Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104886/2/Sch/Rd

Linz, 29.08.1997

VwSen-104886/2/Sch/Rd Linz, am 29. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 21. August 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24. Juli 1997, VerkR96-1874-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 1997, VerkR96-1874-1997, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24. März 1997, Zahl: VerkR96-1874-1997, nachweislich zugestellt am 15. April 1997, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 3. November 1996 um 14.46 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der sich die Berufungsbehörde anschließt.

Ergänzend ist auszuführen, daß es im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht um das der Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zugrundeliegende Verkehrsdelikt, hier eine angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung, geht, sondern es sich bei der Übertretung der obgenannten Bestimmung um ein völlig eigenständiges Delikt handelt. Es ist daher völlig unerheblich, ob und wann im vorliegenden Fall für die Geschwindigkeitsüberschreitung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Des weiteren ist in der erwähnten Bestimmung keine zeitliche Beschränkung vorgesehen (vgl. auch VwGH 17.6.1992, 92/02/0181). Die manigfachen Gründe, die auch noch eine spätere Auskunftserteilung notwendig machen können (zB Schadenersatzansprüche, Ermittlung des Lenkers für ein gerichtliches Strafverfahren), sprechen gegen eine zeitliche Einschränkung der Auskunftspflicht (VwGH 11.9.1979, 1218/79). Auch dieser Einwand ("unzumutbar" langer Zeitraum zwischen Vorfall und Anfrage) geht daher ins Leere.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S kann angesichts dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die Behörde hat auch den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers - wenn auch nicht expressis verbis - hinreichend berücksichtigt.

Den in der erstbehördlichen Entscheidung angeführten persönlichen Verhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Abschließend ist noch zu der vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu bemerken, daß die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat sowie zum Verschulden des Täters - nach der Sachlage muß von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden - diesem Antrag nicht nähergetreten werden konnte.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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