Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104871/15/BI/FB

Linz, 23.12.1997

VwSen-104871/15/BI/FB Linz, am 23. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, N, L, vom 11. August 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Juli 1997, III/ S 29.967/96-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Dezember 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird in den Punkten 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt. Im Punkt 4) wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch der verhängten Strafe abgewiesen.

In den Punkten 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 4) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz einen Betrag von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 45 Z1 und Z3 VStG, §§ 20 Abs.2, 76a Abs.1, 24 Abs.1 lit.i jeweils iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 102 Abs.1 iVm 15 Abs.1a und 14 Abs.4, 102 Abs.2, 102 Abs.5 lit.a und 102 Abs.5 lit.b jeweils iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 3) §§ 76a Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 4) §§ 24 Abs.1lit.i iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 5) §§ 102 Abs.1 iVm 15 Abs.1a, 14 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967, 6) §§ 102 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 7) §§ 102 Abs.5a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 8) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 800 S (24 Stunden EFS), 3), 4), 5), 7) und 8) je 300 S (8 Stunden EFS) und 6) 500 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. August 1996 in L 1) und 2) um 22.25 Uhr auf der R ab der Kreuzung Z - G bis D und um 22.27 Uhr R ab der Kreuzung mit der L bis zur H als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h überschritten habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt worden sei, 3) um 22.30 Uhr, H Nr. 16, als Lenker des genannten Motorrades die Fußgängerzone vorschriftswidrig befahren habe, 4) um 22.30 Uhr, H 16, das Fahrzeug in der Fußgängerzone abgestellt habe, obwohl während der Zeit in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden dürfe, keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei, 5) von 22.27 Uhr bis 22.30 Uhr, R, ab der Kreuzung mit der Z über G - D bis H Nr. 16, das Kraftfahrzeug gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt habe, ob es den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da die Schlußleuchte nicht funktioniert habe, 6) von 22.25 Uhr bis 22.30 Uhr auf dem unter 5) genannten Straßenzug als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, daß die Kennzeichentafel dauernd gut lesbar sei und von 22.25 Uhr bis 22.30 Uhr auf dem unter 5) genannten Straßenzug als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt 7) keinen Führerschein und 8) keinen Zulassungsschein mitgeführt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 360 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Dezember 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und der Zeugen BI D, RI R und W S durchgeführt, RI G hat sich entschuldigt, ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, es müsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln. Seine Angaben könne ein Kellner mit dem Vornamen Heinz, der im "1" beschäftigt sei, bestätigen. Er beziehe ein Einkommen von 5.000 S bis 6.000 S monatlich, sei Student und habe weder Vermögen noch Sorgepflichten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und die oben genannten Polizeibeamten und W S zeugenschaftlich vernommen wurden.

