Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160235/15/Bi/Be

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-160235/15/Bi/Be Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger in teilweiser Abänderung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. April 2005, VwSen-160235/14/Bi/Be hinsichtlich der Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Dr. M L, vom 3. Jänner 2005 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. Dezember 2004, VerkR96-6277-2004-Ro, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt im Punkt 1).

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 52a VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, ... von der Behörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor, dh die Mindeststrafe beträgt 1.162 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen.

Die Erstinstanz hat im Punkt 1) des zitierten Straferkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro, bei Uneinbringlichkeit 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Diese Strafe wurde in der oben zitierten Berufungsentscheidung zu Punkt 1) bestätigt. Übersehen wurde dabei, dass zwei Wochen nicht 16, sondern 14 Tage sind. Bei Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht auch kein nachvollziehbarer Grund für die Verhängung einer höheren Ersatzfreiheitsstrafe als der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe. Auch von der Erstinstanz wurden Gründe für eine solche Differenzierung nicht behauptet und fanden sich auch keine im Berufungsverfahren. Auf dieser Grundlage war die Ersatzfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß von 14 Tagen herabzusetzen.

Zu II.:

Das hat zur Konsequenz, dass im Punkt 1) somit die Geldstrafe von 1.162 Euro und damit der gesetzlich vorgesehen 10% der verhängten Strafe betragende Kostenersatz zum Strafverfahren der Erstinstanz aufrecht bleibt, nicht aber die Entscheidung über die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren, die gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen waren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
 

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