Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104925/2/WEG/Ri

Linz, 08.01.1998

VwSen-104925/2/WEG/Ri Linz, am 8. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. H K vom 13. September 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 3. September 1997, III/S-5775/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafe wird auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden reduziert.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem diesbezüglichen Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Minderung einer mit einer Strafverfügung verhängten Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 1.500 S auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt wurde.

Die Strafe wurde wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 verhängt.

2. Der Berufungswerber, ein 76-jähriger deutscher Staatsbürger bringt sinngemäß vor, er fahre seit über 50 Jahren unfallfrei und ohne Strafpunkte. Das Mißgeschick des Nichtbeachtens des Rotlichtes habe seine Ursache in einer Parkplatzsuche gehabt. Er habe die schöne Stadt W besucht und hoffe, daß sich dieser Besuch nicht zu einem Trauma ausweiten möge. Er appeliert an die sprichwörtliche Großherzigkeit österreichischer Staatsbeamter und ersucht, Gnade vor Recht ergehen zu lassen und die Geldstrafe noch einmal herabzusetzen.

3. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind glaubwürdig, sodaß auch die Berufungsbehörde von der völligen Unbescholtenheit eines 76-jährigen bundesdeutschen Staatsbürgers ausgeht, welcher auf Parkplatzsuche befindlich das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage dadurch überfahren hat, daß er sich (so die Lichtbilder) in die Kreuzung hineintastete und letztlich nach links einbog. Es wird von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Daß das Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht zu den die Verkehrssicherheit am meisten beeinträchtigenden Übertretungen gehört, bedarf keiner besonderen Begründung. Aus diesem Gesichtspunkt wäre die Strafhöhe nicht zu korrigieren.

Es kann jedoch jedem Menschen ein Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen, der umso entschuldigender wirkt, je länger sich eine Person in ihrem Leben wohlverhalten hat. Wer über 50 Jahre hinweg Kraftfahrzeuge lenkt und keinen einzigen Verkehrsunfall verschuldet hat und gegen den auch keine Strafpunkte verhängt wurden, verdient es, daß dieser Umstand besonders berücksichtigt wird. Dies geschieht mit der gegenständlichen Entscheidung. Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG war nicht möglich, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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