Aus der Aussage des Meldungslegers BI D geht hervor, daß dieser zusammen mit RI G am 10. August 1996 um 22.20 Uhr im Bereich der U Richtung R unterwegs war. Dabei fiel ihnen ein Motorradfahrer etwa auf Höhe der Z auf, der sein Fahrzeug "voll aufgedreht" habe. Der Meldungsleger hat angegeben, das Motorrad sei mit nur einer Person besetzt gewesen, das Rücklicht habe nicht funktioniert und das Kennzeichen sei kaum ablesbar gewesen. Sie hätten mit Blaulicht und Folgetonhorn die Verfolgung aufgenommen und den Streifenwagen auf 80 bis 90 km/h beschleunigt, jedoch sei eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand bedingt durch den Fahrzeugverkehr nicht möglich gewesen. Sie seien dem Motorrad über die R - P - G - D bis zur M nachgefahren und hätten, als sich der Abstand vergrößert habe, eine Funkfahndung veranlaßt. Der Motorradfahrer sei bei der D in die M eingebogen, habe die M überquert und Richtung R - S voll beschleunigt. Er habe den Motorradlenker aus den Augen verloren, als dieser von der R nach links in die H eingebogen sei. Die weitere Suche sei zunächst erfolglos gewesen, bis RI R von seinem Standort nächst Wachzimmer L über Funk bestätigt habe, daß ein Kraftrad mit nicht funktionierendem Rücklicht auf der K Richtung H fahre. RI R hat bestätigt, daß er vor dem L auf seinen Kollegen gewartet habe und dabei sei ihm beim Vorbeifahren ein Motorrad mit nicht funktionierendem Rücklicht aufgefallen, jedoch habe er bei der Nachfahrt auf dem H das Motorrad nicht mehr gesehen. Beide Zeugen haben bei der mündlichen Verhandlung bestätigt, es müsse sich um eine Enduro gehandelt haben, jedoch war weder das Kennzeichen ablesbar, noch bestand irgendein Anhaltspunkt im Hinblick auf die Kleidung, die Helmfarbe oder sonstige markante Merkmale des Lenkers. Der Meldungsleger hat bei der mündlichen Verhandlung bestätigt, er habe über Funk eine Mitteilung von RI K bekommen, daß das Motorrad beim Haus H 16 aufgefunden worden sei. Er habe dann zusammen mit RI G das Motorrad besichtigt und festgestellt, daß bei dem dort abgestellten Kraftrad der Motor warm, die Auspuffanlage heiß und das Kennzeichen schlecht ablesbar gewesen sei. Er hat weiters bestätigt, daß die Polizeibeamten die in den dortigen Straßencafé's sitzenden Gäste befragt haben, ob ihnen der Lenker dieses Motorrades aufgefallen ist. W S habe gegenüber RI G bestätigt, daß er gesehen habe, wie der Motorradfahrer zum Haus H 16 zugefahren sei. Der Zeuge S gab bei der mündlichen Verhandlung an, er sei mit seiner Gattin auf dem H spazierengegangen und hätte etwa von der S aus ein aus der K kommendes Motorrad aufgrund des lauten Fahrgeräusches bemerkt, das beim dort an der Ecke befindlichen Schmuckgeschäft nach links Richtung Fußgängerzone eingebogen sei. Das Fahrzeug sei in einem Zug eingebogen und es habe sich um ein Geländemotorrad gehandelt. Er habe aber weder auf die Kleidung noch sonstige Merkmale geachtet, aber es sei ihm aufgefallen, daß das Abblendlicht vorne nicht eingeschaltet gewesen sei. Er habe das Motorrad dann aus den Augen verloren und das Motorengeräusch habe plötzlich geendet, wobei ihm auf dem Weg zur Dreifaltigkeitssäule auch nicht aufgefallen sei, daß das Motorrad den dortigen Bereich wieder verlassen habe. Ihm sei dann nur ein abgestelltes Geländemotorrad in der Nähe des "1" aufgefallen und er habe auch mitbekommen, daß die Funkstreife ebenfalls dorthin eingebogen sei und sich Beamte das Motorrad genauer angesehen hätten. Er habe daraufhin einem Polizeibeamten seine Beobachtungen mitgeteilt. Der Meldungsleger hat bei der mündlichen Verhandlung weiters ausgesagt, daß im Zuge der Besichtigung des Motorrades beim Haus H 16 der Lenker von sich aus gekommen sei und erklärt habe, das Motorrad haben einen Defekt und lasse sich nicht starten. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle habe er das Motorrad aber doch gestartet und es sei jedenfalls so lange gelaufen, daß einwandfrei herauszufinden gewesen sei, daß das Schlußlicht nicht funktioniert habe. Die Kennzeichentafel sei nicht mehr ordentlich lesbar gewesen, weil teilweise die schwarze Farbe gefehlt habe. Der Rechtsmittelwerber habe selbst zugegeben, das Motorrad vorher gelenkt zu haben und die Identität sei so geklärt worden, daß die Beamten mit dem Rechtsmittelwerber nachhause gefahren seien, wo er ihnen seine Papiere gezeigt habe bzw daß er auch einen Alkotest mit negativem Ergebnis im Wachzimmer T durchgeführt habe - der Rechtsmittelwerber hatte angegeben, in einem angrenzenden Lokal Alkohol nach dem Lenken des Motorrades getrunken zu haben. Der Rechtsmittelwerber hat sich dahingehend verantwortet, er habe an diesem Abend, an dem er mit einem Freund - dieser mit Freundin auf einem eigenen Motorrad - unterwegs gewesen sei, beabsichtigt, noch den "1" auf dem H zu besuchen und hätte sich im Bereich der K - Ecke H von diesem verabschiedet. Dabei habe er das Motorrad abgestellt und es sei dann nicht mehr angesprungen. Er habe daraufhin seinen Freund - H W wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zeugenschaftlich vernommen und hat die Angaben des Rechtsmittelwerbers bestätigt - ersucht, von zuhause wenn möglich den PKW mit dem Motorradanhänger zu holen, um das Motorrad heimzubringen. Er habe ihm zu diesem Zweck seine Tasche mit den Papieren mitgegeben, habe das Motorrad über den H zum Haus Nr. 16 geschoben und den Kellner gefragt, ob er das defekte Motorrad hier abstellen dürfe. Er habe daraufhin ein Bier getrunken und sei später von der Kellnerin aufmerksam gemacht worden, daß mehrere Polizeibeamte sein Motorrad in Augenschein nehmen würden. Er sei daraufhin zum Motorrad gegangen und dort mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er