Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104889/9/BI/FB

Linz, 08.06.1998

VwSen-104889/9/BI/FB Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, vom 14. August 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1997, III/CST.38.956/96, mit dem in Angelegenheit eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juni 1997 als unbegründet abgewiesen und der Einspruch vom 11. Juni 1997 gegen die Strafverfügung vom 13. Dezember 1996, Cst 38956/LZ/96, als verspätet zurückgewiesen wurde, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in beiden Punkten abgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 Z1 und Abs.2 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. November 1997 gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig den Einspruch vom 11. Juni 1997 gegen die Strafverfügung vom 13. Dezember 1996, Cst 38956/LZ/96, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Juni 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines rechtsfreundlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. H, sowie der Zeugen C W und R T durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Rechtsmittelentscheidung wurde verzichtet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, R T habe, wie mit dem Sachbearbeiter der Erstinstanz, dem Zeugen W, vereinbart, eine Sachverhaltsdarstellung eingeschrieben an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtet und es sei auszuschließen, daß dieses Schreiben dort nicht eingelangt sei. Er selbst habe das Schreiben bei einer Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter selbst gesehen und es sei nicht nachvollziehbar, daß nun behauptet werde, daß kein solches Schreiben eingelangt sei. Dazu werde die zeugenschaftliche Einvernahme von R T beantragt und auch die Bestätigung des Postamtes, bei dem das Schreiben eingeschrieben aufgegeben wurde, werde nachgereicht. Wenn der Sachbearbeiter keinen Aktenvermerk über die Vorsprache angelegt habe, sei dies kein zwingender Beweis dafür, daß sich der Vorfall nicht doch so ereignet habe, wie von ihm, dem Rechtsmittelwerber, geschildert. Es sei auch möglich, daß Herr W aufgrund der Vielzahl der von ihm zu bearbeitenden Akten die Anfertigung des Aktenvermerks unterlassen habe. Es sei richtig, daß der Beschuldigte selbst die Geldstrafe eingezahlt habe, diese sei ihm aber zu einem späteren Zeitpunkt vom Zeugen T refundiert worden. Eine Änderung am Einzahlungsschein hinsichtlich des Namens des Einzahlers sei nicht vorgenommen worden, weil der Rechtsmittelwerber ohnehin der Meinung gewesen sei, die Geldstrafe würde auf den richtigen Beschuldigten, nämlich Reinhold T, umgebucht werden.

