Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104920/2/Ki/Shn

Linz, 25.11.1997

VwSen-104920/2/Ki/Shn Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Manfred W, vom 8. September 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 19. August 1997, S-16780/97-3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. August 1997, S-16780/97-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 3.4.1997 um 11.40 Uhr in Linz, Wiener Straße 93 als Zulassungsbesitzer eine Änderung am Fahrzeug, LKW, Kz. nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt hat: hintere Bereifung zu breit. Er habe dadurch § 33 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 8. September 1997 Berufung mit der Begründung, daß keine Verpflichtung zur Anzeige an den Landeshauptmann bestanden hätte. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Dieses Gebot richtet sich, wie aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht, ausschließlich an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges. Wie aus der Anzeige der BPD Linz vom 15. Mai 1997 hervorgeht, ist Zulassungsbesitzer nicht der Bw, sondern dessen Ehegattin Ingrid Wolfsegger. Nachdem sohin der Bw nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist, traf ihn selbst auch nicht die Verpflichtung, die von der BPD Linz angezeigte Änderung an dem Kfz dem Landeshauptmann zu melden und es liegt demnach auch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht vor.

Mangels Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes durch den Bw war daher seiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Anzeigepflicht gemäß § 33 KFG 1967 - trifft ausschließlich Zulassungsbesitzer

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