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VwSen-104863/2/WEG/Ri

Linz, 22.08.1997

VwSen-104863/2/WEG/Ri Linz, am 22. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O K vom 4. August 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Li vom 22. Juli 1997, VerkR96-4326-1997-K, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG; § 7 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 5. Juni 1997 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 21. Juni 1997 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei, sodaß die zweiwöchige Einspruchsfrist am 5. Juli 1997 geendet habe, während der Einspruch erst am 8. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergeben worden sei.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß ihm die Strafverfügung nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern von seiner Mutter in Empfang genommen worden sei. Er selbst habe sich in B bei einer Wehrübung befunden. Er legt eine Wehrdienstzeitbescheinigung vor, aus der ersichtlich ist, daß er in der Zeit vom 16. Juni 1997 bis 11. Juli 1997 ohne Unterbrechung Wehrübender war. 3. Unabhängig von dieser Bestätigung ist die Feststellung der Erstbehörde, daß die Strafverfügung zu eigenen Handen zugestellt worden sei, unzutreffend und aktenwidrig, weil aus dem diesbezüglichen Rückschein zu ersehen ist, daß die Strafverfügung von einem Familienangehörigen übernommen wurde. Es kommt also den Ausführungen des Berufungswerbers, daß er die Strafverfügung nicht am 21. Juni 1997 erhalten habe und er somit erst später von der Existenz des Schriftstückes Kenntnis erlangt habe, Bedeutung zu. Wann nunmehr dem Berufungswerber die Strafverfügung von seiner Mutter ausgehändigt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar, doch ist im Zweifel davon auszugehen, daß dies zu einem Zeitpunkt geschah, der nach dem 24. Juni 1997 lag, womit sich der am 8. Juli 1997 zur Post gegebene Einspruch letztlich als rechtzeitig erweist.

Rechtlich ist zu bemerken, daß gemäß § 48 Abs.2 VStG Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind. Diese Zustellart ist zwar von der Erstbehörde offenbar verfügt worden (Vermerk: Zustellung zu eigenen Handen), sie ist jedoch nicht zu eigenen Handen durchgeführt worden, was am anders gearteten Zustellsystem in der Bundesrepublik Deutschland seine Ursache hat.

Jedenfalls ist davon auszugehen, daß der Zustellmangel als geheilt anzusehen ist, da dem Betroffenen das Schriftstück letztlich doch zugekommen ist, wie aus dem Einspruch des Berufungswerbers, der von der Erstbehörde als verspätet eingebracht angesehen wurde, ableitbar ist. Im Sinne des § 7 Zustellgesetz ist somit der Zustellmangel geheilt.

Im Endergebnis bedeutet dies, daß die Erstbehörde auf Grund des Einspruches des Berufungswerbers das ordentliche Verfahren einzuleiten hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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