Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104831/7/SCHI/Km

Linz, 09.01.1998

VwSen-104831/7/SCHI/Km Linz, am 9. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. M H und Mag. H T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.7.1997, VerkR96-5704-1996-SR/GA, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Dezember 1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 100 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.7.1997 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 9.8.1996 um 10.30 Uhr den Pkw, in L, verbotenerweise auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 500 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war; gemäß § 64 VStG wurde der Bw verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 29.7.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, daß unter anderem der Spruch den dienstlichen Wahrnehmungen des Straßenaufsichtsorganes widerspreche, zumal das Fahrzeug im Zeitpunkt der Wahrnehmung bereits vor dem Haus L abgestellt angetroffen wurde, weshalb es nicht im selben Zeitpunkt abgestellt worden sein konnte. Vielmehr sei das Kfz bereits vor 10.30 Uhr abgestellt worden.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Im Gegenstande wurde am 12.12.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw und die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Parteien geladen worden waren; weiters war die Meldungslegerin R S als Zeugin geladen und einvernommen worden. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen; der Bw selbst war am Erscheinen gehindert und hat sich entsprechend entschuldigt, wurde aber durch seinen Rechtsanwalt Mag. T vertreten.

3.3. Aufgrund der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Berufungsausführungen, ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Am 9.8.1996 hat die Meldungslegerin in L den Rayon L/B, H bis zur B überwacht; dabei ist ihr bereits um 10.30 Uhr aufgefallen, daß der Pkw vor dem Hause L, und zwar in Fahrtrichtung Stadtmitte also Richtung H gesehen linksseitig, unmittelbar vor der Einmündung H in die L, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten", mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt war. Bei der L handelt es sich um eine Straße mit Gleisen für Schienenfahrzeuge, weshalb das Linkszufahren ex lege verboten ist.

Dort wo der Pkw abgestellt war, befindet sich ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, etwa über eine Strecke von drei Fahrzeuglängen; dieses beginnt bei der Einmündung H in die L. Anhand des Stadtplanes von Linz bzw. einer vom Verhandlungsleiter angefertigten Handskizze des Tatortbereiches erklärte die Meldungslegerin den Ort, wo sich das Fahrzeug befunden hat und die angenommene Fahrtrichtung.

In der Verhandlung gab der Vertreter des Bw an, daß der Bw nicht von Süden in Richtung H und somit unter Mißachtung des Linkszufahrverbotes zum Abstellplatz gekommen ist, sondern über die H, in der eine Fußgängerzone besteht, wobei er nach einem kurzen Linkseinbiegen auf den Parkplatz zurückgeschoben hat.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (zB. nach § 7 Abs.4 oder nach § 52 Z1) erreicht werden können, verboten.

4.2. Zur Tatbestandsmäßigkeit: Wie schon in der ursprünglichen Anzeige, so hat auch die Meldungslegerin in ihrer Zeugenaussage in der Verhandlung glaubwürdig dargetan, daß sich im Beobachtungszeitraum von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr am Fahrzeug keinerlei Ladetätigkeit ereignet hat. Dabei hat sie überdies ausgeführt, daß sie den diesbezüglichen Rayon sogar in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr abgegangen ist und auch immer Sicht auf das Fahrzeug gehabt hat. Dagegen erscheint die - erst in der Verhandlung vorgebrachte - Version des Bw unglaubwürdig, zumal es dann, wenn man unterstellt, daß der Bw tatsächlich die H benützt hat, völlig unlogisch ist, warum er dann nicht direkt vor dem Haupteingang der Firma E in der H stehengeblieben ist und dort unmittelbar die Ladetätigkeit durchgeführt hat, sondern bis in die Landstraße weitergefahren ist und die gesamten Materialien über eine Entfernung von etwa 50 m vom Abstellplatz bis zur H (zurück-) verbringen mußte.

Weiters ist darauf hinzuweisen, daß unter Zugrundelegung jener Version des Bw, wonach er in zwei Etappen zunächst aus dem Fahrzeug die gesamten Arbeitsmaterialien in das Haus gebracht habe, da er ja diesfalls - sobald sich das gesamte Material im Haus E befunden habe - er verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, da die Ladetätigkeit insoweit beendet war. Daß - wie in der Verhandlung erstmals behauptet - die Ladetätigkeit allein eine Dreiviertelstunde gedauert haben sollte, muß ebenfalls als unglaubwürdige Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal diesfalls die Zeugin zwangsläufig die Ladetätigkeit hätte sehen müssen; ganz abgesehen davon, daß ein relativ kleines Kfz wie der ggst. Pkw Toyota keinesfalls so viel Materialien aufnehmen kann, daß eine Person bei auch nur mäßigem Arbeitstempo in der Lage wäre, eine Dreiviertelstunde Materialien abzuladen. Denn keinesfalls umfaßt der Begriff der Ladetätigkeit die Weiterbeförderung der Materialien vom Erdgeschoß über den Lift in den sechsten Stock. Am objektiven Tatbestand hatte daher der O.ö. Verwaltungssenat keine Zweifel.

4.3. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Bw im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts weiter vorgebracht hat, war im Sinne des zitierten § 5 Abs.1 VStG von seinem Verschulden auszugehen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt. 4.4. Zur Straffrage:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

Aufgrund der geschilderten Umstände kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß das Verschulden des Bw so geringfügig ist und die Folgen der Übertretung so unbedeutend waren, daß der Ausspruch einer Ermahnung bzw. das Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre. Auch hat der Bw diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß es auch eine offenkundige Tatsache darstellt, daß gerade das Linkszufahren in der um die Tatzeit stark von Schienenfahrzeugen und Fußgängern bevölkerten L nicht gerade ungefährlich ist, weshalb keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. 4.5. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und des Umstandes, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend schuldangemessen und keinesfalls überhöht. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 100 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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