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VwSen-104908/16/Ki/Shn

Linz, 10.02.1998

VwSen-104908/16/Ki/Shn Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Werner Z, vom 2. September 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 21. August 1997, III/S 1946/96 V1P, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Februar 1998 zu Recht erkannt:

a) Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. b) Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben. In diesem Punkt wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Ver- fahren eingestellt.

a) Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. b) Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 66 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. August 1997, III/S 1946/96 V1P, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), 2) 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 19.1.1996 um 08.05 Uhr in Linz, auf der Franckstraße in Richtung stadteinwärts, Kreuzung mit der Goethestraße - Khevenhüllerstraße das Mofa 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, 2) als Lenker dieses Kfz beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (verletzte Rechtsvorschriften: 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2) § 18 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.080 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2. September 1997 Berufung mit der Begründung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw in eventu die Gesamtstrafe auf 8.300 S herabzusetzen. Er bestreitet im wesentlichen, daß er das Mofa zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und bemängelt im wesentlichen, daß sich die Erstbehörde mit seinem Vorbringen, er habe nach dem Verkehrsunfall im Buffet des Krankenhauses noch einen Cognac zu sich genommen, welcher das Alkotestergebnis begründen würde, auseinandergesetzt hat. Weiters wird bemängelt, daß die Messung der Atemluft nicht gesetzmäßig durchgeführt worden wäre, zumal der Bw vor der Messung der Atemluft nicht befragt worden sei, ob er in den letzten 15 min vor Durchführung der Messung Alkohol getrunken habe. Es wird auch die Höhe der verhängten Strafe angefochten und eine Geldstrafe von höchstens 8.000 S bezüglich Alkoholisierung und höchstens 300 S wegen verspäteter Bremsreaktion oder Einhalten eines zu geringen Tiefenabstandes als angemessen erachtet.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Februar 1998.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge RI Markus D einvernommen. Weiters haben an der Verhandlung eine medizinische Amtssachverständige, ein Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen. Durch die Berufungsbehörde wurde weiters die Wegstrecke vom Krankenhausbuffet bis zum Verkehrsunfallkommando der BPD Linz überprüft. Die Wegstrecke wurde in ca 10 min zu Fuß zurückgelegt. Weiters wurde durch die Berufungsbehörde Auskunft darüber eingeholt, ob in der Kantine des AKH Linz Cognac ausgeschenkt werde. Von dort wurde die Auskunft erteilt, daß dies sehr selten der Fall sei, wenn Cognac ausgeschenkt werde, dann werde dieser in Form eines Fläschchens mit dem Inhalt von 20 ml abgegeben, ein Glas werde nicht ausgegeben.

I.5. Der Bw hat sich im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend gerechtfertigt, daß er nach dem Unfall im AKH Linz einen netten, älteren Herrn getroffen habe, welcher ihm gut zugeredet und ihn im AKH in das Krankenhausbuffet auf einen doppelten Cognac eingeladen habe. Der Herr habe ihn beruhigt, ihm gut zugeredet bzw ihm gegenüber erklärt, es wäre alles halb so wild, er solle sich keine Sorgen machen und zur Beruhigung ruhig in einer solchen Situation einen Cognac trinken. Dies habe er auch getan. Damit sei leicht erklärlich, warum der Alkomat bei der Messung einen zu hohen Alkoholgehalt anzeigen konnte. Den doppelten Cognac habe er nicht auf einmal getrunken, sondern zweimal mit einem doch erheblichen Abstand. Den letzten Schluck habe er mit Sicherheit weniger als 15 min vor Vornahme der beiden Alkoholproben zu sich genommen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw auf Befragen zunächst aus, daß sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse etwas geändert habe. Er sei während des letzten Jahres bei einem UNO-Einsatz gewesen, das monatliche Einkommen habe im letzten Jahr ca 32.000 S betragen.

