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VwSen-104843/2/Ki/Shn

Linz, 21.08.1997

VwSen-104843/2/Ki/Shn Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Hans M, vom 30. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vom 16. Juli 1997, VerkR96-9901-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 420 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Ried/I hat mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1997, VerkR96-9901-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKW trotz schriftlicher Aufforderung der BH Ried/I. vom 24.1.1997, zugestellt am 6.2.1997, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 3.11.1996 um 12.44 Uhr auf der A8, Km 68.010, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich am 12.2.1997 bekanntgegeben hat, daß sich mehrere Personen beim Lenken des Fahrzeuges abgewechselt haben und vermutlich nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, wer der Lenker zum Übertretungszeitpunkt gewesen sei (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 210 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30. Juli 1997 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen. Er begründet diese Berufung im wesentlichen damit, daß das vorliegende Straferkenntnis nicht den Voraussetzungen nach § 44a VStG entspreche. In der Aufforderung zur Rechtfertigung werde auf einen Tatzeitpunkt 20.2.1997 verwiesen. Dieser Tatzeitpunkt scheine im Straferkenntnis nicht mehr auf. Es sei vielmehr die unbestimmte Formulierung "Auskunft binnen zwei Wochen" enthalten und es sei daher grundsätzlich von der Verfristung des Tatvorwurfes auszugehen.

Er bemängelt weiters, daß es unverständlich sei, daß die Erstbehörde seinem Ersuchen zur Abklärung der Lenkerfrage entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen nicht nachgekommen sei. Durch Beischaffung einer an sich ohnedies notwendigen Ausfertigung des Tachobildes, hätte eine entsprechende Erledigung erfolgen können.

§ 103 Abs.2 KFG könne nur so verstanden werden, daß dann, wenn von vornherein eine Vielzahl von Lenkern zu erwarten sei, entsprechende Aufzeichnungen zu führen wären. Bei einem Privat-PKW seien derartige Probleme zunächst nicht zu erwarten und es könne daher die Vornahme von Aufzeichnungen nicht von vornherein erwartet werden. Der Tatvorwurf würde der Bestimmung des § 44a VStG nicht entsprechen. Der Vorwurf könne jedenfalls nur in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG ordnungsgemäß vorgeworfen werden. Weiters sei davon auszugehen, daß die vorliegenden Bestimmungen für ausländische Kraftwagenlenker, die in ihrem Heimatland derartige Voraussetzungen nicht haben, keine Gültigkeit hätten. Es könne jedenfalls bei ausländischen Kraftfahrzeughaltern davon ausgegangen werden, daß ihnen zu berücksichtigender Gesetzesirrtum zuzubilligen wäre und es fehle daher das notwendige schuldhafte Verhalten. Darüber hinaus sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Er habe kein Einkommen, sei Pensionist und habe Sorgepflichten. Eine ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG liege sohin nicht vor. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat der Behörde auf Anfrage hin darauf hingewiesen, daß mehrere Personen sich beim Führen des Kraftfahrzeuges abgewechselt haben und vermutlich nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, wer Fahrer am 3.11.1996 um 12.44 Uhr war. Er hat um Mitteilung gebeten, welcher Vorwurf gegen den Fahrer des Fahrzeuges erhoben werde und um Überlassung von Fotokopien der Ermittlungsakten gebeten. Dazu wird zunächst festgestellt, daß der Bw das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht bestreitet. Wie die Erstbehörde bereits in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt hat, wird die Auskunftspflicht verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen als mögliche Lenker nennt.

Es hat daher für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann, dieser entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es keines entsprechenden Auftrages zur Führung eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist demnach nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Zu Recht hat die Erstbehörde auch ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel zu erleichtern.

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Der Bw beruft sich jedoch auf einen Verbotsirrtum dahingehend, daß er die entsprechende Verpflichtung nicht kannte. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall hat der Bw das tatgegenständliche Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht bzw hat er diese Einbringung zumindest geduldet und er war somit der österreichischen Rechtsordnung unterworfen. Es mag zutreffen, daß dem Bw vorerst die in Österreich relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht bekannt waren. Durch die Einbringung des Fahrzeuges wäre er jedoch verpflichtet gewesen, sich entsprechend über diese Vorschriften zu informieren. Da er dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen ist, ist die Unkenntnis der Vorwaltungsvorschrift nicht unverschuldet und der Bw hat sein Verhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Übrigens wurde der Bw im Aufforderungsschreiben der Erstbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine ungenaue oder unvollständige Auskunft bzw das Verweigern einer Auskunft als Nichterteilen der Lenkerauskunft gilt bzw auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens aufmerksam gemacht.

Was das Vorbringen hinsichtlich des Tatzeitpunktes anbelangt, so vermag die erkennende Berufungsbehörde der Argumentation des Bw nicht zu folgen. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist ausdrücklich ausgeführt, daß er es unterlassen habe, binnen zwei Wochen nach der Zustellung am 6.2.1997, die Auskunft zu erteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 3.11.1996 um 12.44 Uhr auf der A8, Km 68.010, gelenkt hat, weil er lediglich am 12.2.1997 bekanntgegeben hat, daß sich mehrere Personen beim Lenken des Fahrzeuges abgewechselt haben und vermutlich nicht mehr eindeutig geklärt werden könne, wer der Lenker zum Übertretungszeitpunkt gewesen sei. Der Spruch des Straferkenntnisses ist nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde dem Gebot des § 44a VStG sowohl hinsichtlich Tatzeit als auch Tathandlung ausreichend beschrieben und er steht auch nicht im inhaltlichen Widerspruch zu der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten Verfolgungshandlung, weshalb von der behaupteten Verfristung keine Rede sein kann.

Ebensowenig liegt ein Widerspruch zu § 44a VStG im Hinblick auf die zitierten Rechtsbestimmungen vor. Es wurde im Spruch des Straferkenntnisses einerseits als verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG 1967 bzw als Strafnorm § 134 Abs.1 KFG 1967 zitiert.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Nicht nachvollziehbar erscheint die Argumentation der Erstbehörde, wonach Strafmilderungsgründe nicht vorliegen, zumal - jedenfalls aus dem Verfahrensakt - keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich sind. Dennoch ist eine Herabsetzung im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen bzw aus spezialpräventiven bzw generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Straferschwerende Umstände konnten auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ebenfalls Bedacht genommen, diesbezüglich wird festgestellt, daß die verhängte Geldstrafe trotz der vom Bw behaupteten sozialen Verhältnisse (kein Vermögen, Pensionist und Sorgepflichten) durchaus zumutbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Lenkerauskunft durch ausländischen Kraftfahrzeuglenker

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