Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104875/21/Fra/Ka

Linz, 20.03.1998

VwSen-104875/21/Fra/Ka Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24.7.1997, VerkR96-20801-1996-Kb, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.10.1997 und eines darauffolgend ergänzenden Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß die Tatzeit "11.10.1996" zu lauten hat. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren einen Kostenbeitrag von 500 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 11.10.1997 (gemeint: 11.10.1996) um 16.10 Uhr das Motorrad, BMW K1, Kennzeichen , auf der Kobernaußer Landesstraße, bei Strkm 6,976, Gemeinde Pöndorf, Ortschaftsbereich Hocheck, in Fahrtrichtung Höcken gelenkt und hierbei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 77 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, daß der Bw am 11.10.1996 um 16.10 Uhr an der im Spruch näher angeführten Tatörtlichkeit das in Rede stehende Motorrad gelenkt hat und daß die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger Gr.Insp. W, GP F, mittels Lasergerät, Bauart: LTI 20.20 TS/KM-E, gemessen wurde. Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser war zur Tatzeit im Sinne des Maß- und Eichgesetzes geeicht. Der Stand- bzw Meßort des Meldungslegers war bei Strkm.6,614 der Kobernaußer Landesstraße. Die Geschwindigkeit wurde im Anfahren aus einer Entfernung von 362 m festgestellt. Der Bw wurde auf Höhe des Strkm.6,976 der Kobernaußer Landesstraße gemessen. Es handelt sich an dieser Stelle um eine Freilandstraße, an der gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geschwindigkeit von max. 100 km/h zulässig ist. Laut Anzeige des GP Frankenmarkt vom 12.10.1996 und der nachfolgenden im Verwaltungsstrafverfahren abgelegten Zeugenaussagen des Meldungslegers wurde eine Geschwindigkeit von 183 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenzen von 177 km/h, festgestellt. Diese Geschwindigkeit wird jedoch - siehe unten - vom Bw bestritten. Der Meldungsleger wollte den Bw mittels deutlich sichtbarem Zeichen anhalten, dieser verringerte zwar kurzfristig die Geschwindigkeit, fuhr jedoch anschließend am Gendarmeriebeamten vorbei. Da sich der Meldungsleger jedoch das Fahrzeugkennzeichen notierte, wurde der Bw am Tattage ausgeforscht und am nächsten Tag zum Gendarmerieposten Frankenmarkt beordert, wo der Bw angab, aufgrund der geraden Strecke schneller gefahren zu sein. Das Nichtbeachten des Anhaltezeichens wurde schließlich vom Meldungsleger deswegen nicht in die Anzeige aufgenommen, weil sich der Bw am Gendarmerieposten reumütig verhielt. Nach Schätzung des Meldungslegers fuhr ca. 50 bis 70 m hinter dem Fahrzeug des Bw ein weiteres Motorrad, das von Herrn H gelenkt wurde (Anmerkung: gegen Herrn H ist ebenfalls beim O.ö. Verwaltungssenat ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 anhängig; für dieses Verfahren ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied Herr Dr. Schön zuständig). Da es sich beim Tiefenabstand nur um eine Schätzung des Meldungslegers handelt und der Motorradlenker angibt, der Sicherheitsabstand habe "lediglich" 50 m betragen, wird von diesem Tiefenabstand ausgegangen und der nachstehenden Beweiswürdigung zugrundegelegt. Der in diesem Punkt dargestellte Sachverhalt wird somit - mit Ausnahme der Geschwindigkeit (dazu weiter unten) - aufgrund der Anzeige des Meldungslegers, den nachfolgenden unter Wahrheitspflicht getätigten und überzeugenden Aussagen des Meldungslegers als erwiesen festgestellt. I.3.2. Zu den strittigen Fragen wird folgendes ausgeführt:

Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238, und vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317) stellt ein Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM, welches auch geeicht ist, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges dar. Im gegenständlichen Fall wurde das Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E verwendet. Der Unterschied in den Bauarten besteht in einer geänderten Software und einer unterschiedlichen Reichweite, die von 300 m auf 500 m erhöht wurde. Dieser Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde mit Zulassung Zl.43427/92/1 aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung unterliegt dem Erprobungsverfahren (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, S.155). Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß dieses Geschwindigkeitsmeßgerät - zumal dieses meßtechnisch verbessert wurde - auch grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges darstellt. Die in den Stellungnahmen des Bw vom 22.1.1997 und vom 17.4.1997 an die belangte Behörde vorgebrachten Zweifel insoferne, als er unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 20.7.1995, UVS 30.9-179/94-12, davon ausgeht, daß nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welches Fahrzeug gemessen wurde (nämlich er oder der hinter ihm fahrende Motorradlenker Richard H) geht schon deshalb fehl, weil dieser Bescheid des UVS Steiermark mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.1997, Zl.96/03/0306 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof zitiert in diesem Erkenntnis auch Abschnitt F.2.8 (gemeint: F.2.9.) der Zulassung für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart: LTI 20.20 TS/KM. Dieser lautet: "Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen." Der Verwaltungsgerichtshof begründete sodann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des UVS Steiermark wie folgt: "Die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Sachverständigengutachten geäußerte Schlußfolgerung, es könne "somit unter den vorliegenden Bedingungen absolut der Fall vorgelegen sein, daß der rot eingespiegelte Punkt auf das hintere Fahrzeug zeigte, jedoch der gebündelte Laserstrahl das vorher fahrende Fahrzeug erfaßte", läßt sich mit der oben angeführten Aussage in der Zulassung, es sei mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Fahrzeug ein Meßergebnis verursacht worden sei, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden sei, nicht in Einklang bringen. Der Sachverständige gründete seine Schlußfolgerung nicht auf eigene Befundaufnahmen, sondern auf die Ergebnisse "einer Untersuchung in der Zeitschrift ´Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik´ vom März 1995, durchgeführt von Schmidt, Großer und Fürbeth". Da diese Untersuchungsergebnisse - sie sind laut den Gegenschriften in der vom Mitbeteiligten im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Zusammenfassung eines vom "Ingenieurbüro Dr. Großer und Fürbeth" in Erlangen erstellten "Gutachtens" wiedergegeben - offenbar mit den der amtlichen Zulassung zugrundeliegenden Erkenntnissen nicht übereinstimmen, wäre es zur Gewinnung des für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens notwendigen umfassenden Bildes unumgänglich erforderlich gewesen, dazu eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen einzuholen. Im Falle von Divergenzen zwischen den vorerwähnten Untersuchungsergebnissen und der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wäre es sodann Aufgabe des Sachverständigen gewesen, unter Abwägung der jeweiligen Argumente darzulegen, welcher Seite aus welchen fachlichen Gründen der Vorzug gebühre." Der im oa. Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt kann auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragen werden. Der der Berufungsverhandlung zugezogene technische Amtssachverständige hat diesbzüglich folgendes ausgeführt: "Bei einer Meßentfernung von 362 m ergibt sich infolge der nichtlinearen Ausbreitung des Laser-Meßstrahls von 3 Millirad, das entspricht 0,172 Grad, eine Ausdehnung der vom Laserstrahl bedeckten Fläche von 1,09 m Durchmesser. Der Durchmesser der vom Laserstrahl bedeckten Fläche beträgt in einer Entfernung von 261 m etwa 0,783 m (Anmerkung: das betrifft die Meßentfernung des Motorradlenkers H). Unter den Voraussetzungen, daß die beiden Motorradlenker ihre Fahrzeuge etwa in der Mitte ihres Fahrstreifens gelenkt haben, der messende Gendarmeriebeamte etwa 3,4 m vom Asphaltrand der L 508 Kobernaußer Landesstraße entfernt gemessen hat (Anmerkung: dies aufgrund der Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung am 8.10.1997 als erwiesen festzustellen), ergibt sich ein seitlicher Abstand zwischen dem Meßbeamten und der Fahrlinie der Motorradfahrer von etwa 9,1 m. Bei Berechnung des Winkelunterschiedes zwischen den beiden Motorradfahrern, unter der Annahme, daß diese mit einem Tiefenabstand von etwa 50 m hintereinander gefahren sind (Anmerkung: dies ist ebenfalls - siehe oben - als erwiesen festzustellen), ergibt sich bei der Messung in einer Entfernung von 362 m auf den Berufungswerber B eine Winkeldifferenz von 0,175 Grad und bei der Messung auf den Berufungswerber H in einer Entfernung von 261 m eine Winkeldifferenz von 0,471 Grad. Da der halbe Meßkeulenwinkel 0,086 Grad beträgt, ergibt sich, daß bei Anvisieren der Motorräder mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr etwa auf die Mitte der Motorradfrontpartie es zu keiner Überschneidung der Meßstrahlkeule mit dem jeweils zweiten Motorrad kommt. Zur Frage, ob, wenn das jeweils zweite Motorrad trotzdem in die Meßstrahlkeule eingetreten ist, von einer korrekt zustandegekommenen Messung ausgegangen werden kann, wird festgestellt, daß in diesem Fall zwei Möglichkeiten bestehen. Bei der ersten Variante wird durch die beiden Motorräder ein unterschiedliches Geschwindigkeitssignal an den Laser- VKGM zurückreflektiert, wodurch die im Lasergerät automatisch ablaufenden Kontrollroutinen eine Unstetigkeit in den einzelnen Meßwerten im Zuge einer Messung erkennen und sodann im Display der Laserpistole eine Fehlermeldung "E 03" erscheinen müßte. Die zweite Variante ist im weitesten vergleichbar mit dem sogenannten "Stufeneffekt", bei dem vom entfernteren Objekt, das besser reflektieren muß, als das nähere, am Laser-VKGM ein etwa gleich starker Impuls empfangen wird. In der Literatur ist beschrieben, daß bei entsprechenden Versuchen der Abstand zwischen dem näheren und dem entfernteren Objekt in Richtung der Meßlinie keine größere Distanz als etwa 5 m gegeben sein darf, da ansonsten das entferntere Objekt automatisch einen schwächeren Impuls liefert. Da im gegenständlichen Fall der Tiefenabstand der beiden Motorräder etwa 50 m betragen hat, kommt diese Variante also nicht in Betracht. Zur Frage des Vertreters der Berufungswerber, ob es zu Abweichungen des roten Visierpunktes aus der Mitte des Laserstrahlflecks kommt, wird ausgeführt, daß bei der Eichung von Laser-VKGM beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die optischen Linien des Meßstrahles sowie des roten Visierpunktes im Zielfernrohr geprüft werden. Weiters ist nach der entsprechenden Bedienungsanleitung bzw der Gerätezulassung vor Beginn jeder Messung, nach jeder halben Stunde sowie nach einem Standortwechsel ua die vertikale und auch die horizontale Zielerfassung zu prüfen. Laut Aussagen des messenden Gendarmeriebeamten wurden diese Tests ordnungsgemäß durchgeführt und ergaben sich dabei keine Fehleranzeigen am verwendeten Laser-VKGM." Was die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes anlangt, so hat die Strafbehörde bereits zutreffend hingewiesen, daß einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Daß die Messung im gegenständlichen Fall ordnungsgemäß durchgeführt und sich keine Fehleranzeigen am verwendeten Laser-VKGM ergaben, ist aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers als erwiesen festzustellen.

