Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104883/6/Sch/Rd

Linz, 13.10.1997

VwSen-104883/6/Sch/Rd Linz, am 13. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 8. August 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1997, VerkR96-9064-1996-Pc, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1997, VerkR96-9064-1996-Pc, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 20. April 1996 um 7.35 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 Westautobahn, Autobahnkilometer 168,525, Richtung Salzburg, den PKW mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit einer Fahrgeschwindigkeit von 136 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut Vorbringen des Berufungswerbers sei das auf den Berufungswerber zugelassene Kraftfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt nicht von ihm, sondern von einer anderen Person, nämlich S, angeblich wohnhaft in K, Mazedonien, gelenkt worden.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens wurden von der Behörde keine Versuche unternommen, dieses im Einspruch gegen die erlassene Strafverfügung bereits getätigte Vorbringen zu überprüfen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bei der Dienstbehörde des Berufungswerbers erhoben, daß diese, vom Rechtsmittelwerber als Informant bezeichnete Person, dort nicht bekannt ist. Es wurde allerdings nicht ausgeschlossen, daß dieser Informant tatsächlich vorhanden sein könnte, wobei allerdings der Umstand als ungewöhnlich bezeichnet wurde, daß der Berufungswerber das Nationale dieses Informanten dann einer anderen Behörde bekanntgibt.

Dem Rechtsmittelwerber wurde dieses Erhebungsergebnis mit der Einladung zur Stellungnahme mitgeteilt, wobei eine solche aber nicht erfolgt ist.

Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber sein entsprechendes Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, weshalb es nur als Behauptung anzusehen ist. Dieses ist zum einen deshalb nicht glaubwürdig, da der Berufungswerber keinerlei näheren Angaben zur Wohnadresse dieses angeblichen Lenkers machen konnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung überläßt ein Fahrzeugbesitzer sein KFZ keiner Person, von der er keine Adresse kennt, zumal er nicht ausschließen kann, daß mit dem Fahrzeug Übertretungen begangen bzw. Unfälle verursacht werden, aufgrund derer sich Verpflichtungen für den Zulassungsbesitzer ergeben können. Zum anderen ist es nicht schlüssig, daß der Berufungswerber als Kriminalbeamter zwar seiner Dienststelle über diesen angeblichen Informanten nichts mitgeteilt hat, wohl aber einer anderen Behörde, eben der Verwaltungsbehörde.

Der Berufungswerber hat trotz Einladung zum Erhebungsergebnis nicht Stellung genommen und auch keinerlei weitere Beweise angeboten. Dazu ist zu bemerken, daß eine Behörde nicht verpflichtet ist, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (VwGH 18.9.1985, 85/03/0074). Es wurde sohin von der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen. Das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers mußte daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als bloße Behauptung angesehen werden.

Ausgehend davon, daß mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers unbestrittenerweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden ist und sein entsprechender Hinweis auf einen anderen angeblichen Lenker durch ihn nicht hinreichend glaubwürdig untermauert werden konnte, verbleibt nur die schlüssige Annahme, daß er selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Diesbezüglich wird auf die Tatsache verwiesen, daß es durch solche Übertretungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem Autobahnteilstück im Ausmaß von 100 km/h um immerhin 36 km/h überschritten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 S hält einer Überprüfung anhand der obigen Erwägungen ohne weiteres stand.

Auch wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers hinreichend berücksichtigt. Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein Einkommen von ca. 15.000 S monatlich netto, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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