Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104924/2/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104924/2/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 1997, VerkR96-7336-1997-Pc, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag, sie wird daher als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.5.1997, binnen zwei Wochen der Behörde keine vollständige Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 24.2.1997, um 11.48 Uhr, auf der A1, bei km 156,811, Gemeindegebiet Enns, in Richtung Salzburg, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal die am 17.6.1997 per Telefax erteilte Auskunft unleserlich und unvollständig war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung - die nicht stichhältig sein muß - zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl. VwGH 21.2.1995, 95/05/0010, 0011).

Die gegenständliche Berufung lautet: "Ich erhebe Einspruch gegen Richtigkeit und Höhe der Strafe, Wien 18.9.1997, B" Eine solche Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.3.1982, 81/09/0103 festgestellt, daß eine Berufung, die sich "gegen Schuld und Strafe wendet", keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Dieser Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen vergleichbar, weil die mit "Einspruch" bezeichnete Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gelegen sein soll. Auch aus dem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung kann nichts abgeleitet werden, worin diese unrichtig sein soll. Mit der Formulierung "ICH ERHEBE EINSPRUCH, ICH HOFFE DAS SIE ES LESEN KÖNNEN, FR. P" könnte sogar der Schluß gezogen werden, daß der Bw die von der Behörde festgestellte Unleserlichkeit der verlangten Auskunft selbst einräumt. Da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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