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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104865/3GU/Mm

Linz, 22.09.1997

VwSen-104865/3GU/Mm Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 11. Juli 1997, Zl. VerkR96-2975-1997-K, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 63 Abs.5 AVG, § 32 Abs.2 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz, § 51e Abs.1 1.Sachverhalt VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft ..hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 25.11.1996 um 19.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. im Gemeindegebiet von A., auf der ..autobahn, bei km 168,525, in Richtung S. mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h gelenkt zu haben und dabei die durch Vorschriftszeichen festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17. und am 18. 7. 1997 durch Hinterlegung zugestellt, wobei auf der Zustellurkunde als Beginn der Abholfrist der 21.7.1997 vermerkt ist.

Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Telefax vom 6.8.1997, eingegangen am selben Tag um 13.06 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft .. Berufung erhoben und dargetan, nicht gewillt zu sein den Sündenbock zu spielen, da die angeblichen Verkehrsübertretungen auf Anweisung der Firma S.. in K. geschehen seien und demnach auch diese Firma die von der Behörde geforderten Beträge bezahlen solle.

Aufgrund des beschriebenen Zustellvorganges und der verstrichenen Frist wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zum Parteigehör geboten Gelegenheit zum Parteiengehör eröffnet und ihm dabei ermöglicht eine allfällige Ortsabwesenseit ab 21.7.1997, welche die Behebung der Sendung ab diesem Tag unmöglich gemacht hätte, glaubhaft zu machen. Von dieser Gelegenheit hat der Rechtsmittelwerber keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren, bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder der letzten Wochen oder des letzten Monates der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Postsendung - um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall - mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem Tag der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tages innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Durch nichts ist bescheinigt, oder dargetan, daß die hinterlegte Sendung, welche das angefochtene Straferkenntnis enthielt, nicht bereits am 21.7.1997 abgeholt hätte werden können.

Mit diesem Tag begann daher der mit zwei Wochen bemessene Fristenlauf für die Berufung und endete somit mit Ablauf des 4.8.1997.

Die vom Beschuldigten am 6.8.1997 eingebrachte Berufung war somit verspätet, wodurch ein Eingehen in die Sache nicht zulässig war.

Über Kosten des Berufungsverfahrens war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: ständige Rechtsprechung

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