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VwSen-104926/2/WEG/Ri

Linz, 05.08.1998

VwSen-104926/2/WEG/Ri Linz, am 5. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des V K vom 1. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 3. Juni 1997, VerkR96-14270-1996, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird unter Bestätigung des Schuldspruches iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser als Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma K Bau GesmbH., welche Zulassungsbesitzerin des PKWs L (D) ist, der Bezirkshauptmannschaft V nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens Auskunft darüber gegeben hat, wer am 24. Juli 1996 um 10.43 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW auf der A in Richtung L bei km gelenkt hat. Er hat auch keine Person benannt, die die gewünschte Auskunft hätte erteilen können. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß ihm das Schreiben vom 16. September 1997 (offenbar gemeint 1996) nicht vorliege. Nach einem (nicht zutreffenden) Exkurs über die Tatzeit und der Behauptung, daß der Tatzeitpunkt ca. 4 Wochen nach der Strafverfügung liege, ersucht der Berufungswerber sinngemäß um Einstellung des Verfahrens.

Zur Aufklärung betreffend den Tatzeitpunkt: Das Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht ist ein eigenes Verfahren und ist Tatzeit jener Zeitpunkt, an dem feststeht, daß die Lenkerauskunft binnen der 14-tägigen Frist nicht erteilt wurde. Dies war der 11. Oktober 1996, sodaß diesbezüglich keine "Zirkusnummer" der Bezirkshauptmannschaft V vorliegt, wie dies der Berufungswerber in seinem Einspruch vom 25. März 1997 zum Ausdruck bringt.

Zur Sache selbst: Der Berufungswerber behauptet, das Lenkerauskunftsbegehren nicht erhalten zu haben. Aus dem diesbezüglichen Zustellnachweis ist zu ersehen, daß - obwohl eine eigenhändige Zustellung vorgesehen war - eine Angestellte der K Bau GesmbH. namens R (oder ähnlich) das Schriftstück am 27. September 1996 übernommen hat. Wenn nun der Berufungswerber behauptet, das Lenkerauskunftsbegehren nicht erhalten zu haben, so kann dies nicht widerlegt werden, was aber auf die Tatbildmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens keinen Einfluß hat, weil der Berufungswerber als Geschäftsführer die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat, damit ihm ein derartiges Schreiben auch persönlich vorgelegt bzw dieses Schreiben fristgerecht beantwortet wird. Umgekehrt jedoch ist das Verhalten des Berufungswerbers mit geringer Schuld behaftet. Auch die Folgen der Verwaltungsübertretung sind unbedeutend, weil - wie die Erfahrungen der letzten Zeit zeigten - in Österreich ausgesprochene Strafen wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der Bundesrepublik Deutschland kaum mehr vollzogen werden.

Da sohin die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Eine Ermahnung mußte ausgesprochen werden, um den Berufungswerber dazu zu verhalten, in Hinkunft organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß ein derartiges Schriftstück nicht in Verstoß gerät.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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