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VwSen-104912/2/Le/Ha

Linz, 17.09.1997

VwSen-104912/2/Le/Ha Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der S F, O, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.8.1997, VerkR96-20706-1996-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.2.1997 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.2.1997, VerkR 96-20706-1996, wurde die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz und des § 24 Abs.1 lit.a, jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 mit Geldstrafen in Höhe von je 700 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 24 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land Einspruch zu erheben.

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 13.2.1997 persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.3.1997, zur Post gegeben am 7.3.1997, erhob die nunmehrige Bw Einspruch gegen die Strafverfügung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.8.1997 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 13.2.1997 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt und in der Rechtsmittelbelehrung auf das Recht hingewiesen worden war, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben.

Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte mit Ablauf des 27.2.1997 geendet, wogegen der Einspruch erst am 7.3.1997 zur Post gegeben worden sei. Dieser Bescheid wurde der Bw laut Rückschein am 19.8.1997 persönlich zugestellt.

4. Dagegen richtet sich die verspätet eingebrachte Berufung vom 3.9.1997, die folgenden Wortlaut hat: "Erhebe Berufung gegen diesen Bescheid vom 14.8.1997. Habe an diesem Tag dieses Auto nicht gefahren. Habe das Schreib verspätet abgeschickt, weil ich im Ausland mich aufgehalten habe.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben nicht als verspätet zu betrachten.

Ich danke im voraus für Ihr Entgegenkommen und verbleibe mit freundlichen Grüßen".

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 6.2.1997 der nunmehrigen Bw am 13.2.1997 persönlich zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist, die sohin vom 13. - 27.2.1997 dauerte, wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung kein Einspruch eingebracht.

Dadurch, daß die nunmehrige Bw ihren Einspruch erst am 7.3.1997 zur Post gegeben hat, hat sie den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für die Bw selbst, andererseits aber auch für die Behörde.

5.2. Der verspätet eingebrachte Einspruch wurde daher zu Recht von der Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 14.8.1997 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein der Bw am 19.8.1997 persönlich zugestellt. Auch in diesem Bescheid war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß die Beschuldigte das Recht hat, dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Berufung einzubringen.

Aufgrund der Zustellung am 19.8.1997 endete sohin die Berufungsfrist am 2.9.1997. Die tatsächlich erst am 3.9.1997 verfaßte Berufungsschrift, die am 4.9.1997 zur Post gegeben wurde, ist damit ebenfalls als verspätet anzusehen.

Die Strafverfügung vom 6.2.1997, VerkR96-20706-1996, ist sohin rechtskräftig und vollstreckbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Verspätung

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