Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160471/26/Bi/Jo

Linz, 05.05.2006

 

 

 

VwSen-160471/26/Bi/Jo Linz, am 5. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P R, vertreten durch RA Dr. J P, vom 30. März 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 21. März 2005, VerkR96-821-2005-Ro, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2005, VwSen-160471/15/Bi/Be, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2006, Zl.2005/02/0314-7, neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG, 2)
§§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 36 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.200 Euro (13 Tage EFS), 2) 100 Euro (48 Stunden EFS) und 3) 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Jänner 2005 um ca 19.10 Uhr den Pkw Audi 89 (US), Farbe schwarz, im Gemeindegebiet von Burgkirchen auf der L1053, Strkm ca 1.300, gelenkt habe,

  1. obwohl ihm mit rechtskräftigem Bescheid der BH Braunau/Inn vom 3. Mai 2004, VerkR21-537-2002/BR, das Recht aberkannt worden sei, von seiner von der Stadt Leipzig am 11. Juni 2002 unter der Zahl M240019YLX2 für die Klassen AB und ML ausgestellten deutschen Lenkberechtigung in Österreich bis 28. April 2005 Gebrauch zu machen,
  2. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen gewesen sei,
  3. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 Euro auferlegt.

Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen und das zitierte Straferkenntnis unter entsprechender Kostenvorschreibung vollinhaltlich bestätigt worden.

2. Nunmehr entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich neuerlich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, als dem rechtsfreundlich vertretenen Bw keine Möglichkeit für die von ihm beantragte persönliche Einvernahme zur von ihm bestrittenen Lenkereigenschaft gegeben worden sei. Auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Bw M P sei unumgänglich gewesen, wobei die h Beweiswürdigung - ohne stichhaltiges Gegenargument - pauschal eleminiert wurde.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf der Grundlage der bisherigen Beweislage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat - und das entgegen der Ansicht des VwGH sehr wohl auch aus verfahrenökonomischen Überlegungen - zur Ansicht, dass letztlich niemand den Bw als Lenker des wohl ihm zuzuordnenden schwarzen Audi 80 mit den missbräuchlich verwendeten deutschen Kennzeichen WSF-V392 am 27. Jänner 2005, 19.10 Uhr, in Burgkirchen, L1053 bei km 1.300, tatsächlich gesehen und erkannt hat. AI Duft sah den Pkw nur von hinten und erkannte den Lenker nicht. Dass der Pkw kurze Zeit später vor dem Wohnhaus des Bw stand, wobei dieser aus welchen Gründen immer unauffindbar war, ändert an diesem Umstand auch nichts. Der Bw hat erstmals in der drei Monate später eingebrachten Berufung - anwaltlich vertreten - den "Verdacht" geäußert, der Lenker könnte doch sein Bruder Matthias gewesen sein.

Diesen plötzlich aufgekommenen "Verdacht" durch langwierige Ermittlungsverfahren, die letztlich deshalb nichts erbringen, weil sich der Zeuge C G, bei dem sich der Bw damals aufgehalten haben will, nicht mehr erinnern konnte, der Bruder des Bw nichts weiß und noch andere Brüder vorhanden sind, auf die sich der Verdacht des Bw möglicherweise auch noch ausdehnen könnte, zu stützen, erscheint angesichts der unsicheren Beweislage sinnlos und verfahrensökonomisch geradezu unverantwortlich.

Aus diesen Überlegungen war in rechtlicher Hinsicht im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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