Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104904/6/Sch/Rd

Linz, 18.12.1997

VwSen-104904/6/Sch/Rd Linz, am 18. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 3. Juli 1997, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Juni 1997, III/ST-2640/95, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, insoweit sie sich gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich Faktum 2 wird mit 70 S festgesetzt. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 1967, III/ST-2640/95, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 52 Abs.10a StVO 1960 und 2) Art. III Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 18 Stunden verhängt, weil er am 16. Juli 1995 um 14.02 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 vom Autobahnknoten Wels kommend in Fahrtrichtung Wels-West den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, daß er 1. bei Kilometer 11,425 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 105 km/h betragen habe, 2. den Sicherheitsgurt nicht in bestimmungsgemäßer Weise verwendet habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum zurückweisenden Teil der Berufungsentscheidung: Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Diesem Formerfordernis wird die Berufungsschrift im Zusammenhang mit Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht. Es sind nicht einmal ansatzweise Gründe angeführt, weshalb der Berufungswerber sich in diesem Punkt zu Unrecht bestraft fühlt.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zur obigen Bestimmung ausgeführt, daß bei einer Berufung erkennbar sein muß, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Fehlt einer Berufung dieses Mindesterfordernis, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Angesichts der Aktenlage ist zudem davon auszugehen, daß der Berufungswerber offenkundig versehentlich das gesamte Straferkenntnis von der Berufung umfaßt hat, obwohl es ihm nur um die ebenfalls verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung (Faktum 1) ging. Darauf deutet der Umstand, daß er in seiner Eingabe vom 7. Februar 1996 ausdrücklich angeführt hat, der Vorwurf, daß er mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt gefahren sei, werde nicht bestritten.

Zu der im oa Straferkenntnis ebenfalls enthaltenen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist zu bemerken, daß dieser Tatvorwurf hinreichend erwiesen ist. Zum einen bestehen keinerlei Zweifel daran, daß das Lasergerät vom Meldungsleger ordnungsgemäß bedient wurde. Diesbezüglich wird auf seine Ausführungen in der Anzeige verwiesen, wo er die Vorgänge bei der Überprüfung des Gerätes vor der Messung ausführlich dargelegt hat. Auch besteht kein Grund daran zu zweifeln, daß das Gerät ordnungsgemäß überprüft und geeicht war. Weitere Erhebungen sind entbehrlich, da, wie bereits erwähnt, außer der Behauptung des Berufungswerbers keinerlei Grundlagen vorliegen, die an der Ordnungsgemäßheit der gegenständlichen Lasermessung Zweifel aufkommen lassen könnten.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers handelt es sich bei der Tatörtlichkeit keinesfalls um eine unübersichtliche Stelle, vielmehr um ein relativ gerades Autobahnteilstück. Zum Berufungsvorbringen, daß sich die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Sorge des Rechtsmittelwerbers gegründet habe, möglichst rasch nach seiner erkrankten Tochter zu sehen und deshalb schnell nach Deutschland zu gelangen, ist zu bemerken, daß ihn auch dieses nicht zu exkulpieren vermag. Selbst wenn man dieses Vorbringen für glaubwürdig erachtet, obwohl dagegen der Umstand spricht, daß es nicht schon bei der Amtshandlung vor Ort eingebracht wurde und die Fahrtrichtung des Berufungswerbers nicht auf eine Fahrt in die Bundesrepublik Deutschland hindeutet, so ist diesem entgegenzuhalten, daß naturgemäß die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch dann von einem Fahrzeuglenker verlangt werden muß, wenn er sich in Sorge um einen nahen Verwandten befindet.

Im Zusammenhang mit der Strafhöhe war der Berufung aber dennoch ein Teilerfolg beschieden. Es erschien der Berufungsbehörde gerechtfertigt, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 1.000 S auf 700 S herabzusetzen, wobei als Begründung auf die Verordnung des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. Juni 1993, P-4046, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils durch Anonymverfügung zu verhängenden Strafen bestimmt werden, sowie auf die in diesem Zusammenhang schon ergangene Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates verwiesen wird.

Zudem kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

Den Ausführungen der Erstbehörde zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß diese auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Es kann also angenommen werden, daß ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres möglich sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum