Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104902/5/Ki/Shn

Linz, 20.11.1997

VwSen-104902/5/Ki/Shn Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Mag. Annemarie M, vom 30. März 1997 gegen den Bescheid der BPD Linz vom 7. März 1997, GZ: 41974/96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ Cst 41974/LZ/96 vom 22. Jänner 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 12. Februar 1997 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 7. März 1997, GZ: 41974/96, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung mit der Begründung, daß sie ortsabwesend gewesen sei. Sie argumentiert, daß sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Südtirol gewesen sei, sie könne keine Hotelrechnungen beibringen, da sie bei ihrer Schwester wohnhaft gewesen sei. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde eine schriftliche Anfrage an die Schwester der Bw gerichtet. Diese Anfrage wurde von der Schwester der Bw dahingehend beantwortet, daß jene in der letzten Jännerwoche bei ihr zu Gast gewesen sei. Zum Wochenende 1./2. Februar sei sie von Südtirol direkt nach Wien gefahren.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall konnte die Bw glaubhaft machen, daß sie sich am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat und sie somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die diesbezügliche Bestätigung ihrer Schwester erscheint der Berufungsbehörde durchaus glaubhaft und schlüssig.

Wenn auch durchaus nicht auszuschließen ist, daß der Zusteller annehmen konnte, daß sich die Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so war doch die Zustellung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorerst unwirksam, dh, diese Zustellung wurde erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Nachdem die Bw offensichtlich erst nach dem 29. Jänner 1997 zur Abgabestelle zurückgekehrt ist, war der am 12. Februar 1997 erfolgte Einspruch rechtzeitig.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Zustellung - Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit

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