Wenn die Erstbehörde die Ansicht vertrete, die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, weil kein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis gegeben sei, weil der Beschuldigte eine leichtfertige und auffallend sorglose Vorgangsweise dahingehend, daß er darauf vertraut habe, daß die Strafverfügung sich von selber erledigen würde, an den Tag gelegt habe, so sei dem entgegenzuhalten, daß der vom Rechtsmittelwerber kontaktierte Sachbearbeiter, der die Strafverfügung erlassen habe, ihm zugesichert habe, daß, wenn eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen T vorliege, der bestätige, daß er selbst gefahren sei, die Sache in Ordnung ginge und das Verfahren eingestellt bzw gegen den Zeugen T ein Verfahren eingeleitet werden würde. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, daß der Sachbearbeiter dieser Zusicherung nicht nachkommen würde, zumal der Zeuge tatsächlich die entsprechende Bestätigung bei der Behörde eingereicht habe. Aus diesem Grund liege für ihn sehr wohl ein unvorhergesehenes Ereignis vor, das ihn gehindert habe, rechtzeitig den Einspruch gegen die Strafverfügung beizubringen. An der Nichteinhaltung der Frist liege auch kein Verschulden seinerseits vor, weil ein Durchschnittsbürger darauf vertrauen dürfe, daß die Zusicherung eines Sachbearbeiters der Polizei Linz die diesbezüglichen Bedingungen erfülle. Aus diesem Grund liege auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Erstinstanz vor. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die Zeugen W und T einvernommen wurden sowie Einsichtnahme in den bei der Verkehrsabteilung des Amtes der oö. Landesregierung, VerkR-392.896/97, befindlichen Führerscheinakt, in dem auch der Akt der Erstinstanz betreffend die Anordnung der Nachschulung gefunden wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der unbekannte Lenker des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen PKW L-8862P wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 29. September 1996 um 18.57 Uhr in L, stadteinwärts bei der Kreuzung mit der M, trotz der bereits 42 sec dauernden Rotlichtphase in die Kreuzung eingefahren ist. Laut Anzeige wurde die Übertretung mit einer Überwachungskamera aufgenommen, wobei zwei Fotos im 1-Sekunden-Abstand aufgenommen wurden. Gegen den Rechtsmittelwerber erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 13. Dezember 1996, Cst 38956/LZ/96, mit dem Tatvorwurf, er habe das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei. Wegen Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a und 99 Abs.3a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von 1.500 S (48 Stunden EFS) verhängt. Laut Rückschein wurde die Strafverfügung am 11. Dezember 1996 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt 4030 hinterlegt. Dem Strafakt der Erstinstanz läßt sich auch entnehmen, daß die Geldstrafe mit dem dafür vorgesehenen Zahlschein am 30. Dezember 1996 bei der Raiffeisenbank L, eingezahlt wurde. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1997 beantragt der Rechtsmittelwerber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Begründung, er habe nach Erhalt der Strafverfügung mit dem Zeugen W, dem Sachbearbeiter der Erstinstanz, gesprochen und ihm mitgeteilt, daß nicht er, sondern sein Schwager R T den PKW damals gelenkt habe. Von ihm sei verlangt worden, daß T eine schriftliche Eingabe an die Erstinstanz mit einer Sachverhaltsdarstellung richte und daß in diesem Fall sich die Strafverfügung erledigt hätte und als gegenstandslos anzusehen wäre. Der Zeuge T habe dann tatsächlich die Eingabe an die Erstinstanz gemacht und er selbst habe aus diesem Grund im Vertrauen auf die bei der Polizei erhaltene Rechtsauskunft keinen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht. Bei einem Gespräch am 4. Juni 1997 bei der Führerscheinabteilung der Erstinstanz sei ihm vom Führerscheinreferenten Dr. M mitgeteilt worden, daß eine Nachschulung aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 13. Dezember 1996 angeordnet werde. Er habe daher erstmals am 4. Juni 1997 davon Kenntnis erlangt, daß die Strafverfügung nicht gegenstandslos, sondern infolge des unterlassenen Einspruchs rechtskräftig geworden sei und als Grundlage für die Nachschulung herangezogen werde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei basierend auf dieses Datum fristgerecht eingebracht worden. Gleichzeitig wurde Einspruch erhoben mit der Begründung, daß das Fahrzeug zum Übertretungszeitpunkt nicht vom Rechtsmittelwerber, sondern vom Zeugen T gelenkt worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Zeuge T dargelegt, daß das vom Zeugen W, der im übrigen keine Niederschrift über die Einbringung eines Einspruchs aufgenommen hatte, verlangte Schreiben insofern verfaßt worden sei, als die Schwester des Rechtsmittelwerbers dieses mit der Hand geschrieben und der Zeuge T es unterschrieben habe. Das Schreiben sei an die Bundespolizeidirektion Linz adressiert und von der Schwester des Rechtsmittelwerbers eingeschrieben zur Post gegeben worden. Der Rückschein sei allerdings unauffindbar. Der Zeuge W hat ausgeführt, er könne sich aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und der Vielzahl von Personen und ähnlichen Amtshandlungen, die er in seinem Büro abführe, weder an die Person des Rechtsmittelwerbers noch an eine Vorsprache durch diesen erinnern. Er hat weiters dargelegt, er habe sämtliche den Rechtsmittelwerber wie den Zeugen T betreffende, bei der Bundespolizeidirektion Linz liegende Strafakten durchgesehen, jedoch das vom Rechtsmittelwerber und vom Zeugen erwähnte Schreiben nirgends gefunden. Er hat bei der Verhandlung diese Akten zur Einsichtnahme vorgelegt und angegeben, er könne sich auch nicht an ein solches Schreiben erinnern. Wenn jemand zu ihm komme, werde anhand des Namens sofort der betreffende Akt herausgesucht und wenn ein Rechtsmittel fällig sei, so werde dieses, wenn der Beschuldigte dies wünsche, niederschriftlich aufgenommen. Wenn der Beschuldigte allerdings nur eine rechtliche Auskunft wünsche, so werde ihm auch diese erteilt. Der Zeuge schloß dezidiert aus, daß er dem Beschuldigten gesagt habe, daß, wenn die von ihm als Lenker bezeichnete Person von sich aus eine Sachverhaltsdarstellung einreiche, die Strafverfügung gegenstandslos werde. In diesem Fall wäre mit Sicherheit mit dem dafür vorgesehenen Formular ein Einspruch aufgenommen worden.

