscheidenden Organes darstellen. Dazu besteht seitens des Unterfertigten - bei allem Verständnis für den Berufungswerber - keine Bereitschaft.

Ansonsten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Schärding verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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