Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104882/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104882/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1997, VerkR96-17476-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 1.9.1996, gegen 16.45 Uhr, auf der Westautobahn, in Richtung Wien, etwa bei km 189,000, Gemeindegebiet Sipbachzell, Bezirk Wels-Land, den Kombi mit dem Kz.: gelenkt hat und dabei, ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst hat, sodaß andere Straßenbenützer dadurch gefährdet bzw behindert wurden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die wesentlichen Sachverhaltselemente bei der Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 sind 1.) das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, 2.) die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver, 3.) daß dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist. Diese drei wesentlichen Sachverhaltselemente müssen vorhanden sein, um in Form einer Verfolgungshandlung die Verjährung zu unterbrechen; daraus ergibt sich, daß diese drei Sachverhaltselemente auch in den Spruch im Sinne des § 44a Z1 VStG aufzunehmen sind (VwGH vom 26.4.1991, 91/18/0008).

Zum gegenständlichen Fall ist festzustellen, daß die oa Sachverhaltselemente zwar in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen wurden, nicht jedoch in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfolgungshandlung. Nicht nur der Spruch, sondern auch die Verfolgungshandlungen müssen so hinreichend konkretisiert werden, daß über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann. Im gegenständlichen Verfahren wurden während der Verfolgungsverjährungsfrist verschiedene Verfolgungshandlungen gesetzt, nämlich einerseits die Aktenübersendung an die Gemeinde St. Marien vom 29.10.1996, die Vernehmung des Beschuldigten vom 21.11.1996, die Aktenübersendung an die Bundespolizeidirektion Wien vom 12.12.1996 und die Zeugeneinvernahme des Herrn Tomislav Iljic vom 12.2.1997. Die Vernehmung des Beschuldigten scheidet schon deshalb als taugliche Verfolgungshandlung aus, weil dieser die ihm in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für vom 28.9.1996 zur Last gelegte Tat bestreitet. Doch auch diese Anzeige kann nicht als taugliche Verfolgungshandlung gewertet werden, weil daraus die oa. Sachverhaltselemente nicht zur Gänze und zweifelsfrei hervorgehen. Unter "Beweismittel" gab zwar Herr T an, daß der Beschuldigte "plötzlich sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste". Ob dies auch jäh und für den vom Zeugen gelenkten Omnibus ein überraschendes Abbremsen war, und ob dadurch jemand gefährdet oder behindert worden wäre, geht aus dieser Formulierung nicht mit genügender Klarheit hervor. Auch aus der Zeugenaussage des I vom 12.2.1997 kann zumindest ein für ihn jähes und überraschendes Abbremsen nicht mit eindeutiger Klarheit deshalb abgeleitet werden, weil aus dieser auch hervorgeht, daß der Beschuldigte seinen von ihm gelenkten Bus überholte und ihm mit Handzeichen deutete, auf den Pannenstreifen zu fahren, weshalb er vermutete, daß dieser ihm eine Mitteilung überbringen wolle und er deshalb dem Ansinnen nachkam. Die nachfolgende Zeugenaussage des Herrn C vom 19.3.1997 konnte schon deshalb nicht mehr verjährungsunterbrechend sein, weil diese bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt wurde. Es hätte im gegenständlichen Fall, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, einer Umschreibung des Tatvorwurfes wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung bedurft. Da dies aber nicht erfolgt ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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