In den vom Zeugen W vorgelegten Akten betreffend den Rechtsmittelwerber und den Zeugen T konnte das im Rechtsmittel angeführte Schreiben nirgends gefunden werden. Bei einer Einsichtnahme in den Führerscheinakt VerkR-392.896/97, der bei der Abteilung Verkehr des Amtes der oö. Landesregierung angefordert wurde, konnte rekonstruiert werden, daß gegen den Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Erstinstanz vom 6. Februar 1997, FE-80/97, gemäß § 64a Abs.2 KFG die Nachschulung, der innerhalb von zwei Monaten nachzukommen sei, angeordnet wurde. Der Rechtsmittelwerber wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, seinen Führerschein der Behörde zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 14. Februar 1997 dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung zugestellt. Anschließend an diesen Bescheid befand sich im erstinstanzlichen Führerscheinakt das vom Rechtsmittelwerber angeführte, von seiner Schwester handschriftlich geschriebene und vom Zeugen T unterschriebene Schreiben mit dem Wortlaut: "Betrifft: Strafbescheid am 29.9.96 um 18.57 Uhr in L, Fahrtrichtung stadteinwärts. Ich möchte Ihnen sagen, daß Ich T Reinhold mit einem Freund zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu meiner Frau gewesen bin. Mit dem Auto meines Schwagers Kennzeichen . Mein Schwager S Franz war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Auto unterwegs Kennzeichen denn er hat eine Anhängerkupplung und an diesem Tag mußte er einem Freund übersiedeln helfen. Ich T Reinhold habe einen Fehler gemacht und bin bei der Ampel zu früh weggefahren.

Hochachtungsvoll T Reinhold".

Dieses Schreiben ist an die Bundespolizeidirektion, Verkehrsamt, zH OR Dr. M, adressiert und wurde laut Poststempel am 1. März 1997 zur Post gegeben. Aus dem Führerscheinakt der Erstinstanz geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber nach einer Ladung am 4. Juni 1997 bei Dr. M, Verkehrsamt der BPD Linz, vorgesprochen hat, wobei Gegenstand der Amtshandlung die Anordnung der Nachschulung war. Ihm wurde mitgeteilt, daß der oben zitierte Bescheid vom 6. Februar 1997 mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, rechtskräftig sei, da das Schreiben des Reinhold T kein Rechtsmittel darstelle. Auf dieser Grundlage hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 71 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Ver-handlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angaben enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im gegenständlichen Fall beruft sich der Rechtsmittelwerber darauf, das Nichtauftauchen der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen T stelle sich für ihn als unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis dar, das ihn gehindert hätte, die Einspruchsfrist einzuhalten. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß der Zeuge T das von ihm angegebene Schreiben tatsächlich verfaßt und an die Erstinstanz gerichtet hat, wobei dieses Schreiben zwar an das Verkehrsamt zH des Führerscheinreferenten gerichtet war, jedoch ausdrücklich den Hinweis auf den Strafbescheid betreffend eine Übertretung am 29. September 1996 in Linz enthielt. Dieses Schreiben wurde zum Führerscheinakt genommen, nachdem offenbar ein Bearbeiter der Erstinstanz die Geschäftszahl des Verwaltungsstrafverfahrens darauf vermerkt hatte, ohne daß das Strafamt, insbesondere der Zeuge W, davon Kenntnis erlangte.

Bei der mündlichen Verhandlung ist deutlich zutage getreten, daß weder der Rechtsmittelwerber noch der Zeuge T in der Lage sind, bei der Erstinstanz Verkehrs- und Strafamt auseinanderzuhalten und daß sich der Rechtsmittelwerber auch nicht mehr erinnern konnte, wann er bei welchem Amt der Erstinstanz mit wem ein Gespräch geführt hat.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist aber nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dieses Schreiben, das einen eindeutigen Hinweis auf einen Strafbescheid und daher möglicherweise auch für das Strafverfahren relevante Ausführungen enthielt, nicht zur Information dem Strafamt vorgelegt wurde. Es ist durchaus nicht unüblich, daß ein juristischer Laie den Unterschied zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einem Führerscheinverfahren nicht bewußt erfaßt hat, weshalb die Adressierung eines solchen Schreibens an das Verkehrsamt nicht ausschließt, daß es auch für das Strafamt bestimmt ist. Nur bei entsprechender interner Information wäre es möglich gewesen, das Schreiben auf eine Relevanz im Strafverfahren zu prüfen. Der Zeuge W hat glaubhaft bestätigt, weder dieses Schreiben jemals gesehen noch davon etwas gehört zu haben, wobei eine Aktenanforderung durch ihn beim Verkehrsamt unüblich ist. Nicht geklärt werden konnte, bei wem der Rechtsmittelwerber die behauptete Auskunft erlangt haben könnte, die Strafverfügung erübrige sich bei Einlangen der vom Zeugen T bestätigten Sachverhaltsdarstellung. Es ist aber nicht auszuschließen, daß es sich dabei um eine Art allgemeine Rechtsbelehrung gehandelt hat, daß bei Auftauchen eines anderen Lenkers das Strafverfahren mit diesem geführt werde.

In bezug auf den Wiederaufnahmeantrag stellt sich das Nichtauftauchen der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen T im Strafamt der Erstinstanz für den Rechtsmittelwerber im Hinblick auf den von ihm nicht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung wohl als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Da er selbst sich davon überzeugt hat, daß sein Schwager den Brief geschrieben hat und er ihn auch im Verkehrsamt, nämlich bei der Amtshandlung am 4. Juni 1997, selbst gesehen hat, ist diesbezüglich auch ein Verschulden seinerseits auszuschließen.

Aus dem Führerscheinakt der Erstinstanz ergibt sich allerdings zweifellos, daß der Rechtsmittelwerber bereits mit Erhalt des Bescheides der Erstinstanz vom 6. Februar 1997, FE-80/97, mit dem die Nachschulung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten angeordnet wurde und in dessen Begründung ausdrücklich auf eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1a StVO in Form des Strafbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 1996 hingewiesen wurde, davon ausgehen konnte, daß für die Erstinstanz nicht sein Schwager, sondern immer noch er selbst als Beschuldigter angesehen wurde, obwohl sich der Zeuge T ausdrücklich als Lenker zum Vorfallszeitpunkt bezeichnet hat. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides - da eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Zustellgesetz nie behauptet wurde, galt der Bescheid am Tag der Hinterlegung, dem 14. Februar 1997, als zugestellt - fiel aber das behauptete Hindernis an der Einhaltung der Einspruchsfrist weg. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Rechtsmittelwerber innerhalb von zwei Wochen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringen müssen. Tatsächlich bezog sich das Berufungsvorbringen aber auf den 4. Juni 1997, dem Tag der Vorsprache des Rechtsmittelwerbers beim Führerscheinreferenten der Erstinstanz, sodaß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet anzusehen war. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, war der Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 11. Juni 1997 gegen die ihm am 17. Dezember 1996 im Wege der Hinterlegung zugestellte Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. Dezember 1996, Cst 38956/LZ/96, zweifellos als verspätet anzusehen, sodaß auch diesbezüglich der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab, daß zwar Voraussetzungen des § 71 Abs.1 Z1 AVG vorlagen, jedoch der Zeitpunkt des § 71 Abs.2 AVG früher anzusetzen war - Wiedereinsetzungsantrag verspätet und Einspruch verspätet.

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