hätte die Geschwindigkeit auf dem angeführten Straßenzug überschritten. Er habe sich damit verantwortet, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, weil er nicht allein sondern in Begleitung seines Freundes auf dem anderen Motorrad unterwegs gewesen sei. Mit dem Motorrad seines Freundes sei noch dessen Freundin mitgefahren. Die Polizisten hätten die Papiere verlangt und er habe ihnen erklärt, warum er diese nicht bei sich habe. Er sei dann aufgefordert worden, zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Rücklichtes das Motorrad zu starten, dieses sei kurz angesprungen, aber sofort wieder abgestorben. Es sei nicht feststellbar gewesen, ob das Rücklicht gebrannt habe oder nicht. Als er den Beamten erzählt habe, daß er gerade im "1" ein Bier getrunken habe, sei er zum Alkotest aufgefordert worden, der im Wachzimmer L durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis erbracht habe. Schließlich hätten die Beamten noch bei ihm zuhause die Papiere kontrolliert und ihn auf den H zurückgebracht. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß nicht mit der letztlich für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist, daß der vom Meldungsleger und dem Zeugen RI G verfolgte Motorradlenker tatsächlich der Rechtsmittelwerber mit seinem Motorrad war. Einziger Anhaltspunkt bei der Nachfahrt war die Vermutung von RI G, es könne sich um eine Enduro handeln, und das nicht funktionierende Rücklicht. Dieselben Merkmale gab RI R, bezogen auf das auf der K Richtung H fahrende Motorrad an, jedoch verlor auch dieser das Motorrad aus den Augen. Der Zeuge S hat zwar ein aus der K Richtung H fahrendes Geländemotorrad - allerdings ohne ein defektes Rücklicht zu bemerken - gesehen, dieses aber nicht beim Abstellen beobachtet und lediglich daraus, daß im Bereich des Hauses H 16 ein einzelnes Geländemotorrad abgestellt war, geschlossen, daß es sich um das vorher von ihm beim Zufahren beobachtete Geländemotorrad handeln müsse. Auch ihm sind weder beim Motorrad noch bei der Kleidung des Lenkers besondere Merkmale aufgefallen. Er hat lediglich das Fehlen des Abblendlichtes und das laute Motorengeräusch bemerkt. Der Rechtsmittelwerber hat darauf hingewiesen, daß beim Haus H 16 zum damaligen Zeitpunkt auf der anderen Seite des Pavillons mehrere Motorräder, darunter auch ein Geländemotorrad, abgestellt waren und daß er jedenfalls nicht der Lenker des Motorrades war, das den Beamten bzw dem Zeugen S aufgefallen sei. Weder die Polizeibeamten noch der Zeuge S konnten sich erinnern, daß und welche Motorräder auf der anderen Seite des Pavillons vor dem "1" abgestellt waren. Ein Ablesen des Kennzeichens war weder den Polizeibeamten noch dem Zeugen S möglich und der Zeuge hat auch das Abstellen des Motorrades nicht gesehen. Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers über seine Anwesenheit im "1" vor der vor dem Haus H 16 stattfindenden Amtshandlung, insbesondere im Zeitraum der vom Meldungsleger durchgeführten Verfolgung des von ihm beschriebenen Motorrades, letztendlich nicht zu widerlegen ist. Da auch der Zeuge S nicht mit letzter Sicherheit zu behaupten im Stande war, daß das vom Meldungsleger kontrollierte und auf den Rechtsmittelwerber zugelassene und von ihm zuletzt zuvor gelenkte Geländemotorrad identisch ist mit dem Geländemotorrad, das er bei der Einfahrt auf den H von der K kommend beobachtet hat, weil er das Abstellen dieses Geländemotorrades nicht konkret beobachtet, sondern lediglich Schlüsse aus dem Aufhören des lauten Motorengeräusches gezogen hat, war im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, daß er nicht der Lenker des verfolgten und vom Zeugen S beobachteten Motorrades war. In rechtlicher Hinsicht war daher das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1), 2) und 3) gemäß § 45 Abs.1 Z1 erste Alternative VStG ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Punkt 4) ist auszuführen, daß gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 das Halten und Parken in Fußgängerzonen verboten ist. Gemäß Z1 dieser Bestimmung ist während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes gleichgültig, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes "abstellen" entspricht daher anders als bei Übertretungen eines bloßen Parkverbotes dem Gesetz (vgl Erk v 18. Jänner 1989, 88/02/0173). Der Rechtsmittelwerber hat bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er schätze, daß er sich bereits 20 bis 30 min im "1" aufgehalten hat, bevor er die Polizei getroffen habe. Er hat auch nie behauptet, dort eine Ladetätigkeit durchgeführt oder beabsichtigt zu haben. Selbst wenn das Motorrad tatsächlich den vom Rechtsmittelwerber behaupteten Defekt gehabt hätte, wäre das Abstellen im Bereich der Fußgängerzone unzulässig gewesen, weil es im Bereich der Klosterstraße durchaus möglich ist, das Fahrzeug erlaubterweise abzustellen. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung im Punkt 4) ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3a StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Die Erstinstanz ist davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe für sich in Anspruch nehmen kann, wobei von einem Mindesteinkommen von 7.000 S und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen wurde. Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, er sei Student und freier Mitarbeiter beim ORF mit einem Monatsgehalt von ca 5.000 S.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt entspricht, als auch den finanziellen Möglichkeiten des Rechtsmittelwerbers angemessen ist. Die Strafe liegt im Organmandatsbereich, sodaß eine weitere Herabsetzung aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt war.

