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VwSen-104842/2/Ki/Shn

Linz, 19.08.1997

VwSen-104842/2/Ki/Shn Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Rolf W, vom 28. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/I vom 14. Juli 1997, VerkR96-9843-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 420 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/I hat mit Straferkenntnis vom 14. Juli 1997, VerkR96-9843-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW trotz schriftlicher Aufforderung der BH Ried/I vom 17.12.1996, nachweislich zugestellt am 21.12.1996, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 3.11.1996 um 15.09 Uhr auf der A8 bei km 68,010, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich am 27.12.1996 bekanntgegeben hat, daß das Fahrzeug von drei Personen benützt wurde (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 210 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 28. Juli 1997 Berufung im wesentlichen mit der Begründung, daß er drei Personen mitgeteilt habe, welche in Frage kämen. Er habe in mehreren Gesprächen bzw Mitteilungen gebeten, ihm Fotos oder Beweise dafür vorzulegen, wer das Fahrzeug gefahren hat.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat der Behörde auf Anfrage hin bekanntgegeben, daß das Fahrzeug von drei Personen gefahren worden sei und es nicht mehr feststellbar ist, wer an dieser Stelle am Lenkrad saß. Er bitte um Übersendung eines Bildes. Mit dieser Antwort ist der Bw der gesetzlichen Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen. Wie die Erstbehörde bereits in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, wird die Auskunftspflicht verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen als mögliche Lenker nennt.

Es hat daher für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann, dieser entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es keines entsprechenden Auftrages zur Führung eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist demnach nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Zu Recht hat die Erstbehörde auch ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel zu erleichtern.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Nicht nachvollziehbar erscheint die Argumentation der Erstbehörde, wonach Strafmilderungsgründe nicht vorliegen, zumal - jedenfalls aus dem Verfahrensakt - keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich sind. Dennoch ist eine Herabsetzung im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen bzw aus spezialpräventiven bzw generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Straferschwerende Umstände konnten auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Verletzung der Auskunftspflicht, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen als mögliche Lenker nennt.

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