Im Hinblick auf den oa zitierten Punkt 2.9 der Gerätezulassung, wonach eine Meßwertzuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug damit Sicherheit gegeben ist, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist und es sich beim gegenständlichen Gerät um die verbesserte Version mit der Zusatzbezeichnung "E" handelt, bei der eine verbesserte Gerätesoftware hinsichtlich behaupteter bzw aufgetretener Mängel korrigiert und auch ein zweifach vergrößerndes Visier aufgebaut wurde, ist festzustellen, daß im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der rote Visierpunkt nicht mit der Mitte der vom Lasermeßstrahl bedeckten Fläche übereinstimmt. Der O.ö. Verwaltungssenat wird in dieser Schlußfolgerung auch durch das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte Schreiben bzw durch die eingeholte Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welches im oa Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark abgegeben wurde, bestärkt. Dieses Gutachten ist im Tenor gleichlautend wie das im gegenständlichen Verfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Ing. Maurer. Entscheidend ist, daß das Fahrzeug des Bw unter Einhaltung der in der Zulassung zur Eichung festgelegten Verwendungsbestimmungen korrekt anvisiert wurde. Kommt es aufgrund dieser Messung zu einem gültigen Meßergebnis, so ist davon auszugehen, daß das anvisierte Fahrzeug tatsächlich mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, weshalb auch ein gültiges Meßergebnis vorliegt. Doch selbst dann, wenn im gegenständlichen Fall der rote eingespiegelte Punkt am Lasergerät zum Motorradlenker H gewandert wäre, wäre für den Bw auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen nichts gewonnen, da ja davon auszugehen ist, daß beide in etwa mit derselben Geschwindigkeit unterwegs waren. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Anvisierung des Körpers vom Menschen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Schreiben vom 23.1.1998, GZ.5950/1997, folgendes ausgeführt: "Laut Verwendungsbestimmungen beider in Österreich zur Eichung zugelassenen "Laserpistolen", Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte der Bauarten LR90-235/P und LTI 20.20 TS-KM/E, ist das Anvisieren des (Ober)Körpers eines Motorradfahrers nicht ausdrücklich verboten. Ausdrücklich verboten ist nur das Zielen aus Fensterflächen. Die Feststellung, daß das Anvisieren des Körpers eines Motorradfahrers zu keinem verwertbaren Meßergebnis führt, ist falsch. Am 20.7.1994 wurden vom damaligen Referenten, Dipl.-Ing. B, und seinen Mitarbeitern auf dem Prüfgelände des ÖAMTC Fahrtechnikzentrums in Teesdorf Straßenversuche durchgeführt. Dabei wurde geprüft, ob das Messen der Geschwindigkeit eines Motorrades möglich ist und ob es beim Anvisieren des Motorradfahrers zu irgendwelchen falschen Ergebnissen oder Fehlmessungen kommt. Es stellte sich heraus, daß das Messen der gefahrenen Geschwindigkeit eines Motorrades möglich ist und sehr wohl zu richtigen und verwertbaren Meßergebnissen führt." Aufgrund dieser plausiblen Stellungnahme ist festzustellen, daß durch das Anvisieren auf den Körper des Motorradfahrers das Meßergebnis nicht verfälscht wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte sich somit aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens ein ausreichendes Bild dafür verschaffen, daß es im gegenständlichen Fall zu einer einwandfreien und korrekten Geschwindigkeitsmessung gekommen ist. Weitere Beweise waren mangels eines konkreten Vorbringens des Bw betreffend die Richtigkeit der Messung nicht aufzunehmen. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Zweifel des Bw betreffend die Korrektheit der Messung erwiesen sich als unbegründet, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war. Die Tatzeit war auf das Jahr 1996 richtigzustellen. Da rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlungen vorliegen, war der O.ö. Verwaltungssenat im Grunde der Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG zu dieser Richtigstellung verpflichtet. Eine Tatzeit nach Erlassung des Straferkenntnisses wäre nicht denkmöglich. Es handelt sich hier offensichtlich um einen Schreibfehler. zu II.: Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ua folgendes ausgeführt: "Die vordringlichen Ziele der StVO liegen in der Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit und insbesondere der Sicherung des Straßenverkehrs; gerade die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind einer der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle. Lenker von Fahrzeugen haben unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren stets wirksam zu begegnen; durch Geschwindigkeitsüberschreitungen wird diese Gefahrenabwehr infolge der verminderten Reaktionsmöglichkeit bzw Beherrschbarkeit des Fahrzeuges erheblich beeinträchtigt. Daraus ist ersichtlich, daß zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen und den sich hieraus ergebenden Gefahren, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen, mit einschneidenden Geldstrafen vorzugehen ist." Diesen Erwägungen tritt der O.ö. Verwaltungssenat grundsätzlich bei. Dennoch wurde eine Herabsetzung der Geldstrafe um 2.000 S im Hinblick auf die mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommensverhältnisse, welche als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind, der Unbescholtenheit des Bw, welcher als Milderungsgrund anerkannt wird und der Tatsache, daß keine nachteiligen Folgen evident sind, als geboten erachtet. Im Hinblick auf die eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung des Bw, welche nur als "Lust am Rasen" erklärt werden kann, ist das Verschulden als erheblich zu bewerten. Eine weitere Herabsetzung ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu III.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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