Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160071/10/Kei/Ps

Linz, 06.04.2006

 

 

 

VwSen-160071/10/Kei/Ps Linz, am 6. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1949-2003, zu Recht:

 

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, wird aus dem Grunde des § 52a VStG dahingehend abgeändert,

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, hingewiesen. Es hat sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erst durch ein Telefonat mit Dr. O von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, das am 25. Oktober 2005 und sohin nach Erlassung des o.a. Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates geführt wurde, ergeben, dass beim Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-1590-2001 - dieses Verfahren hat 2 Delikte betroffen - jeweils von der Verhängung einer Strafe nach § 21 Abs.1 VStG abgesehen wurde. Dies wurde im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, nicht berücksichtigt und es wurde davon ausgegangen, dass 2 Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen und deswegen wurde nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt. Diese beiden Vormerkungen werden nunmehr nicht berücksichtigt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Vor diesem Hintergrund war nach § 52a VStG vorzugehen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

Beachte hier Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, VwSen-160071/5/Kei/Da

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.04.2007, Zl.: 2006/02/0124

 

 

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