Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104834/2/Le/Ha

Linz, 12.12.1997

VwSen-104834/2/Le/Ha Linz, am 12. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Franz F, B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Juli 1997, VerkR96-16892-1996-Kb, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.7.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 23 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 13.4.1996 gegen 00.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen das Fahrzeug am öffentlichen Parkplatz vor der Diskothek "D" in I, Gemeinde E, so aufgestellt, daß ein Straßenbenützer am Wegfahren gehindert wurde.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens E sowie der Aussagen der Zeugen Oliver R, Christoph E und Sebastian B der Sachverhalt festgestellt und als erwiesen anzusehen sei. Sodann wurde die Rechtfertigung des Bw im Einspruch sowie im Ermittlungsverfahren kurz wiedergegeben. Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug verkehrsbehindernd auf dem Parkplatz geparkt hätte, sodaß ein Vorbeifahren auch mit eventuellem Reversieren nicht möglich gewesen wäre. Weiters legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.7.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Bw an, daß er weder Herrn R noch sonst jemanden am Wegfahren gehindert hätte. Der eine total betrunkene Autofahrer, den er angeblich verstellt haben sollte, wäre in keinster Weise fähig gewesen, mit dem Auto zu fahren. Seine Freundin hätte ihn beschimpft und weggezogen. Dieser alkoholisierte Autofahrer hätte gegen ihn nicht Anzeige erstattet; mit den anderen Burschen hätte er überhaupt nichts zu tun gehabt. Weiters legte er zwei Lohnzettel vor, und zwar einen vom Februar 1997 mit einem Nettobetrag von 7.038 S sowie einen vom Februar 1996 mit einem Nettobetrag von 5.251 S.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und zudem eine 3.000 S nicht übersteigende Strafe verhängt worden war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen; eine solche war auch nicht beantragt worden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 23 Abs.1 StVO bestimmt, daß der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen hat, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Es steht unbestritten fest, daß der Bw seinen PKW Ford Escort am 13.4.1996 gegen 00.30 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Diskothek "D" in I quer zu den dort abgestellten Fahrzeugen abgestellt hat. Es ist weiters unbestritten, daß der Bw als Lenker dieses Kraftfahrzeuges ausgestiegen ist.

Strittig ist, ob dieses Abstellen des PKW der Marke F verkehrsbehindernd war oder nicht: Sowohl vor dem Gendarmerieposten E als auch vor der Gemeinde E gab Herr Oliver R an, aufgrund des verkehrsbehindernd abgestellten PKW des Bw am Vorbeifahren gehindert worden zu sein. Diese Aussage wurde von den Zeugen Christoph E (vor dem Gendarmerieposten und vor der Gemeinde E) sowie von der Zeugin Birgit E (vor dem Gendarmerieposten E) sowie von Herrn Sebastian B (vor der Gemeinde E) bestätigt.

Weiters hatte der Bw selbst vor dem Gendarmerieposten E am 23.4.1996 angegeben, die Ausfahrt ca. 10 Minuten verparkt zu haben. Nach seiner Darstellung hätte Oliver R mit seinem PKW vom hinteren Parkplatz kommend im Retourgang wegfahren wollen. Weil sein (F) Beifahrer Bernhard L mit dem Beifahrer des Oliver R jedoch zu streiten begonnen hatte, sei er ausgestiegen. Als ein Unbekannter, ca. 25-jähriger Bursche mit langen Haaren von hinten auf Bernhard L einschlug und diesen mehrmals aufforderte wegzufahren, sei er zu diesem Burschen gegangen und hätte ihm gesagt, daß der F ihm gehöre. Daraufhin hätte dieser Bursche ihn an den Haaren gezogen und lautstark aufgefordert, wegzufahren. Er sei dann retour gefahren und hätte den roten Klein-PKW, welcher von einem Mädchen gelenkt worden sei (der Bursche mit den langen Haaren wäre danebengesessen), wegfahren lassen. Anschließend hätte er sein Fahrzeug in die freigewordene Parklücke gestellt und sei ausgestiegen.

Aus diesen Zeugenaussagen steht fest, daß der Bw sehr wohl Herrn Oliver R daran gehindert hat, mit seinem Fahrzeug am PKW des Bw vorbeizufahren. Aus der Darstellung des Bw vor dem Gendarmerieposten E geht zudem hervor, daß er auch die Fahrerin des Klein-PKW am Wegfahren gehindert hatte, was daraus hervorgeht, daß eben der Beifahrer ("der Bursche mit den langen Haaren") zunächst Herrn Bernhard L, den er für den Fahrer des Ford Escort gehalten hatte, attackierte und schließlich - als er erfuhr, daß der Bw der Fahrer dieses PKW war, auch - diesen attackierte. Dieser körperliche Angriff, der vom Bw in seiner Aussage vor dem Gendarmerieposten E mit den Worten "er zog mich an den Haaren und forderte mich lautstark auf wegzufahren" beschrieben wurde, war offensichtlich notwendig, da der Bw mit seinem PKW offensichtlich die Lenkerin des anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert hatte.

Damit aber ist festzustellen, daß aufgrund der Beweislage davon auszugehen ist, daß der Bw tatsächlich seinen PKW verkehrsbehindernd abgestellt hatte und erst nach einem körperlichen Angriff bereit war, diesen PKW wegzufahren. Damit hat er den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung auch verwirklicht.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Dem Bw ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 8.000 S, Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen. Aus dem vorgelegten Lohnzettel vom Februar 1997 (der im Juli 1997 nicht mehr sehr aktuell war) geht hervor, daß der Bw im Februar 1997 ca. 7.000 S verdient hatte. In Anbetracht dieses Einkommens und des Vermögens in Form eines PKW F sowie dem Vorliegen einer Reihe von Vorstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung sowie des Kraftfahrgesetzes, die als erschwerend herangezogen werden müssen, ist daher davon auszugehen, daß die Strafbemessung entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen war die Aufrechterhaltung der verhängten Strafe erforderlich, um dem Bw vor Augen zu führen, daß auch auf einem Parkplatz vor einer Diskothek die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit besitzt. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Verparken

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