Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104895/10/Fra/Ka

Linz, 15.12.1997

VwSen-104895/10/Fra/Ka Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau Mag. A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.8.1997, III/Cst.12.168/97, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kz.: auf Verlangen der BPD Linz vom 8.4.1997, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 30.5.1997, mit ihrer schriftlichen Lenkerauskunft vom 13.6.1997 unvollständig Auskunft darüber erteilte, wer das KFZ am 13.3.1997 um 15.29 Uhr in Linz, Florianerstraße nach der Kreuzung Ennsfeldstraße in Richtung stadteinwärts gelenkt hat, weil hinsichtlich der genannten Person die Anschrift unvollständig (Fehlen der Postleitzahl, sowie Angabe der Straße, Gasse, etc.) war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.3.1997 wegen des Verdachtes einer Übertretung der StVO 1960 erging von der belangten Behörde aufgrund des Einspruches der nunmehrigen Berufungswerberin vom 16. Mai 1997 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 5. Mai 1997 wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.b StVO 1960 zum Zwecke der Lenkererhebung die Aufforderung, als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 13.3.1997 um 15.29 Uhr in Linz, Florianerstraße, nach Kreuzung Ennsfeldstraße in Richtung stadteinwärts gelenkt hat. Es wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß. Weiters ist der Hinweis enthalten, daß, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, der Zulassungsbesitzer diejenige Person, welche die Auskunft erteilen kann, zu benennen hat. Diese trifft sodann die Auskunftspflicht. Außerdem wurde die Zulassungsbesitzerin auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder nicht zeitgerechten Auskunft aufmerksam gemacht. Diese Lenkererhebung wurde laut Zustellnachweis am 30.5.1997 durch Hinterlegung zugestellt. Auf dem diesem Schreiben angeschlossenen Beiblatt, welches bei der belangten Behörde am 18.6.1997 eingelangt ist, teilte die Bw mit, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Frau R, Besitzerin des Führerscheines für die Gruppe B, gelenkt wurde. Darauf erging an die Bw die Strafverfügung vom 3.7.1997, in der eine Geldstrafe von 1.000 S wegen des in Rede stehenden Deliktes verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Bw rechtzeitig Einspruch und führte darin aus, daß ihr die genaue Anschrift der angegebenen Fahrzeuglenkerin selbst nicht genau bekannt sei. Bei Frau Dirnberger handelt es sich um eine ehemalige Klassenkollegin, die sich aufgrund eines Klassentreffens in Oberösterreich befunden habe und sie nach diesem Treffen gebeten habe, ihr das Fahrzeug zu borgen. Nachdem sie sie ja von früher kannte, hätte sie dabei keine Bedenken gehabt und hätte sie gebeten, ihr das Auto am nächsten Tag wieder nach Linz zu bringen, wo sie ihr Mann dann abgeholt habe. Sie wisse von Frau D, daß sie in Südtirol, in Brixen, seit Jahren lebe, habe jedoch nicht ihre genaue Anschrift. Nachdem aber ihre ehemalige Klassensprecherin bemüht sei, alle Adressen neu zu eruieren und allen Beteiligten nachzuschicken, werde sie, wenn sie diese Liste aller Adressen erhalten habe, in der Lage sein, die genaue Anschrift bekanntzugeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird der Bw derselbe Tatbestand wie in der oa. Strafverfügung zur Last gelegt. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führt die Bw aus, daß - wie sie sich mittlerweile erkundigt habe - Frau R, wohnhaft sei. I.3.2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die von der belangten Behörde zitierten Norm des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt, daß es aufgrund der oa Norm nicht genügt, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0197) die Auskunft richtig und vollständig sein muß. Durch die Unterlassug der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Wenngleich die Bw in der Berufung gegen das oa Straferkenntnis nunmehr eine vollständige Adresse der von ihr bekanntgegebenen Lenkerin anführt, ist diese Vorgangsweise nicht ausreichend, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 leg.cit. darzulegen. Sie hätte glaubhaft vorzubringen gehabt, weshalb es ihr nicht möglich oder zumutbar war, während der gesetzlichen Beantwortungsfrist der Behörde eine genaue Adresse der angeblichen Lenkerin bekanntzugeben. Sie hat damit den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war. I.4. Strafbemessung: Die Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß war vertretbar, weil die Bw im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat glaubhaft eine Einkommenssituation dargelegt hat, die nicht so günstig wie die von der Erstbehörde geschätzte ist. Zudem ist die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als mildernd gewertet wurde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit der nunmehrigen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe aufgrund des doch beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Übertretung nicht vertretbar. Im gegenständlichen Fall wurde das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung einer Person, welche im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, geschädigt. Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist der Bw zumutbar, ihren aktuellen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen angemessen und entspricht nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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