Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104868/2/Fra/Ka

Linz, 07.10.1997

VwSen-104868/2/Fra/Ka Linz, am 7. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 16.7.1997, Zl.VerkR96-19741-1-1996-Kb, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt. II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 8.9.1996, gegen 21.00 Uhr den PKW, AUDI A4, Kz.:, auf der Wiener Bundesstraße (B 1), örtlich: Salzburgerstraße, in Hart, Gemeinde 4060 Leonding, von Linz/Wegscheid kommend in Richtung Traun bis auf Höhe des Hauses Salzburger Straße Nr. 322 gelenkt hat und entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" im Bereich zwischen Wegscheid und St.Martin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich, weil die gegenständliche Entscheidung bereits aufgrund der Aktenlage zu treffen war (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Bw wird vorgeworfen "im Bereich zwischen Wegscheid und St. Martin" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Eine derartige Umschreibung entspricht nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG hinsichtlich der Tatortumschreibung. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dieser Bestimmung wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort beispielsweise ungenau bezeichnet wird. Auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt zur Konkretisierung des Tatortes nicht die bloße Nennung eines Straßenzuges (vgl. VwGH 28.2.1985, 85/02/0118 uva). Wenngleich bei einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 als Tatort begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets eine bestimmte (Fahr-) Strecke in Betracht kommt, entspricht der gegenständliche Schuldspruch deshalb nicht dem Gebot des § 44a Z1 VStG, weil es an der Angabe von Endpunkten des Straßenzuges fehlt. Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang folgendes zu beachten: Laut der im Akt einliegenden Verordnung ist die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Strecke von mehr als 6 km angeordnet. Auf dieser Strecke ist es möglich, mehrmals mit Unterbrechung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, ohne daß deshalb Deliktseinheit anzunehmen ist und demnach allenfalls selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG zu ahnden wären. In diesem Fall muß der Beschuldigte auch in die Lage versetzt werden, anhand des Schuldspruches einwandfrei zu erkennen, die Begehung welcher Geschwindigkeitsüberschreitung in welchem Bereich ihm konkret zur Last gelegt wird.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende, den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügende Tatortkonkretisierung hinsichtlich der gegenständlichen dem Bw zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinzugefügt wird: Der Schlußfolgerung der Behörde, daß erfahrungsgemäß Angaben gegenüber der Polizei- oder Gendarmeriedienststellen unmittelbar nach der Tat eher der Wahrheit entsprechen, ist beizutreten. Es kann daher der O.ö. Verwaltungssenat die Beweiswürdigung der Erstbehörde, daß der Bw im Zuge der Amtshandlung gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben hat, teilweise eine Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h erreicht zu haben und diese Angaben der Wahrheit entsprechen, nicht als unschlüssig erkennen. Eine Überprüfung der Argumente des Bw auf ihre Plausibilität erübrigte sich aufgrund der obigen Ausführungen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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