Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104915/4/BI/FB

Linz, 17.10.1997

VwSen-104915/4/BI/FB Linz, am 17. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, L, T, vom 28. Juli 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juli 1997, VerkR96-2480-1997-Hu, wegen verspäteter Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung vom 24. April 1997, VerkR96-2480-1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 6. Mai 1997 ordnungsgemäß beim Postamt T hinterlegt und am 7. Mai 1997 persönlich behoben worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 20. Mai 1997 geendet, der Einspruch sei aber erst am 22. Mai 1997 zur Post gegeben worden und sei daher als verspätet zu werten. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei früher als geplant zurückgekehrt und habe die Strafverfügung am 7. Mai 1997 behoben. Er sei zu dieser Zeit als Fernfahrer beschäftigt gewesen und habe seine Schwägerin ersucht, den Einspruch zu tippen. Er habe sich zu diesem Zweck am 21. Mai 1997 um 16.30 Uhr in deren Firma begeben und, als er den Brief aufgeben wollte, sei er in einen Unfall verwickelt worden, bei dem seine Schwägerin verletzt worden sei. Er sei deshalb nicht zur Post gefahren, sondern habe sich um sie gekümmert. Er ersuche um Verständnis, daß der Einspruch aufgrund des Zeitdrucks und der unvorhersehbaren Ereignisse zwei Tage zu spät eingelangt sei. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den Rechtsmittelwerber als Lenker eines PKW wegen eines Vorfalls vom 20. Jänner 1997 Anzeige erhoben wurde, wobei ihm mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 25. April 1997 zwei Verwaltungsübertretungen gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen wurden. Aus dem Rückschein ergibt sich, daß die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 5. und 6. Mai 1997 am 6. Mai 1997 beim Postamt T hinterlegt wurde. Laut Mitteilung des Postamtes wurde die Strafverfügung am 7. Mai 1997 vom Empfänger übernommen. Der Einspruch des Rechtsmittelwerbers wurde laut Poststempel am 22. Mai 1997 zur Post gegeben. Vorgelegt wurde außerdem die Bestätigung der Firma J W, TransportgesmbH, vom 12. Juni 1997, wonach der Rechtsmittelwerber in der Zeit von 6. bis 9. Mai 1997 aufgrund seiner Tätigkeit als Fernfahrer im Ausland gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.2 ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua Erk v 7. September 1988, 88/18/0213) kann der Empfänger bei einer Zustellung zu eigenen Handen bereits durch die Verständigung durch vom erfolglosen ersten Zustellversuch unter Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuchs bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuchs, nicht jedoch am Tag des zweiten Zustellversuchs ortsanwesend war. Daß der Rechtsmittelwerber am Tag des ersten Zustellversuchs, dem 5. Mai 1997, ortsabwesend gewesen wäre, hat er selbst nie behauptet. Die Firmenbestätigung betrifft den 6. Mai 1997, am 7. Mai 1997 wurde die Strafverfügung vom Rechtsmittelwerber behoben. Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, bezogen auf den gegenständlichen Fall, zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch am 5. Mai 1997 tatsächlich davon Kenntnis erlangt hat, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Daß er eine solche Verständigung nicht erhalten hätte, wurde nie behauptet. Aus diesem Grund war davon auszugehen, daß die Hinterlegung des Schriftstückes am 6. Mai 1997 die Wirkung der Zustellung hatte, dh daß ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann, die demnach am 20. Mai 1997 endete. Das Rechtsmittel wurde aber erst am 22. Mai 1997 zur Post gegeben, wobei das Berufungsvorbringen im Hinblick auf den Verkehrsunfall, bei dem die Schwägerin des Rechtsmittelwerbers verletzt wurde, sodaß dieser daran gehindert war, den Brief rechtzeitig aufzugeben, in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von Relevanz sein konnte. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Sie kann durch die Behörde nicht geändert werden und auch ihre Berechnung im Hinblick auf die Auslösung der Frist ist im Zustellgesetz vorgegeben und kann nicht durch die Behörde geändert werden. Voraussetzung dafür, daß sich die Rechtsmittelinstanz mit dem Berufungsvorbringen inhaltlich auseinandersetzt, ist die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels. Auch die Reihenfolge, zunächst das Rechtsmittel in formeller Hinsicht zu prüfen und erst bei Rechtzeitigkeit auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen, ist gesetzlich vorgegeben und liegt daher nicht in der Disposition der Erstinstanz oder des unabhängigen Verwaltungssenates. Aus all diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Hinterlegung mit Wirkung der Zustellung, weil Rechtsmittelwerber am Tag des erfolglosen 1. Zustellversuchs ortsanwesend war -> verspätetes Rechtsmittel.

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