Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104917/2/Ki/Ka

Linz, 04.12.1997

VwSen-104917/2/Ki/Ka Linz, am 4. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Hannes-Peter W, vom 10. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. September 1997, VerkR96-2690-1997-OJ/GA, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.200 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 120 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1997, VerkR96-2690-1997-OJ/GA, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 S (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 11. Juni 1997 um 13.35 Uhr den Kombi, Kz.: in Altenfelden auf der Rohrbacher-Bundesstraße B 127 in Richtung Kleinzell bei Strkm.33,975 gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 210 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schreiben vom 10. September 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Er argumentiert im wesentlichen, daß beim tatörtlichen Bereich der B 127 es sich um ein breites und übersichtliches Straßenstück handle, sodaß die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs im Falle der Geschwindigkeitsüberschreitung keinesfalls als schwerwiegend angesehen werden könne. Die nachteiligen Folgen einer Tat seien ein wesentliches Strafzumessungskriterium im Sinne des § 19 Abs.1 VStG.

Laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1.6.1993, VerkR11/23-1990, mit der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen festgelegt und die jeweils zu verhängenden Strafen bestimmt werden, betrage die Höhe der für eine Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 im Anonymverfügungswege zu verhängenden Geldstrafe bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 bis 30 km/h 1.000 S. Die Behörde habe damit zum Ausdruck gebracht, welche Strafe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG vom Unrechtsgehalt her angemessen sei. Es könne daher nicht so sein, daß für eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von lediglich 1 km/h hiefür ein Strafbetrag von 1.100 S angemessen sei.

Weiters führt der Bw aus, daß seine finanziellen Möglichkeiten derzeit aufgrund eines von ihm durchzuführenden und notwendigen Hausumbaues eingeschränkt wären. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr und damit verbunden der Schutz von Leben, Gesundheit bzw Sachgütern eines der wichtigsten Regelungsbereiche der Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt. Die vom Bw übertretene Norm dient vor allem der Verkehrssicherheit und dementsprechend wird durch eine Übertretung dieser Norm die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder schwere und schwerste Verkehrsunfälle zur Folge haben. Um die Einhaltung dieser Norm sicherzustellen, bedarf es bereits aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung.

Eine tat- und schuldangemessene Bestrafung ist aber auch im Einzelfall erforderlich, um der betreffenden Person das unrechtmäßige ihres Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und diese somit von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Für sogenannte "Bagatellfälle" hat der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung vorgesehen, wonach für solche Fälle mit einer Anonymverfügung im vorhinein festgesetzte Geldstrafen bis zu 1.000 S vorgeschrieben werden dürfen. Gemäß Verordnung der Erstbehörde vom 1. Juni 1993, VerkR-11/23-1990, ist im Falle des § 20 Abs.2 StVO 1960 bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 26 bis 30 km/h die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 S vorgesehen und damit eine objektive Bewertung des strafbaren Verhaltens vorgenommen worden. Die im konkreten Falle vom Bw begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt nur geringfügig über dem zulässigerweise durch Anonymverfügung zu ahndenden Ausmaß, weshalb ein gegenüber der Anonymverfügung um mehr als 100 % erhöhtes Strafausmaß, jedenfalls unter den vorliegenden Gegebenheiten, für nicht notwendig erachtet wird. Dem Bw ist überdies zugutezuhalten, daß er sich bereits im gesamten Verfahren vor der Erstbehörde geständig gezeigt hat und so das Strafverfahren gegen ihn zügig durchgeführt werden konnte. Wenn dies auch kein qualifiziertes Geständnis im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellt, so vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß dieser Umstand bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden kann. Erschwerend war jedoch - entgegen dem Vorbringen des Bw - zu werten, daß bereits eine einschlägige Vormerkung gegeben ist. Hinsichtlich der Tat- und Schuldangemessenheit war überdies zu berücksichtigen, daß es sich beim tatörtlichen Bereich der B 127 um ein breites und übersichtliches Straßenstück handelt, weshalb eine abstrakte Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs im konkreten Falle nicht so gravierend angesehen wird. Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen erscheint die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h Beschlagwortung: Anonymverfügung

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