Er habe damals Nachtschicht in der Chemie gehabt und anschließend in einem gegenüberliegenden Lokal zwei Seidel Bier sowie einen Kaffee getrunken. Nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall sei er von der Rettung in das AKH Linz eingeliefert worden, er habe in der Ambulanz auf die Behandlung bzw Untersuchung warten müssen. In den Ambulanzraum sei dann ein Polizist gekommen, dieser habe ihm eine Karte gegeben und erklärt, daß er sich anschließend melden solle. Während des Wartens auf die Untersuchung habe ihn im Warteraum ein Herr angesprochen, er selbst sei damals ziemlich nervös gewesen. Der Herr habe ihm empfohlen, er möge einen Cognac zur Beruhigung trinken. Er habe ganz vergessen bzw nicht daran gedacht, daß er einen Alkotest machen müßte und habe bedenkenlos den Cognac getrunken. Auf ausdrückliche Befragung hat der Bw ausgeführt, daß er den Cognac selber gekauft habe. Er habe sich auch im Hinblick auf das Meßergebnis, welches unter dem gesetzlichen Grenzwert gelegen war, nicht gedacht, daß sich Probleme ergeben könnten und es habe auch der Polizeibeamte ihm gegenüber nichts erwähnt. Er habe die Kantine bzw das Krankenhausareal durch den Ausgang Weißenwolffstraße verlassen und sich zur BPD Linz begeben, die Abteilung wäre ihm bekannt gewesen, dennoch habe er beim Eingang den Portier gefragt. Nachdem der andere Unfallenker noch im Zimmer des Erhebungsbeamten gewesen sei, habe er ca 10 bis 20 min warten müssen. Über Befragen, aus welchem Gefäß er den Cognac getrunken habe, skizzierte der Bw ein Glas etwa in Form eines Dreieckes. Dieses Glas sei voll gewesen und er habe den Cognac in einem Zug ausgetrunken. In dem im Verfahrensakt aufliegenden Protokoll zur Atemluftuntersuchung, welches vom Meldungsleger und Zeugen ausgefertigt wurde, ist ausgeführt, daß der Bw als Alkoholgenuß ein Seidel und eine 1/2 Bier, getrunken zwischen 06.30 und 07.45 Uhr, angegeben habe.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Zeuge aus, daß er nach der Unfallaufnahme mit dem Bw in der Ambulanz des AKH Linz Kontakt aufgenommen habe. Er habe ihm dort eine Visitenkarte überreicht und ihn gebeten, daß er nach der Behandlung zu ihm auf die Dienststelle komme. Vom Augenschein her sei ihm der Bw nicht alkoholisiert vorgekommen und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch kein Alkoholgeruch aus dem Mund aufgefallen. Er habe sich in der Ambulanz nicht allzu lange aufgehalten, damit die Behandlung fortgeführt werden könne.

Nach dem Erscheinen des Bw habe er die Personalien aufgenommen, während der Befragung über den Unfallvorgang habe er Alkoholgeruch im Zimmer wahrgenommen. Er habe den Bw daraufhin befragt, ob er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, dies wäre verneint worden. Auf ein zweitmaliges Befragen wurde dies wiederum verneint, er habe daraufhin die Aufforderung zum Alkotest vorgenommen. Erst nach Vornahme des Alkotests habe der Bw dann die in der Anzeige ausgeführten Trinkangaben gemacht. Zwischen dem Beginn der Aufnahme der Personalien und der tatsächlichen Durchführung des Alkotests sei sicherlich ein Zeitraum von 15 min vergangen, ausdrücklich befragt, ob auch ein kürzerer Zeitraum möglich wäre, führte der Zeuge aus, daß dies sicherlich nicht der Fall sei. Er habe den Bw nicht dahingehend aufgeklärt, daß das Meßergebnis für ihn negative Folgen haben könne, für ihn sei zunächst entscheidend gewesen, daß der Alkotest negativ verlaufen war. Wegen des Nachtrunkes selbst habe er den Bw nicht gefragt, dieser sei von sich aus bei seinen Trinkangaben verblieben. In der Folge wurde die medizinische Amtssachverständige um Abgabe eines Gutachtens zu folgendem Beweisthema ersucht:

