Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104901/2/Ki/Shn

Linz, 03.10.1997

VwSen-104901/2/Ki/Shn Linz, am 3. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Mag. Annemarie M, vom 1. September 1997, gegen den Bescheid der BPD Linz vom 13. August 1997, GZ.: Cst. 21532/97, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (AZ. Cst. 21532/LZ/97 vom 15. Juli 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 18. Juli 1997 von der Bw persönlich übernommen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde von der Bw am 4. August 1997 im Postwege eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 13. August 1997, GZ.: Cst.21532/97, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw am 1. September 1997 mündlich vor der Erstbehörde Berufung erhoben und ausgeführt, daß sie den RSa-Brief zwar am 18. Juli 1997 übernommen habe, sie jedoch sozusagen unmittelbar nach der Ausfolgung nach Südtirol gefahren und von dieser Auslandsreise am 2. August 1997 zurückgekehrt sei. Sie habe die Strafverfügung zu Hause gelassen und erst am 4. August 1997 ihren Einspruch zur Post geben können.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 18. Juli 1997 von der Bw persönlich übernommen und es gilt diese Strafverfügung daher mit diesem Datum als ordnungsgemäß zugestellt. Die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist begann daher ab 18. Juli 1997 zu laufen und endete sohin am 1. August 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 4. August 1997 im Postwege eingebracht.

Es obliegt der jeweiligen Verfahrenspartei, dafür zu sorgen, daß ein etwaiges Rechtsmittel innerhalb der Berufungs- bzw Einspruchsfrist eingebracht wird und es entbindet nach rechtsgültiger Zustellung auch eine längerandauernde Abwesenheit, wie etwa im vorliegenden Falle ein Auslandsaufenthalt, nicht von dieser Obliegenheit. Das Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Nach ordnungsgemäßer Zustellung einer Strafverfügung ist eine länger andauernde Abwesen- heit von der Abgabestelle im Hinblick auf den Lauf einer Einspruchsfrist grundsätzlich unbeachtlich.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum