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des Landes Oberösterreich
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VwSen-140002/2/GU/Mm

Linz, 09.05.1997

VwSen-140002/2/GU/Mm Linz, am 9. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dipl.Ing. F. L., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 8. April 1997, Zl. VerkR96.., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 leg.cit., § 32 Abs.2 AVG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat gegen den Rechtsmittelwerber am 17.2.1997, VerkR96.., eine Strafverfügung erlassen, weil er am 31.12.1996 gegen 11.55 Uhr, seinen PKW mit dem Kennzeichen .. in S. beim unbeschränkten Bahnübergang der Stern & Hafferl Bahn - Johann-Beerstraße, vor der Eisenbahnkreuzung an der das Verkehrszeichen "Halt" angebracht war, das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten habe und dadurch § 17 Abs.3 1.Satz Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 und § 54 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 verletzt habe. Deswegen wurde ihm eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auferlegt.

Diese Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber laut Rückschein am 6.3.1997 nachweislich zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Der dagegen verfaßte Einspruch wurde laut Datum des Poststempels am 26.3.1997 der Post zur Beförderung übergeben.

Die vorerwähnte Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Demnach wäre ein Einspruch nur innerhalb der Frist von zwei Wochen zulässig gewesen um das Außerkrafttreten des Einspruches zu bewirken und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens nach sich zu ziehen.

Der Rechtsmittelwerber bestreitet nicht, daß sein Einspruch außerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist erfolgt ist, vermeint aber, daß infolge zwischenzeitig eingetretener Erkrankung vom 19.3. bis 24.3. sein Einspruch aus diesem Grunde rechtzeitig sei.

In eventu beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dazu war rechtlich zu erwägen, daß die gegen Ende der Einspruchsfrist aufgetretene Erkrankung die gesetzliche Frist - bei der es sich um eine nicht verlängerbare Fallfrist handelt - nicht automatisch die Verlängerung der Einspruchsfrist bewirken konnte.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Erste Instanz zu befinden haben, zumal sie der Ort ist, bei der die versäumte Handlung (Einbringung des Einspruches) vorzunehmen war (vergl. § 71 Abs.4 AVG).

In diesem von der ersten Instanz zu führenden Verfahren, wird der Rechtsmittel-werber darzulegen haben, welcher Art seine Erkrankung war. Der bloße Hinweis auf eine Dienstunfähigkeit klärt den Sachverhalt diesbezüglich noch nicht, da nur eine, die Dispositionsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers ausschließende Krankheit, als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann (VwGH 25.10.1990, 89/06/0064, 16.2.1994, 90/13/0004 u.a.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist hat die BH zu treffen

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