"Können die vom Bw angegebenen Trinkmengen (eine 1/2 und 1 Seidel Bier zwischen 6.30 und 7.45 Uhr, Nachtrunk ein doppelter Cognac ab 8.26 Uhr) das verfahrensgegenständliche Meßergebnis (0,36 mg/l um 9.37 Uhr) begründen?" Seitens der medizinischen Amtssachverständigen wurde dazu aus fachlicher Sicht folgendes festgehalten: "Vorerst wird festgehalten, daß für die Berechnung von einem Körpergewicht von 100 kg, siehe im Akt S 21 und 23, sowie die Befragung bei der heutigen mündlichen Verhandlung ausgegangen wird. Die um 9.37 Uhr gemessenen 0,36 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft entsprechen einem Blutalkoholgehalt (BAG) von 0,72 %o. Es soll nun rechnerisch geprüft werden, ob die Trinkmengen, und zwar eine 1/2 und 1 Seidel Bier zwischen 6.30 Uhr und 7.45 Uhr sowie ein doppelter Cognac ab etwa 8.26 Uhr in der Lage sind, eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 %o hervorzurufen bzw zu erklären. Die Berechnung erfolgt mittels der Widmarkformel, welche dem Blutalkohol aus der Alkoholmenge in Gramm sowie dem reduzierten Körpergewicht (Körpergewicht x Faktor 0,7) errechnet. Im vorliegenden Fall ist ein reduziertes Körpergewicht von 101 x 0,7 = 70,7 kg anzunehmen. Zwischen 6.30 und 7.45 Uhr wurde eine 1/2 und 1 Seidel Bier genossen, eine 1/2 Bier enthält durchschnittlich 20 g Äthanol, 1 Seidel 13 g Äthanol. Die gesamte Biermenge enthält demnach 33 g Äthanol. 33 g : 70,7 kg = 0,46 %o BAG. Da bereits ab Trinkbeginn eliminiert wird, dh, Alkohol abgebaut wird, muß von diesen 0,46 %o, die zwischen 6.30 und 9.37 Uhr somit etwa 3 Stunden, abgebaute Alkoholmenge abgezogen werden. Zugunsten des Bw (angemerkt wird, daß in diesem Fall zugunsten einen hohen Wert bedeutet, um das Meßergebnis erklären zu können) wird die in der Fachliteratur minimalste stündliche Elimination von 0,1 %o berücksichtigt. Innerhalb von 3 Std wurden somit minimal 0,3 %o abgebaut. 0,46 %o - 0,3 %o = 0,16 %o. 0,16 %o ist somit die höchstmögliche Blutalkohol-konzentration aus einer 1/2 und 1 Seidel Bier zum Meßpunkt um 9.37 Uhr. Diese 0,16 %o stellen einen theoretisch errechenbaren Höchstwert dar. Realistischerweise war zum Meßzeitpunkt bereits die gesamte Alkoholmenge aus dem Bier abgebaut (Berücksichtigung einer durchschnittlichen Elimination, Berücksichtigung des generell vorhandenen Resorptionsdefizites, etc). Aus dem Nachtrunk von einem doppelten Cognac, welcher durchschnittlich 12 g Äthanol enthält (Anm: ein doppelter Cognac enthält 4 cl), kann bezogen auf das Körpergewicht unter Zugrundelegung der Widmarkformel eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,17 %o errechnet werden (12 g : 70,7 kg = 0,17 %o). Von diesen 0,17 %o muß wiederum die stündliche Abbaurate, zwischen Trinkbeginn ab 8.26 Uhr und Messung um 9.37 Uhr sind etwa 1 Std vergangen, in Abzug gebracht werden. Unter Annahme der minimalen stündlichen Elimination von 0,1 %o ergibt sich somit zum Meßzeitpunkt eine Blutalkoholkon-zentration von 0,07 %o aus dem doppelten Cognac (0,17 %o - 0,1 %o = 0,07 %o). Aus dem doppelten Cognac kann somit zum Meßzeitpunkt ein theoretischer Höchstwert von 0,07 %o errechnet werden. Unter realistischen Annahmen (wiederum durchschnittliche Elimination, Berücksichtigung des Resorptiondefizites usw) muß davon ausgegangen werden, daß auch der doppelte Cognac bereits zum Meßzeitpunkt zur Gänze abgebaut war. Zusammenfassend wird nochmals festgestellt, daß aus der gesamten Trinkmenge von einer 1/2 und 1 Seidel Bier sowie einem doppelten Cognac bei einer 100 kg schweren Person zum Meßzeitpunkt allerhöchstens ein BAG von 0,23 %o hervorgerufen werden kann. Unter realistischen Annahmen war bereits die gesamte Trinkmenge zum Meßzeitpunkt abgebaut. Aus medizinischer Sicht sind die Trinkangaben jedenfalls nicht in der Lage, das Meßergebnis zu erklären. Die Trinkangaben sind somit unrichtig oder unvollständig." Auf Befragen, ob allenfalls eine Rolle spielen könnte, daß der Bw vorher in der Nachtschicht gewesen sei, führte die Amtssachverständige ferner aus, daß dies allenfalls subjektiv relevant sein könnte, es habe jedoch keinen Einfluß auf den objektiven Meßwert.

Im Verfahrensakt findet sich weiters eine Niederschrift, welche mit dem damaligen Unfallgegner des Bw am 19. Jänner 1996 beim Verkehrsunfallkommando der BPD Linz aufgenommen wurde. Damals führte der Unfallgegner des Bw aus, daß er unmittelbar nach der verfahrens-gegenständlichen Kreuzung sein Fahrzeug anhalten habe müssen, da ein Autobus in der Bushaltestelle gestanden sei. Er sei ca eine 1/2 min gestanden, als er plötzlich ein Bremsgeräusch hörte und in den Rückspiegel blickte. Dabei habe er bemerkt, wie der Mopedlenker gegen seine Heckscheibe geflogen sei. I.6. Nach Würdigung der aufgenommenen Beweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt der O.ö. Verwaltungssenat zu nachstehendem Beweisergebnis:

Zunächst wird festgestellt, daß entsprechend der verfahrensrechtlichen Bestimmungen sich der Bw in jede Richtung verteidigen konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall erachtet jedoch die erkennende Berufungsbehörde die Rechtfertigung als bloße Schutzbehauptung. Die Aussagen des Bw, welche von diesem im erstinstanzlichen Verfahren einerseits bzw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor der Berufungsbehörde gemacht wurden, sind nämlich durchaus nicht unwidersprüchlich. So hat der Bw - unbestritten - vor dem Beamten des Unfallkommandos nach mehrmaligem Befragen ausgeführt, daß er vor dem Unfall eine 1/2 und ein Seidel Bier getrunken habe. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw letztlich dann als Trinkmenge zwei Seidel Bier angegeben. Es mag durchaus zutreffen, daß im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum die Erinnerung des Bw diesbezüglich bereits etwas gemindert gewesen sein kann, andererseits mußten jedoch noch weitere Widerspüche festgestellt werden. Dabei mag es dahingestellt bleiben, inwieweit der Bw eine ca 45 jährige männliche Person subjektiv "als netten älteren Herrn" empfindet, verstrickt er sich in diesem Zusammenhang doch ebenfalls in einen gravierenden Widerspruch. Während er im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Rechtfertigung ausgeführt hat, daß ihn dieser "nette ältere Herr" auf einen doppelten Cognac eingeladen habe, hat er nunmehr im Berufungsverfahren ausgeführt, daß er den Cognac selbst bezahlt habe und er diesen auch alleine im Krankenhausbuffet getrunken habe. Ein weiterer Widerspruch findet sich dahingehend, daß der Bw im erstinstanzlichen Verfahren argumentierte, er habe den Cognac nicht auf einmal sondern auf zweimal mit doch erheblichen Abstand getrunken. Bei seiner Einvernahme führte er nunmehr aus, daß er den Cognac in einem Zug ausgetrunken habe.

Was das Gefäß anbelangt, aus welchem der Cognac angeblich getrunken wurde, so hat der Bw ein Glas skizziert, welches etwa die Form eines Dreiecks hat. Eine Nachfrage in der Kantine des AKH Linz hat jedoch ergeben, daß Cognac dort ausschließlich in Fläschchen (20 ml) ausgegeben wird, ein Glas wird nicht verabreicht. Die Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten sind objektiv und wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung auch in keiner Weise in Frage gestellt. Es bestehen daher keinerlei Bedenken, diese Aussagen der gegenständlichen Entscheidung zugrundezulegen.

Das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Sie hat aus fachlicher Sicht dargelegt bzw nachgewiesen, daß die Rechtfertigungsangaben des Bw im Hinblick auf sein Trinkverhalten das vorliegende Meßergebnis nicht begründen können. Daraus ist zu schließen, daß letztlich der Bw in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt hat. Was die Einhaltung einer 15 minütigen Wartezeit anbelangt, so ist im Berufungsverfahren ebenfalls in klarer Weise hervorgekommen, daß eine den Vorschriften entsprechende Messung vorgenommen wurde. Der Bw selbst hat ausgeführt, daß er nach seinem Eintreffen beim Verkehrsunfallkommando der BPD Linz noch mindestens 10 min warten mußte und es ist weiters hervorgekommen, daß zwischen dem Beginn der Aufnahme der Personalien und der Vornahme des Alkotests ein weiterer Zeitraum von mindestens 5 min verstrichen ist. Dazu kommt, daß vom Verlassen des Krankenhausbuffets bis zum Eintreffen beim Beamten des Verkehrsunfallkommandos ebenfalls ein Zeitraum von 10 min in Anspruch genommen werden mußte. Daraus geht hervor, daß jedenfalls seit dem Verlassen des Krankenhausbuffets bis zur Vornahme des Alkotests ein Zeitraum von mehr als 15 min verstrichen ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde als erwiesen angesehen wird, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd StVO 1960 befunden hat.

I.7. Unter Zugrundelegung des vorstehenden Beweisergebnisses hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Wie das unter Pkt.I.6. dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, betrug der Alkoholgehalt der Atemluft des Bw zum gegenständlichen Unfallszeitpunkt mehr als 0,4 mg/l bzw mehr als 0,8 %o, weshalb er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges befand. Er hat damit den gemäß der zitierten Bestimmung des § 5 Abs.1 StVO 1960 inkriminierenden Tatbestand verwirklicht, weshalb eine Bestrafung zu Recht erfolgt ist. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt einer Alkoholisierung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Wie die Erstbehörde zu Recht in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt hat, ist bei der Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, als Grundlage heranzuziehen.

Im Hinblick darauf, daß es letztlich zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, hat das Verhalten des Bw auch nachteilige Folgen nach sich gezogen, dies war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren keine hervorgekommen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat bereits die Erstbehörde als strafmildernd gewertet. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß im Hinblick auf die bereits aufgezeigten nachteiligen Folgen der Tat trotz des festgestellten Milderungsgrundes mit der vorgesehenen Mindeststrafe im vorliegenden konkreten Fall das Auslangen nicht gefunden werden kann. Weiters muß darauf hingewiesen werden, daß im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Alkoholdelikten generell mit entsprechender Strenge entgegenzuwirken ist, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden kann. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ebenfalls Bedacht genommen.

I.7.2. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Es bleibt unbestritten, daß es im vorliegenden Fall durch die Unaufmerksamkeit des Bw zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Dennoch geht die Berufungsbehörde im konkreten Fall nicht von einer Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes aus, geht doch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen hervor, daß der Verkehrsunfall letztlich nicht durch ein Nachfahren des Bw mit einem zu geringen Sicherheitsabstand hinter einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Der unfallbeteiligte Lenker hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß er bereits ca eine 1/2 min gestanden ist, als er plötzlich ein Bremsgeräusch gehört hat bzw er bemerkte, wie der Mopedlenker gegen seine Heckscheibe geflogen sei. Legt man diese Zeitangabe des Unfallgegners dem Vorfall zugrunde, so ergibt sich, daß der Bw, selbst wenn man annimmt, daß dieser sich mit äußerst geringer Geschwindigkeit in Richtung Unfallsort bewegt hat, zu jenem Zeitpunkt, als das andere unfallbeteiligte Fahrzeug zum Stillstand gebracht wurde, noch entsprechend weit entfernt und somit ein ausreichender Sicherheitsabstand zunächst vorhanden war. Der diesbezüglich erhobene Tatvorwurf kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Darüber hinaus vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß in diesem Punkt der Tatvorwurf nicht iSd § 44a Z1 VStG ausreichend umschrieben wurde. Ob gegen § 18 Abs.1 StVO 1960 verstoßen wurde, kann nämlich nur unter Angabe der gefahrenen Geschwindigkeit und des tatsächlich eingehaltenen Tiefenabstandes festgestellt werden bzw sollte die Verursachung eines - durch Nichteinhaltung des entsprechenden Sicherheitsabstandes bedingten - Auffahrunfalls beim Nachfahren als Hinweis für einen unzureichenden Sicherheitsabstand zur Last gelegt werden. I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, daß aufgrund der oben dargelegten Erwägungen wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug stellt grundsätzlich keine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 dar. Die Tatumschreibung des § 18(1) StVO 1960 erfordert jedenfalls konkrete Angaben hinsichtlich gefahrener Geschwindigkeit u. Tiefenabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.

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