Zu Punkt 5) ist auszuführen, daß gemäß § 14 Abs.4 KFG 1967 Kraftwagen hinten mit einer geraden Zahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein muß, mit denen auch hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Gemäß § 15 Abs.1 lit.a gelten die Bestimmungen des § 14 für einspurige Krafträder mit der Einschränkung, daß sie mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein müssen. Da sich diese Bestimmungen an den Lenker des Fahrzeuges richten, jedoch sich der Tatvorwurf nicht auf den Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle, sondern nur auf den des Lenkens beziehen kann, war aus den zu den Punkten 1), 2), und 3) ausgeführten Überlegungen das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.

Zu Punkt 6) ist auszuführen, daß gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 der Lenker dafür zu sorgen hat, daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Dem Rechtsmittelwerber wurde der Vorwurf gemacht, er habe als Lenker des Motorrades nicht dafür gesorgt, daß die Kennzeichentafel dauernd gut lesbar sei. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß teilweise die schwarze Farbe von den Buchstaben und Ziffern abgeblättert war. Dieser Umstand wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist durch die Behörde nicht zur Kenntnis gebracht. Der Tatvorwurf im Spruch unterscheidet sich vom Tatbestand des § 102 Abs.2 KFG 1967 insofern, als die gesetzliche Bestimmung von einer Unlesbarkeit eines Kennzeichens zB infolge einer Beschädigung ausgeht. Eine nicht dauernd gute Lesbarkeit des Kennzeichens ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 102 Abs.2 KFG 1967, wobei dieser Umstand infolge der bereits eingetretenen Verjährung auch nicht nachholbar ist. Aus diesem Grund war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG das Verfahren einzustellen.

Zu den Punkten 7) und 8) ist auszuführen, daß gemäß § 102 Abs.5 KFG 1967 der Lenker a) den Führerschein und b) den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß sich der Rechtsmittelwerber offenbar schon längere Zeit im Lokal aufgehalten hat - er hatte sogar inzwischen schon eine unbekannte Menge Bier getrunken, was auch Anlaß für die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung war, und er von sich aus aus dem Lokal zu den vor dem Haus H 16 befindlichen Zeugen hinauskam. Das Lenken des Motorrades war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls abgeschlossen, sodaß das Nichtmitführen der genannten Dokumente nicht mehr die ihm zu Last gelegten Tatbestände erfüllt. Beide Verwaltungsstrafverfahren waren daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweiswürdigung spricht im gegenständlichen Fall gegen Lenkereigenschaft. Tatbestand des § 102 Abs.2 KFG "Unlesbarkeit der Kennzeichentafel infolge Beschädigung" ist nicht gleich "Kennzeichentafel war nicht dauernd gut lesbar" - Verjährung = § 45 Abs.1 Z3 VStG.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum