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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104858/2/WEG/Ri

Linz, 31.07.1998

VwSen-104858/2/WEG/Ri Linz, am 31. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der O K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J Rl und Dr. G L, vom 24. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 14. Juli 1997, VerkR96-14192-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag reduziert.

III.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 204 Stunden verhängt und dabei folgenden Tatvorwurf (wörtliche Wiedergabe) erhoben:

"Sie haben als Geschäftsführerin und somit das gemäß § 9 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma K G GesmbH., W, M Straße, welche Zulassungsbesitzerin des Pkw S ist, der Bezirkshauptmannschaft V über Aufforderung (zugestellt am 13.9.1995) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer den Pkw S am 8.7.1995 um 16.16 Uhr auf der A in Richtung W gelenkt hat. Sie haben mit Schreiben vom 3.10.1995 lediglich mitgeteilt, daß es Ihnen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sei, mitzuteilen, wer den Pkw gelenkt hat da mit dem Fahrzeug auch andere Personen unterwegs seien. Sie würden den Lenker jedoch in den nächsten Tagen mitteilen." Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin rechtzeitig und auch sonst zulässig vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 bekanntgegeben, daß die Firma K GesmbH noch Erhebungen betreffend den Lenker des Fahrzeuges vorzunehmen habe. In weiterer Folge habe sie der Bezirkshauptmannschaft den Namen des Lenkers sowie dessen Geburtsdatum bekanntgegeben und zwar mit Schreiben vom 22. November 1995. Sie habe darüber hinaus bekanntgegeben, daß sie weitere Angaben nicht machen könne, zumal ihr darüberhinausgehende Informationen nicht zugänglich seien. Bei Kenntnis des Namens und des Geburtsdatums des Fahrzeuglenkers wäre es jedenfalls der Bezirkshauptmannschaft möglich gewesen, den Lenker zu erheben.

Desweiteren wird in der Berufung ausdrücklich Verjährung eingewendet, weil die zuständige Behörde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist tätig geworden sei. Die Tatsache nämlich, daß innerhalb der Verjährungsfrist eine unzuständige Behörde Verfolgungshandlungen gesetzt habe, unterbreche die Verjährung nicht. Es wird insgesamt beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da es bei der gegenständlichen Entscheidung lediglich um Rechtsfragen geht und der Sachverhalt aktenmäßig eindeutig und im übrigen unbestritten ist, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Ein diesbezüglicher Antrag ist ebenfalls nicht gestellt worden.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit Schreiben vom 11. September 1995, das am 13. September 1995 hinterlegt wurde und somit als an diesem Tag zugestellt zu werten ist, ein den Vorschriften des § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechendes Auskunftsbegehren an die K G GesmbH. in W gerichtet. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1995, welches bei der Bezirkshauptmannschaft V am 5. Oktober 1995 einlangte, gab die K Gr GesmbH. (G allerdings mit "th" geschrieben) bekannt, daß mit dem angeführten PKW (die genannte GesmbH ist Zulassungsbesitzerin desselben) auch andere Personen fahren würden. In der zur Verfügung gestandenen Zeit habe nicht abgeklärt werden können, wer am 8. Juli 1995 gegen 16.16 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe. Die diesbezüglichen Recherchen würden fortgesetzt werden und könne vermutlich innerhalb der nächsten Tage Bescheid gegeben werden.

Tatsächlich wurde einige Tage später eine Auskunft über den Lenker erteilt und dabei ein Rumäne namens M P unter Beifügung des Geburtsdatums und einer rumänischen Adresse genannt. Dieses Schreiben langte am 11. Oktober 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft V ein.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft V zulässigerweise um entsprechende Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ersucht, die jedoch mit Schreiben vom 22. November 1995 damit beantwortet wurde, daß weitere Auskünfte nicht erteilt werden könnten, da die angeführte Person von S in Fahrtrichtung W mitgefahren sei. Es habe sich um einen rumänischen Tennisspieler gehandelt, der über eine entsprechende Lenkerberechtigung verfügt habe.

Die Bezirkshauptmannschaft V trat die Verwaltungsstrafangelegenheit gemäß § 27 VStG am 11. Dezember 1995 an die Bezirkshauptmannschaft S ab, welche nach Ermittlung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der in Rede stehenden GesmbH letztlich ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erließ und dabei eine Geldstrafe von 8.000 S verhängte. Der von O K dagegen eingebrachten Berufung entsprach der unabhängige Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich zwar inhaltlich nicht, hob jedoch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl.93/03/0156, das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft S auf, ohne das Verfahren einzustellen, weil eine zulässige Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden sei.

Das Verfahren wurde daraufhin wieder an die Bezirkshauptmannschaft V abgetreten, welche das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erließ. Die Bezirkshauptmannschaft V führt hinsichtlich der Tatbildverwirklichung an, daß es unbestrittene Tatsache sei, daß dem Lenkererhebungsbegehren nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist entsprochen worden sei und schon aus diesem Grunde (weil es sich um eine gesetzlich festgesetzte und somit nicht verlängerbare Frist handle) eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gesetzt worden sei. Zusätzlich habe die Beschuldigte am Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt, sodaß auch aus diesem Grunde eine Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vorliege. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde als erschwerend gewertet, daß durch das Verhalten der Beschuldigten die Ahndung der der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung vereitelt worden sei. Strafmildernde Umstände lägen nicht vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zutreffend sind die Ausführungen der Erstbehörde hinsichtlich der verspäteten Reaktion der Berufungswerberin auf das Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft V.

Wie schon erwähnt wurde das Lenkererhebungsbegehren am 13. September 1995 hinterlegt und dieses Schriftstück ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Das bedeutet entsprechend der diesbezüglichen Fristberechnungsvorschriften des AVG, daß spätestens bis 27. September 1995 dieser schriftlichen Anfrage hätte entsprochen werden müssen. Auf den Umstand der zweiwöchigen Frist wurde im übrigen aufmerksam gemacht. Tatsächlich hat die K G Gesmbh erst am 3. Oktober mitgeteilt, daß noch weitere Recherchen notwendig seien, um den Lenker zu ermitteln und schließlich mit dem am 11. Oktober 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft V eingelangten Schreiben den schon genannten Rumänen als Lenker bekanntgegeben.

Ohne darauf eingehen zu müssen, ob diese Lenkerauskunft richtig war, liegt bereits infolge der Fristversäumnis eine Verwaltungsübertretung vor, welche gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu ahnden ist.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafhöhe beträgt nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest im Ausmaß von sechs Wochen.

Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der langen Verfahrensdauer sämtliche im Akt aufliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen getilgt sind und somit der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen ist. Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen wurde nicht widersprochen, sodaß diese (15.000 S Monatseinkommen, keine Sorgepflicht und kein Vermögen) auch dieser Entscheidung zugrundezulegen sind.

Wenn es die Erstbehörde als erschwerend wertet, daß durch die Verletzung der Lenkerauskunftspflicht die Ahndung der der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung vereitelt worden sei, so wird dieser Begründung für einen Erschwerungsgrund nicht beigetreten. Außerdem dürfte infolge der Höhe der Geldstrafe das Grunddelikt mitbewertet worden sein, was nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist.

Aus den genannten Gründen war daher die Strafe spruchgemäß zu reduzieren.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird betreffend die Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG und betreffend die Zitierung der verletzten gesetzlichen Normen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zur Einrede der Verjährung wird noch festgehalten, daß eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorliegt, weil - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - nach § 32 Abs.2 VStG auch die von einer örtlich unzuständigen Behörde vorgenommenen Verfolgungsschritte verjährungsunterbrechend sind.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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